Notgeschäftsführer oder nicht?

  • GmbH mit Alleingesellschafter A, deren Geschäftsführer A und B sind.
    A verstirbt. C wird dessen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben.

    B wird aufgefordert, dass Ausscheiden des A anzumelden.
    Daraufhin legt dieser ggü. dem Nachlasspfleger und dem Gericht sein Amt nieder.

    C (Rechtsanwalt) schlägt sich selbst als Notgeschäftsführer vor.

    Frage: Kann sich C auch selbst zum „normalen“ Geschäftsführer bestellen (er vertritt schließlich die möglichen Gesellschafternachfolger)?

  • M.E. darf er sich nicht selbst bestellen, da in dem Fall § 181 BGB analog anzuwenden ist und er als Nachlasspfleger bestimmt nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Als Notgeschäftsführer würde ich ihn aus dem gleichen Grund aber auch nicht bestellen. Der GF wird normalerweise von der Gesellschafterversammlung kontrolliert, also hier auch C à m.M. nach auch nicht zulässig.
    Welchen Grund gibt er denn an, warum ein Notgeschäftsführer erforderlich sein soll? Er könnte doch einfach auch einen Dritten zum GF bestellen...:gruebel: Diese Befugnis hat doch er als Nachlasspfleger auf jeden Fall.
    Aber ansonsten: :dagegen:
    Der Nachlasspfleger muss sich m.E. entscheiden: Entweder vertritt er auch künftig die Erben, also die Gesellschafter oder er will GF der Gesellschaft werden. Beides zusammen dürfte nicht zulässig sein.

  • M. E. stellt sich das Ganze wie folgt dar:

    Der Nachlasspfleger C kann als Vertreter der unbekannten Erben nach A grds. einen regulären GF bestellen. Will er sich allerdings selbst zum GF bestellen, kommt § 181 BGB ins Spiel, d. h. er ist insoweit an der Vertretung gehindert und kann dies nicht wirksam tun. Es müsste also ein Ergänzungspfleger her, der der Bestellung zustimmt. Für eine NotGF-Bestellung auf Antrag des C scheint aber kein Raum, die Voraussetzungen des § 29 BGB (analog) liegen nicht vollständig vor. Ein dringender Fall ist zunächst nicht gegeben. C kann selbst den Mangel am GF beheben, ggf. (bei Selbstbestellung) eben mit Genehmigung eines Ergänzungspflegers.

    Einen ähnlichen Fall gab es schon einmal hier. Dort hatte ich unter #4 entsprechend geantwortet. Selbst wenn das Gericht den C als NotGF bestellt (obwohl m. E. die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind), kommt im Verhältnis C als Vertreter der Gesellschaftererben und C als Geschäftsführer immer mal wieder § 181 BGB zum Tragen (Vergütungsvereinbarungen, Entlastung etc.), so dass es entweder sinnvoll ist, dass C von vorn herein einen Dritten zum GF bestellt oder sowieso ein Ergänzungspfleger her muss.

    Sollte doch dringend ein NotGF bestellt werden müssen (es findet sich kein Dritter, die Ergänzungspflegerbestellung zieht sich in die Länge und es ist dringender Handlungsbedarf) dann würde ich wiederum die Auflage in den Bestellungsbeschluss aufnehmen, dass C unverzüglich für eine ordentliche GF-Bestellung zu sorgen hat (ggf. nebst Anregung Bestellung Ergänzungspfleger).

  • Ihr seid einfach Spitze :daumenrau Dankeschön!

    Welchen Grund gibt er denn an, warum ein Notgeschäftsführer erforderlich sein soll?



    Hierzu führt er folgendes an: ... Für die Gesellschaft sind zahlreiche Verfügungen zu besorgen. Es ist ein handlungsfähiger Geschäftsführer zu bestellen. Die Vermögenslage der Gesellschaft ist mir nicht bekannt.

    Aber ich schreib ihm jetzt erst mal, dass er eine dritte Person bestellen kann.
    Der noch lebende und noch eingetragene GF wird sich freuen, wenn er so lange noch im Register steht...

  • Die Eigenbestellung des Nachlasspflegers zum Geschäftsführer kommt nicht nur wegen § 181 BGB nicht in Betracht, sondern sie scheidet auch deshalb aus, weil der Nachlasspfleger für die Gesellschaft künftig in persona als Geschäftsführer handeln und daher insoweit keiner Kontrolle durch das NachlG unterliegen würde. Des weiteren müsste er sich als Vertreter der Erben selbst kontrollieren.

  • Mal ganz allgemein:

    ... "Für die Gesellschaft sind zahlreiche Verfügungen zu besorgen. Es ist ein handlungsfähiger Geschäftsführer zu bestellen..."

    Diese unkonkret gehaltene Formulierung trifft man immer wieder mal bei Anträgen auf Bestellung NotGF. Solche Argumentation ist noch lange kein Grund für eine gerichtliche Bestellung. Im Palandt finden sich in der Kommentierung zum § 29 BGB die konkreten Voraussetzungen recht gut erläutert.

    @juris: Wäre der Ergänzungspfleger (rein theoretisch) keine Lösungsmöglichkeit? Problem in der Praxis ist des öfteren, dass sich niemand für das Amt als GF findet, da neben der hohen Verantwortung im Amt häufig die unklaren Verhältnisse bei der Gesellschaft kommen.

  • Über eine Ergänzungspflegschaft i.S. des § 1909 BGB lässt sich das Problem nicht lösen, weil die genannte Norm nur für Kinder gilt, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen. Will ein Nachlasspfleger selbstkontrahieren, so ist daher kein Ergänzungspfleger, sondern ein zweiter Nachlasspfleger (unter Beschränkung des Wirkungskreises des anderen) zu bestellen.

    Im vorliegenden Fall wäre der Wirkungskreis des zweiten Nachlasspflegers mit der "Wahrnehmung der Gesellschafterstellung der X-GmbH" wohl zutreffend beschrieben. Denn es geht ja nicht nur um die Beschlussfassung zur Geschäftsführerbestellung, sondern -auch für die Zukunft- um das gesamte Gesellschafter/Geschäftsführerverhältnis.

  • Der GF wird normalerweise von der Gesellschafterversammlung kontrolliert, also hier auch C à m.M. nach auch nicht zulässig. (...)
    Der Nachlasspfleger muss sich m.E. entscheiden: Entweder vertritt er auch künftig die Erben, also die Gesellschafter oder er will GF der Gesellschaft werden. Beides zusammen dürfte nicht zulässig sein.


    ...sondern sie scheidet auch deshalb aus, weil der Nachlasspfleger für die Gesellschaft künftig in persona als Geschäftsführer handeln und daher insoweit keiner Kontrolle durch das NachlG unterliegen würde. Des weiteren müsste er sich als Vertreter der Erben selbst kontrollieren.


    Denn es geht ja nicht nur um die Beschlussfassung zur Geschäftsführerbestellung, sondern -auch für die Zukunft- um das gesamte Gesellschafter/Geschäftsführerverhältnis.


    Genau das meinte ich. Aber du hast das viiiel schöner und plausibler formuliert...:blumen:

  • Passt hier nicht ganz (habe leider nichts gefunden).

    Nachlasspflegerin legt ihr Amt nieder, da sie der m.E. irrigen Auffassung ist, dass alles geregelt sei.

    Hat jemand eine schmissige Entscheidung, dass nur das Nachlassgericht darüber zu befinden hat?

    Bei Bestellung einer*s neuer*n Nachlasspfleger*in -zu Lasten der Staatskasse- würden vermeidbare weitere Kosten entstehen.


    Sehe erst jetzt, dass das bei REGISTER gelandet ist. Bitte löschen

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