Zuständigkeit für die Prüfung der Rechnungslegung nach Abgabe an neues Amtsgericht

  • Hallo,

    am 30.09.2010 übernimmt der Richter ein Betreuungsverfahren eines auswärtigen Amtsgericht (AG), ohne den Rpfl zu befragen, ob aus seiner Sicht Bedenken gegen die Übernahme bestehen.
    Nach Vorlage an den Rpfl stellt sich heraus, dass das erste Rechnungsjahr am 31.07.2010 abgelaufen war uns seit diesem Zeitpunkt der Berufsbetreuer (RA) hätte die RL einreichen müssen (bis 31.08.2010). Weder reicht der Betruer die RL ein, noch fordert das abgebende AG die RL an, obschon kurz zuvor eine Geldanlage genehmigt wurde und die Fälligkeit der RL hätte auffallen müssen.
    Jetzt ist das Verfahren übernommen. Meine Frage: Übernommen wurde am 30.09.2010, ist dann nicht die Prüfung / Anforderung der RL noch vom abgebenden AG zu fertigen? Wie seht ihr das? Gibt es evtl. Rechtssprechung zu diesem Thema. Vielen Dank.:(

  • Nach Übernahme ist das übernehmende Gericht für alles zuständig. Auch für die Prüfung bereits eingereichter Rechnungslegungen. Sogar Vergütungen müssen vom neuen Gericht gezahlt werden, wenn die Übernahme erfolgt ist.

    Sofern die Rechnungslegung eingereicht war und die Übernahme noch nicht erfolgt ist, kann die Übernahme verweigert werden.
    Gleiches gilt für gestellte Anträge jedweder Art.

    Die bereits fällige, aber noch nicht eingereichte oder angeforderte Rechnungslegung hindert die Übernahme nicht. Die Übernahme kann m. W. in diesen Fällen nicht verweigert werden.
    Dazu gibt es m. W. eine Entscheidung des OLG Hamm (:gruebel:), die ich jetzt mal suchen werde.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe einem -zugegebenermaßen etwas unerfahrenen- Richter eine von diesem übernommene Akte einmal mit der Frage vorgelegt, ob er auch die schon vor der Übernahme fällige Rechnungslegung prüfen wolle. Seitdem hat er immer die Akten den Rechtspflegern zugeleitet, bevor er übernommen hat.

  • Ausstehen der Rechnungslegung hindert die Abgabe nicht (OLG Köln B. v. 14.03.2001, 16 Wx 45/01 FamRZ 2001, 1543.
    Meine Praxis ist, vor Abgabe alle anstehenden Dinge endgültig zu erledigen, das bin ich meinem Kollegen, der das Verfahren fortzufahren hat, schuldig.

  • Cromwell: So würde ich mir meine Richter auch gerne "erziehen"...

    Schließe mich in puncto "Wer ist zuständig" Sonea an (auch wenn ich immer noch nicht verstehe, warum wir als Rpfl die prüfen müssen... rechtlich ist da nicht sonderlich viel Schwieriges dran und Auffälligkeiten kann man uns ja mitteilen...)

  • Tut mir leid, ich hab jetzt meine gesammelten Werke (der kleine Turm zu Babel :cool:) durch - aber gefunden habe ich das, was ich suche, bedauerlicherweise nicht.
    Den Richter würde ich auf jeden Fall auch mal persönlich darauf hinweisen, dass am besten vor Übernahme noch der Rpfl. zu fragen ist (die Richter kennen sich mit den Rpfl.Tätigkeiten in Betreuung nicht aus - meine jedenfalls gar nicht).
    Spätestens der Punkt "wir müssen dann alles zahlen, was noch offen ist" zieht ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Den Richter würde ich auf jeden Fall auch mal persönlich darauf hinweisen, dass am besten vor Übernahme noch der Rpfl. zu fragen ist (die Richter kennen sich mit den Rpfl.Tätigkeiten in Betreuung nicht aus - meine jedenfalls gar nicht).

    Der Richter weiß schon Bescheid und es ist ein sehr erfahrener Richter. Er praktiziert auch bei weiter entfernten AG die Bedenkenvorlage an den Rpfl, nur bei den nahe gelegenen Nachbargerichten -aus welchen Gründen auch immer - nicht. Ich danke jedenfalls für die iInfos. Im Grunde war mir das Ergebnis irgendwie klar, hatte jedoch gehofft, ein weiteres Gericht hätte vielleicht eine gegenteilige Meinung dazu vertreten.


  • Den Richter würde ich auf jeden Fall auch mal persönlich darauf hinweisen, dass am besten vor Übernahme noch der Rpfl. zu fragen ist (die Richter kennen sich mit den Rpfl.Tätigkeiten in Betreuung nicht aus - meine jedenfalls gar nicht).
    Spätestens der Punkt "wir müssen dann alles zahlen, was noch offen ist" zieht ;)



    Funzt bei meinen Richtern auch nicht. Die machen seit gefühlten 100 Jahren Betreuungssachen und lassen sich von mir Jungspund da nicht reinreden...

  • Bei unserem Gericht wird die Akte dem Rechtspfleger sowohl vor Übernahme als auch vor Abgabe vorgelegt. Letzters damit der Rechtspfleger Gelegenheit hat, die Dinge, die er noch tun muss als auch die Dinge, die er noch tun sollte, zu erledigen. Für mich als Rechtspfleger des abgebenden Gerichts, ist es selbstverständlich, dass ich Rechnungslegungen, die überfällig sind, vor Abgabe erledige ( egal was OLG Hamm dazu sagt ), weil ich dasselbe auch von meinen Kollegen anderer Gerichte erwarte.

  • Für mich als Rechtspfleger des abgebenden Gerichts, ist es selbstverständlich, dass ich Rechnungslegungen, die überfällig sind, vor Abgabe erledige ( egal was OLG Hamm dazu sagt ), weil ich dasselbe auch von meinen Kollegen anderer Gerichte erwarte.

  • Für mich als Rechtspfleger des abgebenden Gerichts, ist es selbstverständlich, dass ich Rechnungslegungen, die überfällig sind, vor Abgabe erledige ( egal was OLG Hamm dazu sagt ), weil ich dasselbe auch von meinen Kollegen anderer Gerichte erwarte

    Ich stimme Dir voll zu. Ich praktiziere dies ebenso und halte es einfach für fair. Keiner bearbeitet doch gerne eine ihm völlig unbekannte Sache, die im gesamten Rechnungsjahr bei einem anderen Gericht geführt wurde!

  • Für mich als Rechtspfleger des abgebenden Gerichts, ist es selbstverständlich, dass ich Rechnungslegungen, die überfällig sind, vor Abgabe erledige ( egal was OLG Hamm dazu sagt ), weil ich dasselbe auch von meinen Kollegen anderer Gerichte erwarte.



    Klar ist das selbstverständlich. Und GsD kennt hier auch niemand die Entscheidung des OLG Köln... zumal das auch weeeit entfernt liegt! ;)

  • Klar hindert das Ausstehen der RL die Abgabe nicht #4; aber die Übernahme vgl. #9.;)

    Was habe ich nicht schon im Zusammenwirken mit meinem Abteilungsrichter an Abgaben - zumindest vorläufig - verhindert.:teufel:
    Bevor die Abt.richter die Übernahmeverfügung unterschreiben , wird sie bei uns sämtlichen Rechtspflegern zum "Abzeichnen" vorgelegt.

    Im übrigen handle ich auch hier nach dem Motto : "Was Du nicht willst, das man Dir tu, füg auch keinem anderen zu."
    Offenbar outen sich in diesem Thread aber nur die "redlichen" Kollegen.

    Es fällt den anderen sichtlich schwerer , sich hier zu melden.

  • :D
    Ich bin da, was dieses Thema angeht , ganz hart und hätte keine Probleme damit , deswegen einen Zuständigkeitsstreit gem. § 5 FamFG herbeizuführen.

    Geht aber nur , wenn einem der Abteilungsrichter nicht in den Rücken fällt , was bei unserem ( sehr großen ) Betreuungsgericht bei allen Abteilungen nicht der Fall ist.

    Auch während des Urlaubs wird bei uns die Übernahmeverfügung vor dem Richter den Vertretern vorgelegt, sodass es nicht zu "versehentlichen" Übernahmen kommen kann.

  • Ach ja die doppelten Verneinungen.
    Gemeint war, dass in allen Abteilungen niemand nie nicht den Rechtspflegern in den Rücken fällt.;)

  • Ich habe dazu folgendes Problem:
    Die Akte wurde mir vom Richter vorgelegt bzgl. der Stellungnahme zur Übernahme. Aus der Akte geht hervor, dass die Wohnung der Betreuten aufgelöst wurde und sie jetzt in unserem Gerichtsbezirk wohnt.

    Es ist nicht ersichtlich, wer die Wohnung der Betreuten gekündigt hat. Ein Genehmigungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

    Gegen die Übernahme habe ich Bedenken geäußert. Nun bekomm ich die Akte wieder auf den Tisch mit einem Vermerk des abgebenden Gerichts, dass auch dort nicht bekannt ist, wer die Wohnung gekündigt hat. Ein Handlungsbedarf wird nicht gesehen, da der Vermieter die Kündigung akzeptiert hat und die Wohnung bereits geräumt wurde.

    Wenn die Wohnung von der Betreuerin gekündigt wurde, hätte ich doch trotzdem ein Genehmigungsverfahren durchführen müssen. Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob ich weiterhin Bedenken gegen die Übernahme äußere und die Akte noch einmal an das abgebende Gericht zurück schicke mit der Bitte um Klärung.

    Wie würdet Ihr verfahren?

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