Einforderungsgrenze bei Änderung der Ratenzahlung

  • Hallo, wisst ihr wie es ist bei einer Änderung der mtl. PKH-Ratenzahlung;

    zuerst hat der Antragsteller 37 mo 15 € gezahlt; dann muss er 11 mo 95 € zahlen; es ergibt insgesamt einen anordnungsbetrag von 1.600 €;
    jetzt meine frage: die gesamten verfahrenskosten gelaufen sich auf 1.807 €;
    dann kann man wohl auch nur die 1.600 € einfordern, oder?
    Viele Grüße

  • Du kannst nur a) entweder den Höchtsbetrag der Raten (= 48 Raten) oder b) den Höchstbetrag der entstandenen Kosten einfordern.

    In Nds. nutzen wir folgenden Vordruck:

    Vfg.


    1. Schreiben an ¡ d. Ast. ¡ d. Ag. ¡

    In pp. sind bisher folgende Verfahrenskosten entstanden:
    Gerichtskosten ______________ €,
    zuzüglich Ihrem Rechtsanwalt ausgezahlte Vergütung ______________ €,
    zuzüglich von Ihrem Rechtsanwalt beantragte weitere Vergütung ______________ €,
    insgesamt also ______________ €.

    ¡Solange Sie Ihrer Zahlungspflicht pünktlich nachkommen, müssen Sie höchstens 48 Raten zahlen, also insgesamt ______________ €. Die restlichen Kosten werden Ihnen dann erlassen. Bitte zahlen Sie daher die Raten in bisheriger Höhe weiter bis ______________ .

    ¡ Unter Anrechnung Ihrer bis zum ______________ gezahlten Beträge von ______________ € wären daher noch ______________ € einzuzahlen. Dies entspricht ________ Raten mit je ______________ € und einer restlichen Rate von ______________ €.

    ¨ Nach Abschluss der Zahlungen erhalten Sie noch eine Schlussabrechnung.

    2. ¨ Abschrift von 1. an RA/RAin ____________________________
    ¨ mit Zusatz: Eine Anweisung Ihrer Differenzkosten kann nicht erfolgen, weil d. von Ihnen vertr. Bet. maximal 48 Raten zu zahlen hat und die vorrangig zu deckenden Gerichtskosten und die VKH-Anwaltsvergütung höher sind.

    3. Wv. ______________ .

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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