Notwendige Kosten - bei Verhaftung

  • Aus einem anderen Forum...........
    Der Gl-V. überweist mir in einer Haftsache einen Kostenvorschuss zur zwangsweisen Türöffnung. Ich rufe den Schlüsseldienst an, nehme eine Zeugen mit und fahre zum Schuldner. Wie es der Teufel will, öffnet der Schuldner nach mehrfachem klopfen; ich nehme die EV ab.
    Im Büro berechne ich eine Anfahrt für den Schlüsseldienst und entschädige den Zeugen mit pauschal EUR 20.-.
    Meine Frau Prüfungsbeamtin teilt mir nun mit, dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt; der Zeuge sei nicht notwendig, da keine unmittelbare Gewaltanwendung gegen mich vorlag, und
    der Schlüsseldienst sei sowieso nicht notwendig.


    1) M.E. hat die Prüfungsbeamtin den Kostenansatz nicht zu beanstanden weil sie nicht zu entscheiden hat, ob diese Vollstreckungs-Maßnahme notwendig oder geboten war.
    2.) Nach einer Entscheidung des AG Berlin-Neukölln vom 7.8.1979
    (34 M 7536/79)DGVZ: 12/79 S.190 handelt es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
    Lässt der GV zum Zwecke der Verhaftung des Sch. dessen Wohnung
    zwangsweise öffnen oder zieht er für den Transport des zu ver-
    haftenden Sch ein fremdes Fahrzeug zu, so sind die Kosten für
    diese Massnahmen auch Kosten nach 788 ZPO, wenn der Sch nicht
    angetroffen wird. (oder wie in diesem Fall freiwillig öffnet........)

  • Eine weitere Entscheidung zur Beachtung bei solchen Fällen...
    DGVZ 1982 Heft 10 S. 155
    Die dem GV eingeräumte Selbständigkeit bedingt, dass er jeweils eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Massnahme zur Erledigung eines Vollstreckungsantrages geboten ist. Durch Dienstaufsichtsmassnahmen im Kostenbereich darf nicht in einer Weise in seine Tätigkeit eingegriffen werden, die mit seiner Eigenverantwortlichkeit und seinem Kostenrisiko zu vereinbaren ist (BverwG 29.4.82).

  • Die im Ausgangsbeitrag dargelegte Ansicht halte ich für selbstverständlich und wäre gar nicht erst auf die Idee gekommen, die geltend gemachten Kosten zu beanstanden.

  • Lieber Moderator 13
     [Blockierte Grafik: http://www.gvbuero.de/images/heart.gif]
    Herzlichen Dank für diese deutliche Antwort. Wie Sie sicherlich wissen, sind die Prüfungsbeamten der Gerichtsvollzieher Rechtspfleger. Leider steht bei denjeningen die sich für die Prüfungstätigkeit melden, oft die Profilierung um jeden Preis im Vordergrund, was seit Jahrzehnten dazu beigetragen hat, zwischen den Gerichtsvollziehern und den Rechtspflegern Vorurteile und Spannungen aufzubauen. Gott sei Dank gibt es auch andere Rechtspflegerdie sich bemühen die notwendigen Prüfungen mit Umsicht und Übersicht durchzuführen und dabei der täglichen Praxis die entsprechende Bedeutung beimessen. (Kostenrecht ist schließlich Folgerecht)

    PS: Wenn es mir in diesem Forum gelingt etwas Verständnis für die Situation der Gerichtsvollzieher zu finden bin ich froh und mein Einsatz hier hat sich gelohnt.;)

  • Leider hat keiner der Rechtspfleger hier im Forum Interesse bei der Klärung der Sache zu helfen. Ich habe inzwischen von anderer Seite folgenden Hinweis erhalten. "Nach §§ 42 und 43 der Kostenverfügung, die auch auf GV-Kosten anwendbar sein dürfte, sind die Kostenprüfungsbeamten, wozu auch der BezRev zählt, berechtigt, den Kostenbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes anzuweisen."
    Das ist für mich absolut unbefriedigend....
    Wenn der Prüfungsbeamte allein oder zusammen mit dem Bezirksrevisor aufgrund der Kostenverfügung bereits Rückzahlungsanordnungen treffen kann, wäre das für den GV - wenn wir die zitierte Entscheidung des BVergWG außen vor lassen - insbesondere bei Fremdauslagen ein kaum kalkulierbares Risiko.
    Bei jeder Maßnahme die Fremdauslagen auslöst, zum Beispiel Schlosserkosten. Abschleppkosten für PKW, Speditionskosten bei Räumungen würde der GV in Gefahr geraten, die bereits bezahlten Kosten auch ohne Rüge der Parteien - auf willkürliche Anordnung des Prüfungsbeamten - aus seinen privaten Vermögen - zurückzahlen zu müssen. Mit einer freiwilligen Rückzahlung des Dritten ist natürlich nicht zu rechnen, da dieser seine Leistung erbracht hat.
    Die frühere Zuständigkeit des Dienstvorstandes für die Rückzahlungsanordnungen gab dem betroffenen GV zumindest die Chance nach einen Gegendarstellung die Beanstandung des Prüfungsbeamten überpüfen zu lassen. Dies ist heute leider nicht mehr gegeben. Für die Justiz, bei der doch alles mit rechten Dingen zugehen soll, ein Armutszeugnis,


  • Ich bleibe dabei, dass es ein Unding seitens der Prüfungsbeamtin ist, vom Schreibtisch her beurteilen zu wollen, welche durch den GV "verursachten" Kosten vor Ort notwendig sind und welche nicht. Ich spreche der Prüfungsperson bis zum Beweise des Gegenteils die Kompetenz ab, sich darüber grundsätzlich ein Urteil erlauben zu können. Es ist im Rahmen der eigenständigen Arbeitsweise der GV unerlässlich, zur Aufgabenerfüllung auch kurzfristig entscheiden zu können, welche (effektiven) Maßnahmen zum Erfolg beitragen.
    Wenn ich dann höre: "Es handelt sich nicht um notwendige Kosten, da keine Gewaltanwendung vorlag". Eine derartige Argumentation ist für mich abwegig, realitätsfremd, inkompetent und lässt einmal mehr den allseits an erster Stelle stehenden Sparwahn erkennen. Wenn man beim Prüfen keine sachlicheren und überzeugenderen Gründe bringen kann, sollte man sich vielleicht ganz aus der Sache heraushalten! "Es kann nicht sein, was nicht sein darf" ist ja wohl kein Prüfungskriterium, oder sollte ich mich da auch schon täuschen?

  • Zwischenzeitlich habe ich auch von dem bekannten "Kostenpabst" der Gerichtsvollzieher und Bezirksrevisor Winterstein einen wichtigen Hinweis erhalten. Dieser vertritt die Ansicht, dass - falls die Rückerstattung angeordnet wird - keinesfalls der GV diese Kosten tragen muss....
    ZITAT:
    Wenn ich den Ausgangsfall richtig sehe, wurde von der Prüfungsbeamtin beanstandet, dass es sich um eine unrichtige Sachbehandlung und damit keine notwendige Kosten handelt, nicht aber dass es sich um keine
    Auslagen nach KV 700ff handelt. Wenn aber die Auslagen nach KV 703/704 angefallen sind und sie nur, ob berechtigt oder nicht, auf Weisung der Prüfungsbeamtin nicht eingezogen werden können, so sind dem
    GV diese nach § 11 Nr. 3 GVO aus der Landeskasse zu ersetzen, soweit dieser nicht vorsätzlich eine falsche Entscheidung getroffen hat.

    Dieser Ansicht ist auch das LG Konstanz, das über eine nachträglich gekürzte Speditionsrechnung zu entscheiden hatte. http://www.gvcom.de/Forum/LG_Konstanz_Speditionsrechnung.pdf

    Vielleicht denkt die übereifrige Prüfungsbeamtin anders über die Sache, wenn ihr der Bezirksrevisor erklärte, dass die Landeskasse für diese Beanstandung "bluten" muss.

  • Hallo.


    Eventuell ändert die Prüfungsbeamtin ja ihre Meinung, wenn Sie ihr darlegen, dass Sie für die Beiziehung eines Zeugen und des Schlüsseldienstes in diesem konkreten Fall gute Gründe hatten (oder machen Sie das bei jeder Haftsache so ?)

    Eine sachliche objektive Klärung sollte doch wohl möglich sein (oder sind die Fronten aus anderem Anlass heraus irgendwie verhärtet) ? :einermein

    Ansonsten bleibt Ihnen aufgrund Weisung der Prüfungsbeamtin wohl nur die Rückzahlung und Geltendmachung gegen die Staatskasse (ggf. unter Einschaltung des Bezirksrevisors ?)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    oder machen Sie das bei jeder Haftsache so ?


    Natürlich nicht, i.d.R. gehen mehrfache Versuche den Schuldner zu erreichen voraus - incl. die schriftliche Aufforderung zur Vermeidung der Verhaftung freiwillig zu zahlen oder zur Abgabe der EV zu erscheinen.

    Zitat


    Ansonsten bleibt Ihnen aufgrund Weisung der Prüfungsbeamtin wohl nur die Rückzahlung und Geltendmachung gegen die Staatskasse (ggf. unter Einschaltung des Bezirksrevisors ?)


    Eine RÜCKZAHLUNG würde bedeuten, dass ich erwas ZURÜCK geben muss, das ich zuvor erhalten habe. Dies ist bei den Schlosserkosten nicht der Fall, denn diese sind Auslagen die der Gläubiger bezahlt und die als durchlaufende Gelder an Dritte ausbezahlt werden. Sie werden zu keiner Zeit Vermögen des GV. Woher soll der GV dann das Geld für die Rückzahlung dieses Betrages nehmen ? Der Schlosser hat seine Leistung erbracht und wird das Geld nicht gutwillig zurückgegeben

  • Zitat von the bishop

    Wie sind / werden Sie im konkreten Fall denn nun verfahren ???


    Siehe Anmerkung Winterstein......
    Wenn aber die Auslagen nach KV 703/704 angefallen sind und sie nur, ob berechtigt oder nicht, auf Weisung der Prüfungsbeamtin nicht eingezogen werden können, so sind dem GV diese nach § 11 Nr. 3 GVO aus der Landeskasse zu ersetzen, soweit dieser nicht vorsätzlich eine falsche Entscheidung getroffen hat.

    In der Praxis läuft das so ab, dass der Betrag in Sp.13 des Kassenbuches
    als "Auslagen die von der Staatskasse zu erstatten sind" eingetragen und
    am Ende des Quartals vom Rechtspfleger angewiesen wird. Ärgerlich ist
    in dem Zusammenhang nur, dass der GV diesen Betrag vorläufig - bis zur
    Erstattung über die Quartalsabrechnung - aus seinem Privatvermögen vorschießen muss. Eine Verfahrensweise, die zum Beispiel bei einem Rechtspfleger der zum Beispiel in Verwaltungssachen auch Beträge an Dritte anweist, undenkbar ist...

  • Mit anderen Worten und objektiv betrachtet : Sie haben die restlichen Auslagenvorschuss (die Auslagen des Zeugen und Schlossers betreffend) an den Gläubiger "zurück gezahlt" und sich den Betrag aus der Staatskasse "zurück geholt" - gelt ?!

    :haewiejet

    Was habe ich oben denn anderes gesagt ? 

    P.S.: Ich habe nicht gesagt oder gemeint, dass ich die Meinung der Prüfungsbeamtin teile (eher im Gegenteil - ich wäre bei einer Haftsache wohl nicht auf die Idee gekommen, den Auslagenansatz anzuzweifeln, solange diese nicht bei jeder Haftsache auftauchen)...;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von GVCom

    Siehe Anmerkung Winterstein......
    Wenn aber die Auslagen nach KV 703/704 angefallen sind und sie nur, ob berechtigt oder nicht, auf Weisung der Prüfungsbeamtin nicht eingezogen werden können, so sind dem GV diese nach § 11 Nr. 3 GVO aus der Landeskasse zu ersetzen, soweit dieser nicht vorsätzlich eine falsche Entscheidung getroffen hat.



    Nach der Anmerkung oben verstehe ich die Einwände der Prüfungsbeamtin schon gleich gar nicht. Demnach unterstellt sie ja - wenn auch hier indirekt - eine vorsätzlich falsche Entscheidung - oder sehe ich das jetzt falsch? Vielleicht kennt die Dame ja Winterstein nicht...

  • Zitat von the bishop

    Mit anderen Worten und objektiv betrachtet : Sie haben die restlichen Auslagenvorschuss (die Auslagen des Zeugen und Schlossers betreffend) an den Gläubiger "zurück gezahlt" und sich den Betrag aus der Staatskasse "zurück geholt" - gelt ?!


    Auch nicht ganz richtig !
    Zunächst ging es in dem Beitrag nicht um mich, sondern um einen Kollegen, was aber an der Beurteilung an der Sache nichts ausmacht. Das procedere
    ist eigentlich so kompliziert, dass ich es selbst nicht richtig begreife, deshalb das Posting hier im Forum. Zunächst muss für die Anordnung der Rückzahlung ein Grund vorhanden sein. Der Ansatz der Kosten erfolgte nach dem GVKostG völlig korrekt. Es gibt einen Kostentatbestand für Zeugen und Hilfskräfte(die für ihre erbrachte Leistung entlohnt werden). Auch war der Gläubiger informiert und einverstanden, sonst hätte der den angeforderten Vorschuss nicht bezahlt. Eine Berichtigung der Kostenrechnung mit dem Ziel dem Glbg. die von ihm erhobenenen Kosten für Zeugen und Schlosser zurück zu erstatten ist nur möglich wenn zuvor festgestellt wird, dass der GV aufgrund der Umstände zur Beiziehung der Hilfekräfte nicht befugt war.
    (also unrichtige Sachbehandlung)
    Wird diese festgestellt, kann der GV angewiesen werden, den Glbg. den Betrag zurück zu erstatten. Die Frage ist nur, woher er das Geld nehmen soll, denn er hat es selbst nicht erhalten, sondern vielmehr als "durchlaufende Gelder" an Dritte ausbezahlt. Der GV kann nun den geschilderten Weg wählen und diesen Betrag aus seinem privaten Vermögen
    vorschießen und sich diesen über Sp.13 des Kassenbuchs von der Landeskasse wieder ersetzen lassen. (dies hatte Winterstein gemeint)
    Das bedeutet jedoch aus meiner Sicht, dass der GV diesen Betrag zumindest bis zum Quartalsende aus seinem privaten Vermögen vorschießen muss. 
    Ich selbst würde dies nicht tun.
    Ohne gerichtliche Entscheidung in einem Regreßverfahren würde ich mein privates Vermögen damit nicht belasten, auch nicht bis zum Quartalsende.
    Die Lösung des Problems aus meiner Sicht kann nur darin liegen, dass die Prüfungsbeamtin oder der Revisor die Landeskasse direkt anweisen das Geld an den Glbg. zurückzuzahlen.
    Damit unterscheidet sich die Sache grundlegend von der Verfahrensweise bei der Beanstandung von Gebühren und Auslagen die dem GV ganz oder teilweise überlassen werden und somit seinem Privatvermögen zufließen.

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