§ 85 a ZVG bei Gesamtausgebot

  • Hallo!

    Wie bereits erwähnt versteigere ich morgen 3 Wohnungen, die ich nach Erlass eines Verbindungsbeschlusses gesamt ausbieten werde. Die entsprechenden Anträge werden vorliegen.

    Der bisherige Verfahrensablauf sieht so aus:

    W 3: 77 I / 30 / 74 a
    W 4: 77 I / 30 / 85 a
    W 5: 77 I / 30 / 30 (Grenzen konnten aufgrund des Verkehrswertes und eines bestehenbleibenden Rechtes nicht gebrochen werden.)

    Nun zur Preisfrage:

    Gelten die Grenzen beim o.g. Gesamtausgebot noch ???

    In der einschlägigen Fachliteratur war hierzu nichts zu finden.



  • Das scheint ja eine Brüller-Akte zu sein. Alles drin, alles dran ... ;)
    Im Ernst: Ähnliches Problem hatte ich auch schon. Auch ich hab nirgends was gefunden. Ich hab mich auf den Standpunkt gestellt, dass wenn bei einem Gesamtausgebot auch nur bei einer der enthaltenen Grundstücke die Grenze noch gilt, dass sie dann auch für das Gesamtausgebot noch gelten muss. Man könnte natürlich auch anders argumentieren, aber ich hab mich zu dieser Meinung durchgerungen und würde es in einem ähnlichen Fall auch wieder tun.

    In deinem Fall könnte man allerdings auch zu einer anderen Ansicht gelangen. Ich kenne jetzt die genauen Zahlen nicht, aber:
    Wenn an der WE 5 ein Recht bestehen bleibt, dass über der 5/10 Grenze für dieses Grundstück liegt, dann ist ja gewährleistet, dass auch bei einer Verteilung nach § 112 ZVG auf dieses Grundstück auf jeden Fall 5/10 entfallen. Insofern wäre ja dem grundsätzlichen Schutzgedanken der §§ 74a und 85a genüge getan und man könnte mit dieser Argumentation für das Gesamtausgebot die Grenzen nicht mehr gelten lassen.

    Aber wie gesagt, diese Argumentation ist ohne die genauen Zahlen schwierig. Grundsätzlich vertrete ich die obige Ansicht, dass wenn bei einem Grundstück die Grenzen noch gelten, dass sie dann auch beim Gesamtausgebot gelten müssen.

    Hab ich jetzt was gewonnen?
    ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Da die Sache eilt, auch mein Senf dazu:

    Ich würde mich hiro anschliessen, soweit er die Grenzen als bestehend ansieht (das mit § 112 ZVG habe ich noch nicht durchdacht). Wird ein Verfahren mit Grenzen Teil eines Gesamtausgebotes, hat sich das Gesamtausgebot grenztechnisch danach auszurichten. "Das schwächste Glied einer Kette bestimmt deren Reissfestigkeit".

    Praktische Erfahrungen habe ich damit allerdings bisher nur wenig gemacht. Möchte die Bank die Grenzen kaputtmachen, rate ich der Bank, nicht nur auf das Gesamt- sondern auch auf das Einzelausgebot zu bieten, damit ich mir über das Thema keine Gedanken machen muss. Eine Konstellation wie bei Anke hatte ich noch nicht.

  • Zitat von hiro

    In deinem Fall könnte man allerdings auch zu einer anderen Ansicht gelangen. Ich kenne jetzt die genauen Zahlen nicht, aber:
    Wenn an der WE 5 ein Recht bestehen bleibt, dass über der 5/10 Grenze für dieses Grundstück liegt, dann ist ja gewährleistet, dass auch bei einer Verteilung nach § 112 ZVG auf dieses Grundstück auf jeden Fall 5/10 entfallen. Insofern wäre ja dem grundsätzlichen Schutzgedanken der §§ 74a und 85a genüge getan und man könnte mit dieser Argumentation für das Gesamtausgebot die Grenzen nicht mehr gelten lassen.


    Genau zu dieser Ansicht tendiere ich. Zumal bereits § 77 ZVG vorlag. Es gibt einige Autoren, die auch für den Fall die Grenzen fallen lassen wollen, was ich verständlich, aber nicht durch das Gesetz gedeckt, finde. Aber entscheidend dürfte das oben von hiro erwähnte Statement sein, wobei ich natürlich auch ohne genaue Aktenkenntnis nichts wirklich definitiv feststellen kann.
    Frage: wie hast Du denn veröffentlicht? Nach § 38 ZVG bist Du ja gehalten, in der Veröffentlichung auf den Wegfall der Grenzen hinzuweisen.

  • Vielen Dank für eure Beiträge.

    Mein Katastrophen-Termin ist nun (nach 4 Stunden!) endlich beendet.
    Ich habe letztendlich doch alle Wohnungen -auch die nicht tatsächlich abgeschlossenen- einzeln ausgeboten. Der Bankenvertreter war übrigens auch der Meinung, dass bei jenem Gesamtausgebot die Grenzen gelten.

    Im Ergebnis habe ich für alle 9 Wohnungen jeweils ein Gebot, was dem Bankenvertreter natürlich zu niedrig ist. Zuschlagsverkündungstermin ist auf den 25.8. anberaumt.


    Im Versteigerungstermin hatte ich übrigens noch ein schwieriges Problem. Und zwar wollte jemand als Vertreter für eine Privat Limited Company nach englischen Recht bieten.
    Mangels Übersetzung der vorgelegten Urkunden habe ich das Gebot zurückgewiesen.

    Die einschlägige Literatur schweigt hinsichtlich den Anforderungen an den Vertretungsnachweis.

    Somit frage ich euch, ob ihr Erfahrungen mit Geboten von Privat Limited Companies habt.

  • Gab es hier schon mal, mangels Übersetzung des Vertretungsnachweises wurde das Gebot nicht zugelassen.

    Ich denke aber die Problematik wird zunehmen. Ltd sind gerade modern, da einfach und billig zu erstellen.

  • Oh shit, habe gedacht, es wäre eine konkrete Fa. gemeint. Lesen sollte man können. Ltd. kann man im Internet ab 185,-- € kaufen. Den notwendigen Sekretär kann man gegen Gebühr mieten und vertreten tut der director. Stammkapital ist so gut wie nicht nötig.

  • Bei diesen Private Limited Companies ist es noch komplizierter als ich dachte.

    Ich hab in Erfahrung gebracht, dass dieser Auszug aus dem "Englischen Register" nur die Gründung bescheinigt. Spätere Änderungen wie auch die Vertretungsmacht sind nicht ersichtlich.

    Dieser Auszug nebst Übersetzung sowie Gesellschafterbeschlüsse (wg. Vertretung) und Appostille nebst Übersetzung müssen im Termin vorliegen.

    Hinzukommen je nach Einzelfall weitere Urkunden.

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