Anerkenntnis Forderung nach Einreichung Schlussunterlagen

  • Irgendwie stehe ich gerade völlig wie der Ochs vor dem neuen Schlauch.

    Forderung wird fristgerecht angemeldet und vom Treuhänder (zu Recht) betritten. Die Zusammenstellung der Unterlagen, die für die Feststellung benötigt werden, ist langwierig. Mittlerweile hat der Treuhänder die Schlussunterlagen eingereicht, weitere Anordnungen des Insolvenzgerichts sind noch nicht ergangen. Kann die schon lange angemeldete Forderung noch festgestellt werden. Nimmt sie an einer Schlussverteilung teil?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bist Du Gläubigervertreter oder Treuhänder ?

    GlV.: jetzt aber hurtig alles an den Treuhänder. Wichtig war, dass die Forderung bereits angemeldet und geprüft war. Entweder das Schlussverzeichnis ist noch nicht veröffentlicht, dann kann der Treuhänder dieses noch so ändern und ein neues einreichen. Oder es ist schon veröffentlicht, dann gelten §§ 189, 193 InsO, so dass der treuhänder auch in diesem Fall das Verzeichnis ändern kann (allerdings eigentlich nur innerhalb der genannten Fristen).

    Treuhänder: jetzt aber hurtig beim Insogericht anrufen, damit die noch nicht das Schlussverzeichnis veröffentlichen. Es gilt letztlich aber auch das o.g.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bisher ist nur der Eröffnungsbeschluss veröffentlicht. Dann werde ich mal unserem Steuerberater von seinem Glück erzählen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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