Zumal dann wohl auch der Bekanntgabevermerk auf dem Beschluß in der Akte falsch wäre. Eine Bekanntgabe am Telefon wurde jedoch lt. SV nicht einmal von Betreuerseite vorgetragen. Das Telefonat diente lediglich der Klärung der Übernahmebereitschaft. Der Beschluß des OLG München ist damit nicht einschlägig.
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