Teilungserklärung nimmt Bezug auf II. WobauG

  • Ich habe eine Teilungserklärung aus vergangenem Monat zum Vollzug vorliegen.

    Darin wird eine Veräußerungsbeschränkung zum Inhalt gemacht, die für solche Veräußerungen "an Angehörige im Sinne des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" nicht gelten soll.

    Nun habe ich mit Mühe heraus gefunden, dass das gesamte II. WobauG zum 01.01.2002 außer Kraft getreten ist.

    Kann man sich zum Konkretisieren einer Regelung auch auf einen aufgehobenen § berufen? :gruebel:

    Spontan tendiere ich zu "ja", überlege aber, ob ich im GB dann nicht lieber die nach dem früheren § 8 II. WohbauG als Angehörige geltende Personen benenne (Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und bis zum 3. Grad in der Seitenlinie, Pflegekinder und Pflegeeltern).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich will ja nichts unterstellen, aber vielleicht ist dem Notar durch die Lappen gegangen, dass das II. WobauG nur bis Ende 2001 gegolten hat, hat ein Muster aus einem älteren Formularbuch verwendet und freut sich, wenn Du ihn einfach drauf hinweist.

  • Da aufgehobene Bestimmungen nicht in Bezug genommen werden können (RGZ 89, 159; LG Freiburg, B. v. 12.01.2004, 4 T 341/03; Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 269 mit weit. Nachw.), dürfen die über die doppelte Bezugnahme Inhalt des Sondereigentums werdenden Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung keine Bestimmungen enthalten, die nicht mehr oder nicht mehr mit der ursprünglichen Fassung der Gesetzesbestimmung gelten.

    Die Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG sind bezugnahmefähig (Schöner/Stöber, RNern 2902, 2903 m.w.N.). Mithin würde sich die Bezugnahme verbieten; der Personenkreis, bei dem die Veräußerung keiner Zustimmung bedürfen soll, müsste vielmehr ausdrücklich eingetragen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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