Vollstreckungsklausel Schiedsamtvergleich - § 1060 ZPO

  • Hallo,

    habe den Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleich.
    Genauer wird der Antrag nicht. Die Anhörungsfrist ist ohne Eingabe abgelaufen.
    Habe schon nachgelesen, dass eigentlich keine Vollstreckungsklausel zu erteilen ist, sondern per Beschluss der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden muss. Wie sieht die Begründung aus?
    Kann mir jemand mit einem Musterbeschluss weiterhelfen?
    Reicht der Antrag so aus oder muss ich den Anwalt bitten, diesen zu
    konkretisieren?

    Danke für jeden Mitgedanken!

    Überschrift angepasst
    li_li (Mod)

  • Hallo,

    aktuell haben wir auch einen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf einer vor einer Schiedsperson getroffenen Vereinbarung. Meine bisherigen Recherchen haben folgendes ergeben: §§ 1060 ff. ZPO finden keine Anwendung. Diese Vorschriften betreffen schiedsgerichtliche Verfahren. Einschlägig ist § 36 NSchÄG, der wie folgt lautet:
    § 36 [Zwangsvollstreckung]

    (1) Aus der vor einem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt.
    (2) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. 2Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
    (3) 1Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. 2Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.


    Darüber bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag nach § 25 Abs. 5 c AktO also als Urkundssache zu behandeln ist. Noch nicht klar bin ich mir über die funktionelle Zuständigkeit. Da es sich nicht um eine qualifizierte Klausel handelt, dürfte der UdG zuständig sein - oder?

  • Also ich meine, in NRW ist der Rechtspfleger für die Erteilung dieser Klausel funktionell zuständig.
    Das steht im Rechtspflegergesetz des Landes NRW...
    (wusste ich vorher auch nicht, dass NRW da noch ein eigenes RpflG hat... :D, hat mir dann ein Ausbilder während der Anwärterzeit erklärt...)

  • Der Rechtspfleger ist nach Landesrecht in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz zuständig.
    Im Übrigen gilt: da die Klausel vom "Amtsgericht" zu erteilen ist, handelt es sich um eine richterliche Aufgabe und nicht, wie nach § 724 ZPO, um eine Aufgabe des UdG. In den Ländern, in denen keine Übertragung auf den Rechtspfleger erfolgt ist, ist deshalb der Richter für die Klauselerteilung zuständig.
    Siehe Drischler, Rpfleger 1984, 308; Drischler, SchsZtg 1976, 136 http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schi…_S_136a-141.pdf; Buchberger SchsZtg 1973, 176, 191 http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schi…_S_176a-180.pdf, http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schi…_S_191a-197.pdf; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 37 Rn. 8, 9.

    Kann vielleicht ein Moderator die Überschrift ändern? Es geht hier offenbar nicht um § 1060 ZPO, sondern um Schiedsamtsvergleiche.

  • Danke für den Hinweis auf landesrechtliche Bestimmungen! Für Niedersachsen gibt es keine besondere Zuständigkeitsregelung, so dass funktionell der Richter zuständig ist (dieser hat den Vorgang auch zur Bearbeitung angenommen).

  • Ich liiebe meinen Beruf! Auch nach gut 20 Jahren bekommt man noch Sachen auf den Tisch, von denen man zuvor nie gehört hat. Wie gut, dass es das Forum gibt, damit man diese Sachen auch wieder vom Tisch bekommt ;)

    Ich bin mir unsicher, ob der Inhalt des mir vorliegenden Schiedsvergleich aus dem Jahr 2009 hinreichend bestimmt ist. Das Protokoll besteht zum einen aus der Schilderung des Sachverhalts/Begründung des Antrags der Antragstellerin (I) und zum anderen aus dem eigentlichen Vergleich (II).
    in Teil I heißt es, dass nachdem zuvor "an unserer Garagenseite" ein Baum beseitigt worden war, der Nachbar an gleicher Stelle einen neuen Baum, eine Scheinbuche, gepflanzt habe. Sie fordere die Beseitigung des Baums. Außerdem fordere sie die regelmäßige Kürzung und die Entfernung des Überhangs des ebenfalls vorhanden Ahornbaums.

    Der Vergleich (II) geht dahin, dass die Scheinbuche stehen bleiben darf, jedoch eine Höhe von zwei Metern eingehalten wird. Der zweite Baum (Amberbaum) wird "im Herbst" (nur 2009?) zurückgeschnitten und wieder in Form gebracht.

    Sind die Bäume hinreichend spezifiziert? Ob es sich jeweils um den einzigen derartigen Baum im Garten handelt oder ob es derer viel gibt, weiß ich natürlich nicht. Lediglich der Standort der Scheinbuche ist leidlich präzisiert, zu dem Amberbaum fehlt jede nähre Angabe.
    Spiel es eine Rolle, dass im Vergleich aus dem Ahornbaum ein Amberbaum geworden ist? Ich tendiere dazu, dass dies unbeachtlich ist. Wenn es in der Örtlichkeit keinen Amberbaum gibt, geht der Titel insoweit ins Leere.

    Und schließlich: hat jemand eine Ahnung, wie diese Verfahren kostenrechtlich zu behandeln sind? Besteht Vorschusspflicht?

    Danke schon mal vorab.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo,

    wir haben hier gerade einen kleinen "Streit" bezüglich der Zuständigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel auf Schiedsvergleichen.
    § 36 II NSchÄG verweist auf die ZPO, nur wohin genau? Hier bestehen unterschiedliche Ansichten. § 1060 ZPO? § 724 ZPO? § 797a i.V.m. 794 ZPO?
    Der Richter meint das der UdG zuständig ist. Ich als Rechtspfleger wurde nun mit ins Boot geholt und bin mir unschlüssig. Leider werde ich aus dem NSchÄG und der ZPO alleine nicht schlau. Der Aufsatz in Rpfleger 1984, 308; Drischler, SchsZtg 1976, 136 sagt Richterzuständigkeit mit Ausnahme NRW und Rheinland-Pfalz. Leider ohne Gesetzesuntermalung. Kann mir jemand weiterhelfen???

    Viele Grüße und einen schönen Feierabend...

    Einmal editiert, zuletzt von Mini (4. Mai 2017 um 14:12)

  • Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 NSchÄG erteilt "das Amtsgericht" die Klausel. "Das Amtsgericht" ist von der "Geschäftsstelle des Amtsgerichts" zu unterscheiden. Somit ist der Richter zuständig, wenn es nicht eine landesrechtliche Übertragung auf den Rechtspfleger gibt (und die gibt es in Niedersachsen nicht); so auch Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 8. Aufl., § 37 Rn. 20 mit Hinweis auf AG Winsen, SchAZtg 2011, 223 (http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schi…0_S.223-227.pdf).

  • Vielen Dank KlausR,
    genauso sehe ich das auch. Die Entscheidung vom AG Winsen wird hier im Haus für schlichtweg falsch gehalten. Hier wird davon ausgegangen, dass es sich um eine Vollstreckungsklausel gem. § 797a ZPO i.v.m. § 794 I 1 ZPO handelt, für die der UdG zuständig ist. Da die SchiedsamtsZeitung die Entscheidung wiedergibt befürchte ich, dass auch diesmal die Zuständigkeit verkannt wird.
    Ich weiß nur leider nicht mehr weiter bezüglich der Begründung:gruebel:
    Ich stoße immer wieder auf taube Ohren:mad:

  • Also ich meine, in NRW ist der Rechtspfleger für die Erteilung dieser Klausel funktionell zuständig.
    Das steht im Rechtspflegergesetz des Landes NRW...
    (wusste ich vorher auch nicht, dass NRW da noch ein eigenes RpflG hat... :D, hat mir dann ein Ausbilder während der Anwärterzeit erklärt...)


    Leute :confused: wenn ich so was lese bekomme ich Pickel... NRW hat kein eigenes Rechtspflegergesetz. § 25 Justizgesetz NRW Rechtspfleger ist zuständig für die Klausel nach § 33 Abs. 2 Schiedsamtsgesetzes.

  • Das Justizgesetz NRW ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Das Posting von nitsrek stammt von 2010. Damals galt in NRW noch das Gesetz zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger.

  • Hihi, Pickel umsonst bekommen.

    Aber NRW kocht wohl immer gern sein eigenes Süppchen.
    Kirchenaustritt macht auch der Rechtspfleger, wie ich gerade gelesen habe, na denn.

  • Das Justizgesetz NRW ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Das Posting von nitsrek stammt von 2010. Damals galt in NRW noch das Gesetz zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger.

    Ja richtig, aber eben kein "eigenes" Rechtspflegergesetz... ;)

  • Das Gesetz zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger konnte aber verkürzt als Landes-Rechtspflegergesetz bezeichnet werden (für die entsprechenden Gesetze in Hamburg und in Rheinland-Pfalz gibt es die amtlichen Abkürzungen "HmbRpflG" bzw. "LRpflG" als Bestandteile der Gesetzesüberschriften).

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