Zuständigkeit AG-LG?!

  • Hallo zusammen,
    wieder einmal was "delikates":

    -Beschluss des LG das ausländisches Urteil mit deutscher Vollstreckungsklausel zu versehen ist
    - Kosten gem. § 788 ZPO
    - nach Auskunft des RAs des AST ist Vollstreckung bereits Vollstreckung erfolt- lt. Zöller somit das AG als Vollstreckungsgericht für Festsetzung zuständig
    - Beschwerde gegen den Beschluss des LG (bis zum BGH)

    - nun das Problem:
    ist das AG als Vollstreckungsgericht nunmehr auch für die KFA´s hinsichtlich der beiden Beschwerdeverfahren zuständig, oder macht das AG den KFA für die Kosten des LG und das LG die für die beiden Beschwerdeverfahren vor dem OLG und BGH??????
    und wenn ja woraus ergibt sich das???
    :aufgeb:

  • Ich verstehe den SV nicht ganz: Wenn schon Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind, dann ist das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung der Kosten nach § 788 ZPO zuständig. Soweit klar.

    Sind die Kosten des LG-Beschlusses denn auch schon als Kosten der ZwVollstr. gem. § 788 ZPO gewertet und behandelt worden? Das kann ich zzt. nicht nachprüfen von zu Hause aus.

    Sollten die LG-Beschlusskosten doch unter § 788 ZPO fallen, dann bin ich der Meinung, dass auch die dazugehörenden Beschwerdekosten Sache des Vollstr.gerichts sein müssten. Quellen habe ich im Moment jedoch keine zur Hand.

  • Der Sachverhalt ist leider wirklich sehr knapp gehalten.

    Im Normalfall werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzt. Wenn in Deinem Fall das Landgericht erstinstanzliches Gericht war, dann ist es auch für die Kostenfestsetzung zuständig.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich glaube da müsste ein bißchen mehr der Sachverhalt dargestellt werden. Ansonsten ist m.E. das Gericht zuständig, da zuerst damit befasst war.

    Wenn ich an Kosten in Zivil denke, bin ich auch für die Kostenfestsetzung von der AG Entscheidung bis zur BGH Entscheidung zuständig.

  • Zitat

    Wenn ich an Kosten in Zivil denke, bin ich auch für die Kostenfestsetzung von der AG Entscheidung bis zur BGH Entscheidung zuständig.

    Das ist auch der Grund, weshalb ich wissen will, ob das Vollstreckungsgericht von Beginn an tätig war. Ein mickeriger SV ist immer kontraproduktiv, da man nur spekulieren kann... :cool:

  • Sorry aber mehr SV gibt´s irgendwie nicht...
    das AG war mit dieser Sache nur gering befasst- bei uns wird das so gehandelt, dass wenn bei einer erstinstanzlichen Entscheidung Kostenentscheidung auf § 788 ZPO beruht, der RA angefragt wird, ob bereits Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind, bzw. gerade am laufen sind
    ist dies der Fall wird die Akte an das Vollstreckungsgericht abgegeben.

    Hier wurde mitgeteilt, dass bereits Vollstreckung läuft - Akte wurde an das zuständige AG zur Festsetzung abgegeben - leider kam die Akte wieder mit dem Hinweis zu mir zurück, dass beim AG nicht klar wäre, ob sie auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren festzusetzen hätten- das LG möge sich darum kümmern - Festsetzung durch das AG ist aber noch keine erfolgt- die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren wurde mit § 97 ZPO begründet.

    Hoffe, dass es nun verständlicher ist;)?!

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