Inhaltlich unzulässige Grunddienstbarkeit - Änderung in bpDbk

  • Hallo,

    in einem Grundbuch wurde eine Grunddienstbarkeit eingetragen die kein herrschendes Grundstück oder evtl. "Berechtigten" ausweist. Sie wäre meines Erachtens daher eigentlich als inhaltlich unzulässig zu löschen gewesen.

    Es wurde aber nach Feststellung der mangelhaften Eintragung/Bewilligung durch die Berechtigte eine Änderungsbewilligung abgegeben und auch eingetragen. Die Veränderungsspalte sagt folglich aus, dass das Recht in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Berechtigten X geändert wurde.

    Meines Erachtens ist auch damit kein wirksames Recht entstanden und immer noch inhaltlich unzulässig.

    Wie seht ihr das?!

  • Wie lauten die Eintragungen in der Haupt- und Veränderungsspalte im Wortlaut?

    Wie ist der Berechtigte in der ursprünglichen Bewilligung bezeichnet?

    Wurde die "Änderungsbewilligung" nur von der "Berechtigten" oder auch vom Eigentümer abgegeben?

    Welchen Inhalt hat diese "Änderungsbewilligung"?

  • Änderungsbewilligung vom Berechtigten war ein bisschen unglücklich formuliert. Diese Änderungsbewilligung wurde vom Eigentümer, der auch nunmehr als Berechtigter in der Änderung steht, abgegeben.

    Die ursprüngliche Bewilligung und Eintragung lautete in etwa so:

    Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung der folgenden Grunddienstbarkeit:
    Der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke hat die Immisionen pp. die von der Firma x, y und z ausgehen zu dulden.

    Der Text in der Veränderungsspalte führt dann eine ganz "normale" bpDbK zugunsten der Firma x,y und z als Gesamtberechtigte auf - wie sie in der Hauptspalte stehen würde.

    Mehr kann ich heute leider nicht mehr dazu sagen. Arbeit nehme ich normalerweise nicht mit nach Hause ;-).

    Danke, Happy.Trigger.

  • Ich muss noch einmal nachhaken:

    Ich sehe es also richtig, dass im ursprünglichen Eintragungstext der Hauptspalte weder der jeweilige Eigentümer irgendeines herrschenden Grundstücks noch die Firmen X, Y und Z (in irgendeinem Berechtigungsverhältnis) als Berechtigte auftauchen? M.a.W.: Es war ursprünglich überhaupt kein Berechtigter eingetragen?

    Du sagst immer "die Firma". Ist es nun eine einzige Firma oder sind es drei Firmen? Denn andererseits sprichst Du von einem in der Veränderungsspalte eingetragenen Berechtigungsverhältnis zwischen X, Y und Z. Also müssten es drei (rechtsfähige?) Firmen sein.

  • Ja, weder ein Eigentümer eines herrschenden Grundstücks noch diese Firmen X, Y und Z (ist eine Firma mit ihren Töchtern - alle im HR eingetragen) sind als Berechtigte in der Hauptspalte/Bewilligung angegeben. Demgemäß ist dort auch kein Beteiligungsverhältnis angegeben.

  • Die Ersteintragung in der Hauptspalte war inhaltlich unzulässig, weil die Angabe des Berechtigten fehlte und insoweit nicht i.S. des § 874 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann.

    Die auf Bewilligung des Eigentümers vorgenommene Eintragung in der Veränderungsspalte stellte somit die wirksame Ersteintragung eines Rechts, nämlich der nunmehr eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Firmen X, Y und Z im angegebenen Berechtigungsverhältnis dar. Allerdings hat die Dienstbarkeit Rang nach allen Rechten, die nach der ursprünglichen "Grunddienstbarkeit" (die ja keine war) und vor der "Veränderung" in der Veränderungsspalte zur Eintragung gelangten. Gibt es solche Rechte, muss das richtige Rangverhältnis nachträglich vermerkt werden, und zwar wegen § 18 GBV bei allen beteiligten Rechten.

  • Andere Eintragungen sind bislang noch nicht vorhanden. Also liegt hier wenigstens kein Rangproblem vor.

    Wollte diese irrsinnige Eintragung eines Vorgängers eigentlich irgendwie raus bekommen ;-).

    Achso, in der Hauptspalte wurde bislang nur das Wort Grunddienstbarkeit und die Firmen gerötet. Sollte ich in Spalte 3 dann lieber alles röten? Ist ja eigentlich alles durch die Eintragung in der Veränderungsspalte hinfällig.

  • Das ist nach meiner Ansicht nur der Fall, wenn in der Veränderungsspalte auch auf die ursprüngliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wurde, es sei denn, der Inhalt des Rechts wäre nochmals vollständig in der Änderungsbewilligung enthalten und in der Veränderungsspalte wäre auf diese Bezug genommen worden. Im übrigen würde es wohl etwas eigenartig aussehen, wenn man nur eine Eintragung in der Veränderungsspalte und eine vollständig gerötete (Nicht-)Eintragung in der Hauptspalte hätte. Da von der bloßen Rötung alleine nichts abhängt, würde ich dazu neigen, alles so zu lassen, wie es derzeit ist.

    Vorhin (in # 6) sagtest Du übrigens noch, dass die drei Firmen nicht in der Hauptspalte stünden. Jetzt sind sie auf einmal dort gerörtet. Was stimmt nun? Und wenn die drei Firmen in der Hauptspalte stehen: Mit oder ohne Anteilsverhältnis? Die Angabe eines solchen hattest Du in # 6 ebenfalls noch verneint. Und weiter: Wenn die drei Firmen in der Hauptspalte standen, dann müssen sie auch in der ursprünglichen Bewilligung angegeben worden sein. Irgendetwas ist demnach an dem geschilderten Sachverhalt nicht schlüssig.

    Je nachdem, wie die Antwort auf diese Fragen ausfällt, könnte es nämlich sein, dass die Eintragung in der Hauptspalte entgegen meiner ursprünglichen Annahme doch nicht inhaltlich unzulässig ist.

  • So wie zu #4 bereits angegeben lautet die Eintragung in etwa:


    Der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke hat die Immisionen pp. die von der Firma x, y und z ausgehen zu dulden.



    Dort steht aber weder zugunsten noch für. Imho, kein Berechtigter und kein Anteilsverhältnis.

    In der Veränderungsspalte wurde das vollständige Recht nebst neuer Bewilligung - ohne Bezug auf die alte Bewilligung - angegeben.

  • Meinst Du nicht, dass dann mit den "jeweiligen Grundstücken" die (offenbar vorhandenen mehreren) belasteten und nicht etwaige berechtigte Grundstücke gemeint waren? Das würde dann aber nicht auf eine Grunddienstbarkeit, sondern von vorneherein auf die ursprüngliche Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Firmen X, Y und Z hindeuten, bei welcher "nur" das Berechtigungsverhältnis fehlt.

    Bezugnahme auf die Bewilligung im Rahmen der Ursprungseintragung ist wohl vorhanden?

  • Ich hänge mich hier wegen eines ähnlich gelagerten Falles mal an:
    Seit 1950 ist eine "Grunddienstbarkeit für das Ministerium x -Oberste Naturschutzbehörde-" eingetragen. Wenn man die Eintragung sieht, fällt einem eigentlich nur Löschung von Amts wegen ein. Im Jahre 2012 wurde eine Inhaltsänderung eingetragen (sehr ausführlich: "der Inhalt ist geändert", gem. Bew. ...). In der Eintragungsbewilligung (vom Grundstückseigentümer und dem Berechtigten erklärt) steht: "der Inhalt der vorstehend näher bezeichneten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird wie folgt geändert: der Eigentümer ... verpflichtet sich zu Gunsten des Landes x" ... folgt Beschreibung des geänderten Inhalts.
    Mir liegt jetzt eine praktisch identische Bewilligung zur Eintragung einer weiteren Inhaltsänderung vor, weil der 2012 festgelegte Ausübungsbereich geringfügig geändert werden soll.
    Ist durch die Eintragung der Inhaltsänderung ggfs. eine BPD entstanden (mit entsprechendem Rang, d.h. alle vor 2012 eingetragenen Rechte gehen vor), oder ist eine Löschung von Amts wegen durchzuführen?

  • Ich vermute mal es geht eher um das "Grunddienstbarkeit für eine Person" :confused:
    Was m.E. egal ist solange Schlagwortartig bezeichnet und der Berechtigte mit der Bewilligung übereinstimmt.
    Es dürfte sich von Anfang an um die entsprechende BPD handeln.
    Ich würde einfach nur das "Grund" röten, damit man sieht, dass es jemand mal gemerkt hat.

  • Kann man vermutlich aber auch wieder ganz anders sehen. Wesentlich ist bei der Eintragung der Dienstbarkeit nur das Schlagwort (!) und der Berechtigte. Und beides zusammen weist auf eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit hin. Die "Grunddienstbarkeit" hätte man dagegen auch weglassen können. Wenn man den Schwerpunkt entsprechend setzt, hat man eine wirksame Eintragung, die hinsichtlich des vermerkten Rechtstyps klargestellt werden könnte. Zur hier erfolgten Eintragung in der Veränderungsspalte: Wenn die Eintragung tatsächlich eine Neueintragung bedeutet, hat man zwar gegen formelles Recht verstoßen, aber materiell-rechtlich ist die Dienstbarkeit nachträglich mit Wirkung ex nunc entstanden.

  • Ich hätte kein Problem damit, bei der Ursprungseintragung in Spalte 4 das Wort Grunddienstbarkeit zu röten und in der Veränderungsspalte einen Klarstellungsvermerk anzubringen: „Es handelt sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Klargestellt am….“

    Dies deshalb, weil es keine Kongruenz zwischen Einigung und Eintragung geben kann.

    Die Eintragung ist zugunsten einer bestimmten (juristischen) Person (des öffentlichen Rechts) und nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks erfolgt.

    Daraus ergibt sich, dass es sich nur um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handeln kann.

    Das OLG München sieht dies selbst dann so, wenn der Zusatz „und deren Rechtsnachfolger“ angegeben wäre. Es führt in Rz. 20 des Beschlusses vom 16.08.2016, 34 Wx 172/16, aus: „Die Bestellung für eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person und deren Rechtsnachfolger wird gemeinhin nicht als Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu verstehen sein (BGH NJW 1965, 393; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 3), auch wenn beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten natürlicher Personen nicht übertragbar sind…“.

    Der Umstand, dass es sich vorliegend nur um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handeln kann, wird in der Eintragungsbewilligung von 2012 (Inhaltsänderung) bestätigt.

    Also kann der ursprünglichen Eintragung lediglich ein Fassungsversehen und keine Teilkongruenz zugrunde liegen.

    Die Kommentierung von MüKo/Kohler, BGB 6. Auflage 2013, § 873 RN 110 verweist zur Teilkongruenz auf die Darstellung bei „Staudinger/Gursky (2007) Rn. 202“. In der Neuauflage des Staudinger von 2012, RN 202, geht es darum, dass die Einigung auf die Bestellung eines subjektiv-persönlichen Rechts gerichtet war, aber ein subjektiv-dingliches Recht eingetragen wurde, wobei dann nach verbreiteter Auffassung ein subjektiv-persönliches Recht als das „mindere“ Recht entstehen soll und bei der umgekehrten Konstellation Wacke (MünchKomm aaO) das gleiche annehme.

    Vorliegend fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Einigung ein subjektiv-dingliches Recht zum Gegenstand gehabt haben könnte. Und da die Eintragung ebenfalls keinen subjektiv dinglich Berechtigten, sondern eine natürliche (juristische) Person ausweist, ist bei der Fassung lediglich ein falscher Begriff verwendet worden. In der Praxis ist mir auch schon eine Grundbucherklärung über die „Bestellung einer Grunddienstbarkeit“ für eine bestimmte natürliche Person zum Vollzug vorgelegt worden. Der Notar verwies mich an einen Rechtsanwalt, der die Erklärung vorbereitet hatte und der Ansicht war, dass es sich bei der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch um eine Grunddienstbarkeit handele (!).

    Es bedarf daher lediglich der Richtigstellung. Nach Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 22 RN 92 hat sich dafür Begriff der „Richtigstellung“ bzw „Klarstellung“ eingebürgert (Zitat: OLG München Beschl v 11.7.2013 – 34 Wx 271/13, BeckRS 2013, 15886; Holzer, Die Richtigstellung des Grundbuchs, 2005, 38 ff, 44 f mwN).“ Holzer fährt fort: „Der Anwendungsbereich dieses Grundbuchverfahrens ist weit gefächert; er umfasst neben Korrekturen des Bestandsverzeichnisses vor allem Bezeichnungsänderungen des Berechtigten sowie die Präzisierung unklarer Grundbucheintragungen (zu allem Holzer, Die Richtigstellung des Grundbuchs, 2005, 105 ff mwN)…“ Unklare Eintragungen, die in ihrer äußeren Fassung unzulänglich sind, weil das vollständig eingetragene und deshalb materiell wirksame Recht im Grundbuch nur unzureichend wiedergeben, bedürfen im Interesse des Grundbuchverkehrs der Richtigstellung, können also im Amtsverfahren (Holzer, RN 97), korrigiert oder auf sonstige Weise einer Klarstellung zugeführt werden (Holzer, RN 96 mwN).

    Das würde ich vorliegend dann so handhaben wollen, falls überhaupt in der ursprünglichen Eintragung die schlagwortartige Bezeichnung vorgenommen wurde. Ansonsten wäre die Dienstbarkeit als inhaltlich unzulässig zu löschen (s. jüngst: OLG München, Beschluss v. 16.12.2016, 34 Wx 292/16, Rz. 18 mwN
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21233?hl=true)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Beiträge konnte ich leider erst jetzt lesen.
    Der Inhalt der Dienstbarkeit ist im Eintragungstext ausreichend beschrieben, das wäre nicht das Problem. Ich war der Ansicht, dass bereits die Fassung der Eintragung (GDB für Person) zur inhaltlichen Unzulässigkeit führt, daher habe ich zur Bestellung nichts geschrieben. Bezug genommen wird in der Eintragung auf zwei Urkunden. Im Kaufvertrag (Verkäufer ist der Staat) verpflichtet sich der Erwerber unter Ziff. VII zur Erfüllung mehrerer Auflagen (Nr. 1 bis 4), "wobei die Auflage Nr. 1 und 2 durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu sichern ist". In der Messungsanerkennung wird u.a. die "Eintragung der in Ziff. VII des Kaufvertrages bestellten Dienstbarkeit" zur Eintragung bewilligt und beantragt, ein herrschendes Grundstück wird aber nicht bezeichnet. Im Eintragungstext ist als Inhalt der GDB eben der Wortlaut der o.g. Auflagen Nr. 1 und 2 wiedergegeben. Dazu ist anzumerken, dass ältere Dienstbarkeiten dieser Art (Verpflichtung, Baumbestände zu erhalten) hier relativ oft eingetragen sind, und zwar sowohl als BPD für den Staat als auch als GDB für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xy (damals im Eigentum des Staates).

  • Die Dienstbarkeit soll aber die Verpflichtung, Baumbestände zu erhalten, gegenüber der obersten Naturschutzbehörde absichern. Dann macht es aber keinen Sinn, sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers zu bestellen, denn wenn Du ausführst „..für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks xy (damals im Eigentum des Staates)“, dann ergibt sich ja gerade daraus, dass die Verpflichtung in diesen Fällen jetzt offenbar nicht mehr gegenüber dem Staat besteht. Die Eintragungsbewilligung selbst verwendet auch nicht das Wort „Grunddienstbarkeit“, sondern das Wort „Dienstbarkeit“. Und in der in der Eintragungsbewilligung von 2012 wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem eingetragenen Recht um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt. Dann ist aber lediglich der Eintragungstext falsch gefasst. Zu einem Kellerrecht führt das BayObLG im Beschluss vom 04.03.2004, 2Z BR 31/04, aus (Hervorhebung durch mich): „Im Grundbuch war ein Kellerrecht für eine bestimmte Person als Berechtigte eingetragen. Das Grundbuchamt hatte deshalb davon auszugehen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist. Ermittlungen durch Einschaltung des Staatsarchivs darüber, ob in Wirklichkeit ursprünglich oder später die Einräumung einer Grunddienstbarkeit gewollt war, waren nicht veranlasst. Selbst wenn eine Grunddienstbarkeit ursprünglich oder später vereinbart gewesen sein sollte, ist eine solche mangels Eintragung nie entstanden…“

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