Vergütungsbeginn nach Feststellung der Berufsmäßigkeit?

  • Hallo allerseits,

    ich die "Neue" habe mal wieder was ganz feines: :strecker

    Der Betreuer wurde am 19.07. (Eingang GSt) als damals noch ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Nun wurde durch Beschluss vom 11.10.2010 die Berufsmäßigkeit der Betreuung mit Wirkung vom 23.08.2010 beschlossen. Keine Vermögenssorge.

    Was muss ich jetzt überhaupt machen? Bestimmt den Vergütungsbeginn bestimmen, oder? Aber wann ist dieser? :gruebel:

  • Den Vergütungsbeginn kann der Berufsbetreuer doch selbst bestimmen.

    19.07. + 1 Tag = Beginn.
    Bis 22.08. = Aufwandspauschale
    Ab 23.08 = Vergütung; das erste Quartal endet am 19.10.

    Du musst Dir allerdings nur die Frist für Bericht und ggfs. Rechnungslegung notieren (RL hier nicht, weil keine Vermögenssorge):

    Wv. 15.06.2011 zur Anforderung des Berichts.
    Xine, Rpfline.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Maßgeblich sind der Bekanntgabezeitpunkt ...


    Jein. Die Betreuung ohne sofortige Wirksamkeit wird wirksam mit Bekanntgabe an den Betreuer, die Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit mit Übergabe an die Geschäftsstelle. Vergütungsbeginn ist immer der Tag nach Wirksamwerden.

  • Sehe ich anders.

    Ich kann mir nicht vorstellen , dass für das Feststellen der Berufsmäßigkeit sofortige Wirksamkeit angeodnet werden kann.
    § 287 II FamFG gibt das nicht her.
    Für die Wirksamkeit der Feststellung der Berufsmäßigkeit kann es m.E. grs. nur auf die Bekanntgabe i.S. von § 40 I FamFG ankommen.

    Allerdings steht dem der Tenor des Beschlusses der TO entgegen, wonach rückwirkende Feststellung erfolgt.
    Von da her - beschränkt auf den konkreten Fall - wie #2.

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass für das Feststellen der Berufsmäßigkeit sofortige Wirksamkeit angeodnet werden kann.


    Wird ja auch nicht und hat auch keiner gesagt.
    Die Abrechnungszeiträume richten sich aber nach dem ursprünglichen Vergütungsbeginn und der nach dem erstmaligen Wirksamwerden der Betreuung. Darüber wurde nichts gesagt.

    Zitat

    Für die Wirksamkeit der Feststellung der Berufsmäßigkeit kann es m.E. grs. nur auf die Bekanntgabe i.S. von § 40 I FamFG ankommen.


    Grundsätzlich ja, aber hier steht die Wirksamkeit der Berufsmäßigkeit im Tenor des Beschlusses drin (23.08.2010). Das Datum hat der Richter also konkret festgelegt. Somit kommt es auf die Bekanntgabe nicht an.

  • Maßgeblich sind der Bekanntgabezeitpunkt nach § 40 I FamFG und der Fristbeginn , der sich nach § 5 IV VBVG richtet.

    :gruebel: Was mache ich eigentlich, wenn die Betreuer einen späteren Vergütungsbeginn angeben? Sie machen ja im Grunde weniger Vergütung geltend, als ihnen zustünde (u. a. weil sich der Vergütungszeitraum nach hinten schiebt und ja die erste Zeit eben keine Vergütung geltend gemacht wird).
    Aber: der Abrechnungszeitraum stimmt ja nicht. Und wenn ich jetzt festsetzen will, müsste ich entweder den angegebenen Zeitraum im Beschluss "berichtigen" oder den Antrag zurückweisen, weil er ja nicht stimmt.

    Könnt Ihr mir bitte vom Schlauch und aus dem Sommerloch helfen?
    Danke.

    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe in solchen Fällen einen berichtigten Antrag erbeten (oft tel.) und in der Regel bekommen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe in solchen Fällen einen berichtigten Antrag erbeten (oft tel.) und in der Regel bekommen.

    Das ist ja mein Problem.
    Den bekomme ich nicht. Entweder hat er es nicht verstanden oder er will nicht. Aber ich muss das Ding ja mal vom Tisch haben ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe in solchen Fällen einen berichtigten Antrag erbeten (oft tel.) und in der Regel bekommen.

    Das ist ja mein Problem.
    Den bekomme ich nicht. Entweder hat er es nicht verstanden oder er will nicht. Aber ich muss das Ding ja mal vom Tisch haben ...


    Liegt vielleicht ein Fall des § 15 II 2 FamFG vor?

    Ansonsten ist der Antrag aus meiner Sicht zurückzuweisen, da wegen des falschen Zeitraums die Vergütung wie beantragt nicht bewilligt werden kann.

  • Nein. Beschluss mit sofortiger Wirksamkeit, Eingang in der Geschäftsstelle.
    Die Akten wurden hier übernommen.
    Der erste Antrag wurde beim bisherigen Gericht eingereicht. D. Kollege dort hat geschrieben "§ 308 ZPO. In Ordnung. Auszahlen."
    Also kann ich (da ja bisher keine Festsetzung erfolgt ist) beide Anträge zurückweisen und abwarten, was er mir danach einreicht?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Auch eine Form der Erwachsenenqualifizierung.:D Wenn er dann noch den Rechtsweg versemmelt, hat er sprichwörtlich Lehrgeld gezahlt.

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  • Ich schließe mich mal mit folgendem Sachverhalt an:

    Betreuerbestellung erfolgte unter sofortiger Wirksamkeit am 01.08.17 - Übergabe an die Geschäftsstelle ebenfalls am 01.08.17.

    Vergütungsantrag wird jetzt durch den Betreuer gestellt und zwar für die Zeit 01.08.17- 31.10.17.
    Ich hab eine Zwischenverfügung gemacht und darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch erst am 02.08.17 besteht wegen §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1, 187 BGB und 5 Abs. 4 VBVG.

    Jetzt bekomme ich als Antwort, dass der Vergütungsanspruch am 01.08.17 beginnt, weil schließlich mit dem Richter die Übernahmebereitschaft telefonisch geklärt worden ist.

    Ich bin immer noch der Ansicht, dass die Vergütung erst ab 02.08.17 beansprucht werden kann.
    Zumal kein richterlicher Vermerk über ein evtl. Telefongespräch hierzu in der Akte enthalten ist..es wird sicherlich ein Telefonat gegeben haben aber hier müsste dann ja neben der Frage zur Übernahmebereitschaft zugleich vom Richter bekannt gegeben werden, dass der Betreuer nunmehr bestellt ist. Hierrüber sollte dann aber doch ein Vermerk in der Akte zu finden sein oder sehe ich das jetzt total falsch?:gruebel:

  • Stammt die Antwort vom 11.11. und ich habe den Tusch nicht gehört? Die "Tätigkeit" liegt 1. vor der Bestellung und ändert 2. an der gesetzlichen Voraussetzung für den Vergütungsbeginn nichts. Beschluß und weg.

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  • na da bin ich ja froh, dass ich es nicht falsch sehe ;)

    Ich habe aber zu der Frage eine OLG München Entscheidung gefunden aus 2008 (Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08).
    Da heißt es "Die Bestellung der Beschwerdeführerin als neue Betreuerin des Betroffenen ist bei dem Telefonat am .. durch entsprechende mündliche Bekanntmachung ihr gegenüber wirksam geworden. Der Richter hat bestätigt, dass er zunächst die Übernahmebereitschaft der Beschwerdeführerin geklärt und nach deren Zustimmung dieser gegenüber festgestellt habe, dass der Betreuerwechsel wie besprochen stattfinde. Hierin liegt die Bekanntgabe der Bestellung der Beschwerdeführerin als Betreuerin."

    Ich habe aber keinen Nachweis durch den Richter und bezweifle, dass dieser sich noch bei der Vielzahl der Betreuungen an meine Sache erinnern kann..

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