Bestandteilszuschreibung dienendes und herrschendes Grundstück

  • Mich hat eine Randnummer im Schöner/Stöber zu dieser Thematik leicht verwirrt und zwar RN 1128.

    Eigentlich müsste eine Dienstbarkeit nach erfolgter Bestandteilszuschreibung des dienendes und herrschenden Grundstücks doch erlöschen und damit von Amts wegen zu röten sein. So wie ich den HRP jedoch verstehe (siehe eingefügte Klammer in dem Absatz), ist diesbezüglich die Bewilligung des Berechtigten erforderlich!? :gruebel:

  • Also ich verstehe die dortigen Ausführungen auch so, ja.

    Der Fußnote (5) zufolge ist es aber nicht unstreitig, dass eine Grunddienstbarkeit mit Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung erlischt.

    Hinsichtlich der aA wird (immerhin) auf MünchKomm/Falckenberg Rz. 68 zu § 1018 BGB mit Nachw. verwiesen (ich hab leider keinen).

    Daher wäre es vielleicht ratsam, sich (notfalls unter Berufung auf Schö/Stö und MünchKomm) eine Bewilligung vorlegen zu lassen.

  • Die missverständliche Äußerung von Schöner/Stöber in Rn.1128 bezieht sich ausweislich Fn.42 auf den vom BayObLG in Rpfleger 1995, 151 entschiedenen Fall. Dort hat es das BayObLG dahinstehen lassen, ob die Grunddienstbarkeit durch die Vereinigung von dienendem und herrschenden Grundstück oder durch die Bestandteilszuschreibung des dienenen Grundstücks zum herrschenden Grundstücks (oder umgekehrt) kraft Gesetzes erlischt (so die ganz hM: Nachweis bei Staudinger/Mayer § 1018 Rn.187), weil im entschiedenen Fall ohnehin eine Aufhebungsbewilligung vorlag. Da das Gericht die Frage unentschieden ließ, brauchte es sich nur noch mit der -verneinten- Frage zu befassen, ob zur Löschung auch die Zustimmung der Berechtigten am herrschenden Grundstück erforderlich ist, wenn das Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist.

    Es bleibt somit dabei, dass eine Grunddienstbarkeit auf Antrag im Verfahren nach § 22 GBO zu löschen ist, wenn man sich der Ansicht der hM vom Erlöschen des Rechts in den genannten Fällen anschließt. Denn dann ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs evident, sodass es keiner Berichtigungsbewilligung mehr bedarf.

  • Ok. Ich werde mich dann der hM anschließen und eine Bewilligung nicht verlangen.

    Ist denn aber ein Antrag zwingend erforderlich? Ich würde das Grundbuch bei der Zuschreibung ja sehenden Auges unrichtig machen und wollte daher eigentlich direkt eine Löschung von Amts wegen vornehmen.

  • Ich würde es genau anders herum sehen: Gerade weil das Grundbuch durch den Vollzug der Bestandteilszuschreibung unrichtig würde, ist ein Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit (Zug um Zug mit dem Vollzug der Bestandteilszuschreibung) auch eine Eintragungsvoraussetzung für den Vollzug der Zuschreibung selbst.

    Für eine Amtslöschung sehe ich keine Rechtsgrundlage.

  • Ich muss nochmal eine Frage anhängen:

    Zwei Grundstücke A und B auf verschiedenen Blättern. Das Grundstück B wurde dem Grundstück A als Bestandteil zugeschrieben, § 890 II. An dem Gesamtgrundstück wird nachfolgend Wohnungseigentum begründet. Auf A lasten mehrere Grunddienstbarkeiten. Wenn ich diese auf die gesamten WEG-Blätter übertragen, vermerke ich dann in Abt. II jeweils "nur lastend auf Flurstück A ..."?? Dies würde ja voraussetzen, dass ich auch ein Teilstück eines WEG-Grundstückes belasten kann, wenn ich die Dienstbarkeiten auf allen WEG-Blättern eintrage. Und gerade den Fall hatte ich bisher noch nicht.

    :gruebel:

    Könnt ihr mir helfen?

  • "Grunddienstbarkeit (...) an Flst. A für ...; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... und hierher sowie auf die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Blätter übertragen am ..." (§ 4 WGV; wenn die Ausübung das ganze Flurstück betrifft)

    Zitat

    Dies würde ja voraussetzen, dass ich auch ein Teilstück eines WEG-Grundstückes belasten kann, wenn ich die Dienstbarkeiten auf allen WEG-Blättern eintrage.

    :gruebel: Warum denn nicht?

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