Abtretung Vormerkung, Eintragungsnachrichten bei Insolvenz

  • Morgen in die Runde.
    Ich hab hier ein Problem, wo ich nicht so richtig weiter weiß.

    Eigentümer E ist insolvent, Vermerk ist eingetragen.
    Es handelt Insolvenzverwalter R und verkauft an K 1 für (fiktiv) 10.000 €. Auflassung wurde erklärt.
    AV ist eingetragen im September.

    Nun verkauft K1 an K2 und tritt die AV und alle Rechte aus der AV an K2 ab. Soweit so gut, aber Kaufpreis sind mehr (360 %), also hier fiktiv 36.000 €. Das finde ich merkwürdig und hat für mich ein leichtes Gschmäckle.

    Kann ich (oder muss sogar) dem Insolvenzgericht und dem R eine Eintragungnachricht geben, obwohl diese nicht am Vertrag beteiligt sind? Oder lehne ich mich zu weit aus dem Fenster, weil hier ja sowohl InsoGericht als auch R nicht mehr beteiligt sind?
    Oder wäre es sinnvoller, den Notar erstmal zu dem "Preissprung" zu befragen?
    Ist sonst noch was zu beachten? R hat Löschung des InsoVermerks (im ersten Vertrag) bewilligt, Antrag wurde aber noch nicht gestellt.

    Danke für Meinungen und Tipps!

  • Ich gehe davon aus, dass der Eigentümer (= Insolvenzverwalter) schon wegen § 55 Abs.1 GBO zu benachrichtigen ist.

    Die Löschung des Insolvenzvermerks kann nach meiner Ansicht nur Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung erfolgen, weil der Grundbesitz nicht früher aus dem Insolvenzbeschlag ausscheidet und das Grundbuch durch die Löschung des Vermerks demzufolge unrichtig würde. Hat der Insolvenzverwalter den Grundbesitz in der Urkunde unbedacht freigegeben, hat er seine Verfügungsbefugnis verloren und die von ihm erklärte Auflassung ist unwirksam (geworden).

    Vgl. auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post645624

  • :gruebel: :gruebel: :gruebel:
    Stimmt, der Eigentümer ist ja eigentlich immer betroffen...

    Aber freigegeben ist der Grundbesitz nicht. Die Parteien haben im Vertrag lediglich die Löschung des InsoVerkerks bewilligt und beantragt. Der Antrag ist nach § 15 GBO aber noch nicht gestellt und wird -wie üblich- sicher erst mit Eigentumsumschreibung gestellt werden.

    Also Nachricht an InsoG und InsV, bei InsV mit Zusatz, dass der Kaufpreis jetzt 36.000 € beträgt?

  • Ich würde dem IV und dem InsoG lediglich eine Eintragungsmitteilung zukommen lassen. Weitere Dinge mitzuteilen, halte ich aus Datenschutzgründen bzw. wegen der Verschwiegenheitspflicht für bedenklich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Ergebnis wird sich gegen den Zweitverkauf ohnehin nichts unternehmen lassen, weil der Insolvenzverwalter ja an den Erstverkauf gebunden ist.



    siehe Randnummer 1516 Schöner/Stöber,
    ohne Einsicht und Prüfung des ersten Vertrages kann eine Abtretung nicht eingetragen werden, da in diesem die Abtretung des Anspruchs ausgeschlossen sein kann, kommt bei uns fast immer vor.

  • Ich als Insolvenzgericht würde mich hier über eine Mitteilung zu dem Sachverhalt schon freuen. Muss ja nicht hochoffiziell sein, Anruf genügt.
    Wahrscheinlich löst sich ja alles in Wohlgefallen auf, aber es könnte ja sein, dass an dem Gschmäckle was dran ist.
    Ob hier eine Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn man Kenntnis von evtl. Pflichtwidrigkeiten eines Insolvenzverwalters hat, wage ich zu bezweifeln. Das Insolvenzgericht ist bei solchen Dingen auf Hinweise von dritter Seite angewiesen.

  • Ich als Insolvenzgericht würde mich hier über eine Mitteilung zu dem Sachverhalt schon freuen. Muss ja nicht hochoffiziell sein, Anruf genügt.
    Wahrscheinlich löst sich ja alles in Wohlgefallen auf, aber es könnte ja sein, dass an dem Gschmäckle was dran ist.
    Ob hier eine Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn man Kenntnis von evtl. Pflichtwidrigkeiten eines Insolvenzverwalters hat, wage ich zu bezweifeln. Das Insolvenzgericht ist bei solchen Dingen auf Hinweise von dritter Seite angewiesen.


    Eine Eintragungsmitteilung ist m.E. dem Gericht schon zu übersenden.
    Nachdem man aber selbst mögliche Straftaten (wohl) nur eingeschränkt zur Anzeigen bringen darf (vgl. dazu hier), würde ich nicht mit weiteren Details hausieren gehen. Möge das InsoG die Grundakten einsehen, wenn ihm etwas merkwürdig vorkommt.

    Ulf

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  • Möge das InsoG die Grundakten einsehen, wenn ihm etwas merkwürdig vorkommt.



    Eben. Aber dafür muss einem ja erstmal was merkwürdig vorkommen. Darum würde ich ja zu einem Anruf tendieren. Das Gericht ist doch eigentlich dazu da um krumme Sachen zu unterbinden und nicht um sie zu decken...

  • Grundsätzlich richtig.

    Meine Aussage bezieht sich auf die angedachte "offizielle" - schriftliche - Mitteilung des GBA an das InsoG über die Höhe des Kaupreises.

    Ob man im Kollegengespräch dem Inso-Kollegen anonymisiert von einem merkwürdigen Fall erzählt, in dem bei einem Verkauf aus der Inso-Masse eine eingetragene AV abgetreten wurde und sich der Kaufpreis drastisch entwickelt hat, ist eine andere Sache. :D

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sooo,

    nach unserem Totalausfall gestern kann ich erst jetzt wieder schreiben.

    @ Rosi:
    Dieses Problem habe ich als erstes gepüft, Abtretung ist zulässig.

    @ all:
    Werde dann wirklich nur die Eintragungsmitteilungen ohne Zusätze an IV und InsoG schicken.
    Der Notar mag mir aber den Preisschub innerhalb von 4 Wochen noch erklären. Je nachdem, ob mir die Erklärung gefällt, gibt es noch eine (inoffizielle) Mitteilung an IV uns InsoG.

    Vielen Dank für die Denkanstöße und fürs Mitdenken!

  • Vielleicht könnte man auch Kosten für die Eintragung der AV nacherheben, wenn der Vertragsgegenstand in Wahrheit viel mehr Wert ist als damals angegeben/angenommen?!
    Dazu könnte man dann sicherlich schon auch den Verkäufer=Noch-Eigentümer anhören. :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht könnte man auch Kosten für die Eintragung der AV nacherheben, wenn der Vertragsgegenstand in Wahrheit viel mehr Wert ist als damals angegeben/angenommen?!
    Dazu könnte man dann sicherlich schon auch den Verkäufer=Noch-Eigentümer anhören. :teufel:



    In die Richtung habe ich auch schon überlegt. Denn offenbar ist der "Wert der Sache" ja doch höher als der Kaufpreis lt. Erstvertrag.

  • Vielleicht könnte man auch Kosten für die Eintragung der AV nacherheben, wenn der Vertragsgegenstand in Wahrheit viel mehr Wert ist als damals angegeben/angenommen?!
    Dazu könnte man dann sicherlich schon auch den Verkäufer=Noch-Eigentümer anhören. :teufel:



    In die Richtung habe ich auch schon überlegt. Denn offenbar ist der "Wert der Sache" ja doch höher als der Kaufpreis lt. Erstvertrag.



    Sehr guter Gedanke!
    An die Nacherhebung hatte ich auch schon gedacht, aber ne Anhörung des Eigentpümers noch voranzustellen hat auch was für sich :teufel:.
    Werd aber erstmal sehen, was der Notar sagt...

  • Ich denke nicht, dass man das rechtliche Pferd über den Kostenweg von hinten aufzäumen sollte.



    Wieso?
    Eintragungsnachricht an IV und InsoG ist zulässig (hatten wir ja quasi einstimmig geklärt), daher tu ich das auch. Parallel frag ich den Notar nach dem Zustandekommen des sehr unterschiedlichen Wertes.

    Auf Grund der Aussage des Notars wird ggf. eine Nacherhebung der Kosten für die Eintragung der AV stattfinden.
    Wo hast du da Bedenken gegen die Zulässigkeit?

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