Rangvorbehalt Einschränkung

  • Guten Morgen,
    ich habe folgendes Problem, bei dem ich bis jetzt auch mithilfe der Literatur nicht weiterkomme.
    Folgende Rangfolge ergibt sich im GB:,
    1. II/4 - Wohnrecht
    2. III/7 -GS
    3. III/8 - GS
    Nun soll nachträglich bei dem Wohnrecht ein RVB eingetragen werden. Da davon ja die Gläubiger III/7 und 8 benachteiligt sind, habe ich deren Zustimmung gefordert.
    Jetzt fragte mich der Notar, ob sie nicht den Rangvorbehalt dergestalt einschränken können, dass das Recht, dass mal in diesen eingewiesen wird dann zwar Rang vor II/4 hat aber trotzdem Rang nach III/7 und 8 hat.
    Ich hoffe es kommt rüber, wie es gemeint ist.Also wäre das ja irgendwie ein relatives Rangverhältnis dann...Geht das? Und wenn ja wie mache ich das im GB kenntlich? Hilfe...

    2 Mal editiert, zuletzt von PKati (5. Oktober 2010 um 08:24)

  • Da davon jadie Gläubiger III/7 und 8 benachteiligt sind, habe ich deren Zustimmung gefordert.



    Zwischenrechte werden von dem Rangvorbehalt nicht berührt (§ 880 Abs. 5 BGB; Palandt/Bassenge § 881 Rn. 5). Eine Zustimmung der Grundschuldgläubiger ist daher nicht erforderlich. Das bei Ausübung des Vorbehalts entstehende relative Rangverhältnis macht die Beteiligten vielleicht nicht eben glücklich, ein Vollzugshindernis ist das aber nicht.

  • Hmm, ich dachte halt, das die Gläubiger aber jetzt bei der Eintragung des RVB beeinträchtigt sind. Das dem bei der Ausnutzung dann nicht so ist, ist klar.
    Mein Gedanke war, dass sich durch die nachträgliche Eintragung des RVB quasi das Wohnrecht "vergrößert" und somit der Rang für die Gläubiger III/7 und 8 sich verschlechtert - deswegen Zustimmung.

    Also kann ich hier jetzt davon ausgehen, das bzgl. der Eintragung des RVB ein relatives Rangverhältnis herrscht und III/7 und III/8 Rang nach II/4 aber vor dem "Rangvorbehalt" bzw. dem später in diesen einzuweisenden Recht haben?

  • Da der Rangvorbehalt nur beim Wohnungsrecht eingetragen wird, kann er im Fall seiner Ausnutzung auch nur den Rang vor dem Wohnungsrecht verschaffen. Andere Rechte werden von dem Rangvorbehalt demzufolge nicht berührt. Sie können ihres Ranges im Verhältnis zum begünstigten Recht nur verlustig gehen, wenn der Rangvorbehalt auch zu ihren Lasten eingetragen oder mit ihnen im Rang zurückgetreten wird.

    Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn überhaupt kein Rangvorbehalt eingetragen wäre und (nur) das Wohnungsrecht hinter ein neu einzutragendes Recht im Rang zurücktritt (§ 880 Abs.5 BGB).

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