Zahlungsurteil zugunsten eines Dritten!

  • Hab die Suchfunktion benutzt, aber nix passendes gefunden!

    Hab hier ein Urteil
    1. Beklagter soll an Kläger X € zahlen
    2. Beklagter soll an Dritten (Versicherung) Y € zahlen

    Nun will Kläger vollstrecken und auch die Y € die der Beklagte an den Dritten zahlen soll mitvollstrecken!
    Hab keine Ahnung wo ich dazu was finde! Weder Beck Online noch Juris spucken dazu was passendes aus!

    Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht viel, außer dass es sich um Schadensersatz handelt!

  • Es ist doch kein Vollstreckungstitel zugunsten des Y, also kann dieser schon mal nicht vollstrecken. Und dem X steht das Geld laut Tenor nicht zu, also kann auch er nicht unmittelbar die Geldforderung vollstrecken. Man kann es allenfalls so sehen, dass X einen Anspruch gegen den Beklagten hat, dass dieser eine - hier unvertretbare - Handlung vornimmt (Zahlung an einen Dritten), die man gemäß der Vorschriften §§ 885 ff. ZPO (Zwangsgeld) vollstrecken könnte. Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.

  • im Musielak hab ich bei §887 nur das gefunden:

    Ansprüche auf Zahlung von Geld werden nach den speziellen Vorschriften der § 803ff. vollstreckt. Dies gilt auch bei Titeln auf Zahlung in ausländischer Währung, an einen Dritten oder auf Hinterlegung von Geld,7 s. im Einzelnen vor § 803 Rn. 3. Ansprüche auf Befreiung von einer Verbindlichkeit 8 (s. auch Rn. 10 „Befreiung“) oder Sicherheitsleistung 9 werden dagegen nach § 887 vollstreckt, nicht nach §§ 803ff., auch wenn sie auf Geld gerichtet sind

  • Hab hier ein Urteil
    1. Beklagter soll an Kläger X € zahlen
    2. Beklagter soll an Dritten (Versicherung) Y € zahlen

    Kläger X kann nur den zu seinen Gunsten titulierten Betrag vollstrecken, außer die Versicherung tritt ihren Anspruch aus dem Urteil an X ab, dann kann er alles vollstrecken.

  • Kann mir jemand sagen in welchen §§ das mit den Titel zugunsten eines Dritten geregelt ist?
    Oder wozu ich zu ver Vollstreckung aus diesen Titeln was finden kann?

  • Hallo Jenny
    Ich habe aktuell das gleiche Problem.
    Auch im meinem Fall steht ein Teil des rückständigen Unterhalts dem Kreis zu.
    Ich werde dem Gläubiger insoweit die Vollstreckung nach § 888 ZPO vorschlagen und berichte wenn sich etwas Neues ergibt. :confused:

  • Meiner Meinung nach darf der Gläubiger trotzdem vollstrecken. Der im Tenor benannte Dritte ist aber im PfÜB als Zahlungsempfänger zu nennen (Zöller, 27. Aufl. § 835 Rn 3 letzter Satz oder vgl. auch § 867 Rn 8).

  • Meiner Meinung nach darf der Gläubiger trotzdem vollstrecken. Der im Tenor benannte Dritte ist aber im PfÜB als Zahlungsempfänger zu nennen (Zöller, 27. Aufl. § 835 Rn 3 letzter Satz oder vgl. auch § 867 Rn 8).



    So ähnlich sehen es auch unsere Gerichtsvollzieher. Pfändung möglich, aber Auszahlung nur an den Dritten.

  • Meiner Meinung nach darf der Gläubiger trotzdem vollstrecken. Der im Tenor benannte Dritte ist aber im PfÜB als Zahlungsempfänger zu nennen (Zöller, 27. Aufl. § 835 Rn 3 letzter Satz oder vgl. auch § 867 Rn 8).



    Zustimme, so machen wir das auch hier. :daumenrau

  • Meiner Meinung nach darf der Gläubiger trotzdem vollstrecken. Der im Tenor benannte Dritte ist aber im PfÜB als Zahlungsempfänger zu nennen (Zöller, 27. Aufl. § 835 Rn 3 letzter Satz oder vgl. auch § 867 Rn 8).



    Habe neulich auch zwischenverfügt und auf § 888 ZPO verwiesen. Wer kann ahnen dass man hier bei § 835 im Kommentar fündig wird...aber überzeugt.

  • kann mir jemand sagen, wie und wo der Dritte im PfüB als Zahlungsempfänger zu kennzeichnen ist?


    Ein Vorschlag:

    Auf Seite 9 könnte "sonstige Anordnungen" gekreuzt und dort entsprechend eingetragen werden:

    Die folgende Einziehung zur Überweisung an den Gläubiger erfolgt mit der Maßgabe, dass die Drittschuldnerin gepfändete Beträge zu überweisen hat an:
    > Dritter + dessen Kontoverbindung ... !


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