Abtretung an den TH

  • Interessant.

    So ganz 100% scheint mir der Fall nicht auf Insolvenzverfahren und Abtretung an TH zu passen, muss man aber im Auge behalten.

    Danke für die Mitteilung.

  • Hallo! Passt nicht 100 % hier herein, ich wollte aber kein neues Thema eröffnen: :oops:
    Bislang wurde die Abtretungserklärung (auch bei anwaltlicher Vertretung)i.d.R. immer auch noch durch den Schuldner unterschrieben.
    Jetzt liegen mir aber in neuen Verfahren nur Abtretungen der Schuldnervertreter vor, d.h. vom Rechtsanwalt des Schuldners bzw. dem gesetzlichen Betreuer des Schuldners! Ist das zulässig? :gruebel:

  • Hat der Betreuer denn die Vermögenssorge? Dann würde mir das genügen. Der Betreute ist ja evtl. in seiner Geschäftsfähigkeit, somit Prozessfähigkeit eingeschränkt.

    Wenn der Anwalt unterschreibt, dann habe ich das immer an den Richter zurückgeschickt. Dann waren in der Regel nicht nur Abtretungserklärung, sondern auch alles anderevom Anwalt unterschrieben, nebst den Belehrungen und Versicherungen.
    wenn es jetzt nur auf die Abtretung ankäme, hm. Deckt die Vollmacht des Anwalts entsprechende Erklärung ab? Diese würde ich mir amtswegig vorlegen lassen. Keine ausreichende Vollmacht, keine Erklärung.

  • Hat der Betreuer denn die Vermögenssorge? Dann würde mir das genügen. Der Betreute ist ja evtl. in seiner Geschäftsfähigkeit, somit Prozessfähigkeit eingeschränkt.

    Wenn der Anwalt unterschreibt, dann habe ich das immer an den Richter zurückgeschickt. Dann waren in der Regel nicht nur Abtretungserklärung, sondern auch alles anderevom Anwalt unterschrieben, nebst den Belehrungen und Versicherungen.
    wenn es jetzt nur auf die Abtretung ankäme, hm. Deckt die Vollmacht des Anwalts entsprechende Erklärung ab? Diese würde ich mir amtswegig vorlegen lassen. Keine ausreichende Vollmacht, keine Erklärung.



    Nach der in Abschrift beigefügten Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis auch die Vermögenssorge. Ist dann also alles oK?!

    Die Betreuerin hat, wie im i.ü. auch der Rechtsanwalt in dem anderen Verfahren, alle Erklärungen/Anträge/Versicherungen unterschrieben.
    Habe bisher immer nur bei der Abtretungserklärung darauf geachtet. :oops:

    Ist die anwaltliche Vertretung bei diesen Erklärungen denn unzulässig?
    "Gesetzliche" Vertretung (Betreuer) aber zulässig? :gruebel:

  • Der Betreute ist jetzt mal grundsätzlich durch die Betreuung nicht in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Das kommt ja auf den EInzelfall an. Bei der Abtretungerklärung würde ich mir weniger Gedanken machen, mir käme es mehr auf die vordruckmässigen Erklärungen und Versicherungen an. So im Antrag selber, das der Schuldner seine Auskunfts und Mitwirkungspflichten verstanden hat. Oder bei der Vermögensübersicht, wenn er sagt über gar nichts ausser den Mitteln zur bescheidnen Lebensführung weiter zu verfügen. Oder den Stundungsantrag mit den Versicherungen, in seiner Person lägen keine Versagungsgründe nach § 290 I 1 und 3 vorliegen.
    Bei der Abtretung und auch den Anträgen ist Vertretung grundsätzlich möglich, aber wenn es um die entsprechenden Versicherungen geht, die muss der Schuldner meines Erachtens persönlich abgeben.

    Der BGH stellt in seinen Entscheidungen auch immer auf den ordnugnsgemäß belehrten Schuldner ab. Daher sollte dieser von vorneherein das Verfahren auch selber betreiben.

    Ist das Betreuungsverfahren denn im selben AG anhängig? Dann würde ich da mal anfragen, ob beim Schuldner eine natürliche Beschränkung der Geschäftsfähigkeit gegeben ist.

  • Wenn der Betreute nun unter Einwilligungsvorbehalt steht, ist dann für die Genehmigung der Abtretungserklärung durch den Betreuer bzw. für die Abtretungerklärung durch den Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift?

  • Also so weit ist es bei mir noch nicht gekommen.
    Aber auf einen Einwilligungsvorbhalt kommt es dabei nicht an, vielmehr genererll wenn der Betreuer die Abtretung erklärt. So spontan kann ich dazu nichts weiter sagen, werde ich aber noch verfolgen.

  • Schaut man sich die BT-Drucks 12/2243 zu §§ 92, 236 RegE InsO an, so wird hier jedoch ausdrücklich auf jede Art von Arbeiteinkommen im Sinne des § 850 ZPO abgehoben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eine gewisse Bürge für den Schuldner darstellt, lediglich mit dem Unpfändbaren in der WVP auszukommen.

    Insoweit würde ich es bei einer solchen Konstellation schon mal darauf ankommen lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schaut man sich die BT-Drucks 12/2243 zu §§ 92, 236 RegE InsO an, so wird hier jedoch ausdrücklich auf jede Art von Arbeiteinkommen im Sinne des § 850 ZPO abgehoben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eine gewisse Bürge für den Schuldner darstellt, lediglich mit dem Unpfändbaren in der WVP auszukommen.

    Insoweit würde ich es bei einer solchen Konstellation schon mal darauf ankommen lassen.



    12/2243???? Da bekomme ich was von Frauen und Mädchenhäusern.

    Dass die kein Geld haben ist mir schon klar, aber dass die in Insolvenz sind, das wusste ich nicht:D

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