vorläufige Verwaltervergütung: "erhebliche Befassung"

  • Hallo Inso-Forum,

    hab da mal ne`Frage:

    Vorläufiger Verwalter stellt Vergütungsantrag.
    Er hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin in der vorläufigen V. fortgeführt (Spedition). Der Fuhrpark war natürlich zugunsten der Hausbank sicherungsübereignet und der Verwalter möchte den Wert dafür in die Berechnungsgrundlage einstellen, da er sich in erheblichem Maße damit befasst habe. Er habe ja schließlich den Geschäftsbetrieb fortgeführt und dafür die Fahrzeuge in Absprache mit der Sicherungsgläubigerin genutzt, z.B. die Reparaturen veranlasst alle Unkosten bezahlt, Versicherungsschutz geprüft etc.

    Weiß nicht, ob das so ok ist?!

    Wenn ich mir die Kriterien des BGH anschaue, die für unbewegliches Vermögen entwickelt wurden und mal sinngemäß anwende, sind die Maßstäbe für eine erhebliche Befassung ja relativ hoch angesetzt. Besonderheiten wie umfangreiche und schwierige Verhandlung mit der Sicherungsgläubigerin führt der Verwalter beispielsweise nicht aus!

    Wenn der Verwalter den Wert einstellen kann, würde das bedeuten, dass er immer alles, was mit Sicherungsrechten belastet ist, in die Berechnungsgrundlage einstellen könnte, da es ja grds. seine Pflicht ist, den Geschäftsbetrieb fortzuführen? Mmmmmhhhhhh........ kann ja auch nicht richtig sein.

    Kennt ihr das? Könnt ihr helfen!
    Vielen Dank!:)

  • Das ist immer so eine blöde Abwägungssache. Wenn der vorläufige IV nur der Bank mitgeteilt hat, er nutzt die Dinger weiter und alles läuft so wie zuvor, dann eher nicht.
    Soltlen hier aber umfangreichere Verhandlungen notwendig geworden sein bzw. wenn die Bank schon mit dem Gedanken an eine Verwertung gespielt hat und wenn er sich hier tatsächlich um Reparaturen etc. kümmern musste, würde ich hier schon zu einer erheblichen Befassung kommen. Wann sollte man sie sonst annehmen?
    Sollte sich die Vergütung durch die Einbeziehung allerdings unverhältnismäßig erhöhen, wäre über einen Abschlag nachzudenken.
    OKOK, das ist schon wieder so eine Wertungsgeschichte, aber das hilft bei der "tollen" (in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes) InsVV leider nichts...

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    Sollte sich die Vergütung durch die Einbeziehung allerdings unverhältnismäßig erhöhen, wäre über einen Abschlag nachzudenken.
    OKOK, das ist schon wieder so eine Wertungsgeschichte, aber das hilft bei der "tollen" (in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes) InsVV leider nichts...



    Das geht wohl schon garnicht: Einbeziehen, aber bitte nicht übermäßig.

    bei 200 TEUR habe ich einen RS von ca. 6,5 TEUR
    bei 500 TEUR (mit Wert der Kfz) bin ich bei ca. 9,5 TEUR

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist auch wirklich ein sehr schwieriges komplexes Thema, dass hier ja immer mal wieder "gerne" angesprochen wird, aber so richtige Lösungen findet man nicht.
    Ich hatte ähnliche Fälle und versuche mich immer daran zu orientieren, ob es ihn erheblich mehr belastet als üblich. Aber da fragt sich natürlich schon, was ist üblich? Ich finde, wie Du das geschrieben hast, ist es ja gar nicht schlecht. Fordere doch den Verwalter einfach auf, zu der Frage der erheblichkeit noch weiter auszuführen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Immer diese verzwickten Vergütungen, das ist aber auch wirklich jedesmal eine Einzelfallentscheidung. Schlimm!!!! :(
    Also ich denke schon, dass der vorl IV hier einen gestiegenen Arbeitsaufwand hatte und es schon arbeitsintensiver als "normal" (was ist schon normal) war. Würde tatsächlich momentan zu einer erheblichen Befassung tendieren....
    Tja, und einen Abschlag vornehmen?! Es erhöht natürlich schon die Berechnungsgrundlage, geht um 250 TEUR.....

  • Da halte ich es ja wie La Flor. Ich kann das doch nicht mit einbeziehen, aber bitte nicht zu dolle. das geht m.E. nicht. Da muß man halt in den vielleicht sauren Apfel beissen. Allerdings dürfte eine erhebliche Beschäftigung bei der endgültigen Verwaltervergütung zu einem Abschlag führen, denn dann hat ja der vorläufige Verwalter dem endgültigen Verwalter erheblich Arbeit abgenommen.

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  • Zuerst stellt sich Frage, ob man einbezieht. Ganz oder gar nicht. Das ist klar. Dann stellt sich aber die Frage Abschlag oder nicht. Das gibt es z.B. auch in § 3 II d InsVV. Das bedeutet doch nicht, dass ich zwangsweise einen Abschlag vornehmen muss. Wenn die Mehrvergütung durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage den Mehraufwand ungefähr abdeckt passts ja. Aber es sind auch Extrembeispiele denkbar, in denen ich durch die Einbeziehung auf astronomische Vergütungen komme. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage schlägt ja auch auf andere evtl. Zuschläge durch. Um es mit (natürlich extrem übertriebenen) Zahlen darzustellen: Wenn ich für einen Aufwand, der bei großzügiger Anschauung 10 Stunden ausmacht, auf eine Mehrvergütung von 20.000 EUR komme, kann das ja wohl nicht sein...
    Das entscheidet sich aber nach dem jeweiligen Einzelfall.

    Wer sich noch an die alten Zeiten erinnert: Damals war es gängige BGH-Rechtsprechung, dass man alles in die Berechnungsgrundlage einbezogen und dann die Vergütung durch einen Abschlag auf eine vernünftige Höhe gebracht hat.

  • ...Wer sich noch an die alten Zeiten erinnert: Damals war es gängige BGH-Rechtsprechung, dass man alles in die Berechnungsgrundlage einbezogen und dann die Vergütung durch einen Abschlag auf eine vernünftige Höhe gebracht hat.



    Naja, da hat ja selbst der BGH in der Entscheidung, die alles zum Kippen brachte, erkannt, dass das von der Praxis nicht angenommen wurde. Da warst Du wahrscheinlich das einzige Kind im tiefen dunklen Wald...

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  • Ich bin der Meinung, dass man sich grundsätzlich entscheiden muss, ob man stumpf nach Gesetz/BGH vorgeht oder eine für den Einzelfall vernünftige Regelung findet.

    Wenn man sich für den vernünftigen Einzelfall entscheidet, sollte man dabei aber nicht die vielen Fälle vergessen, bei denen eine vernünftige Vergütung eben auch mal oberhalb der Vorschriftsmäßigen ist, z.B. bei niedriger Berechnungsgrundlage und einem Sack voll Arbeit, wo ein Zuschlag von 50% ein paar hundert Euro nur ausmachen.

  • Dieses "vernünftig" ist ja auch wieder sehr dehnbar. Und genau das ist das Problem. Eigentlich kann es gerade nicht sein, dass der gleiche Verwalter in vergleichbaren Fällen im AG Posemuckel die Absonderungsrechte reinrechnen kann, im AG Unterföhring aber nicht und im AG Frühlingsfeld reinrechnen aber mit Abschlag. Deshalb sollte man m.E. sich schon mehr am BGH (und vielleicht am Gesetz;)) orientieren. Zumindest wenn diese Leitlinien vorgeben.

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  • denn dann hat ja der vorläufige Verwalter dem endgültigen Verwalter erheblich Arbeit abgenommen.



    Finde ich nun nicht. Die Wartung der Fahrzeuge muss durch den Insolvenzverwalter, sofern dieser den Geschäftsbetrieb nicht einstellt, wieder erfolgen. Stellt er den Geschäftsbetrieb ein, hat er auch nichts davon, dass er diesen während des Antragsverfahrens fortgeführt hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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