Hallo,
ich unterrichte als Nebentätigkeit den mittleren Dienst. Darüber hinaus wird in einem Nachbargericht von einer SE die Meinung vertreten, dass der Rpfl. für den Wiederverschluss zuständig sei (war wohl immer so)?! Leider kann ich irgendwie nichts konkretes zum Wiederverschluss finden! Bisher hätte ich nie in Frage gestellt, dass der UdG sich selbst um den Wiederverschluss kümmert, wenn der Rpfl verfügt, dass das Testament wieder in Verwahrung zu nehmen ist...
Ich stelle mal folgendes aus dem Skript zur Verfügung:
Am Anfang -d.h. das Testament kommt zunächst zum Gericht - geht es los mit:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erlässt die Verfügung, das Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen § 346 I FamFG, § 36 b Abs. 1 RpflG, § 1 RpflAufgÜbVO vom 04.07.2005 – Nds. GVBl. S. 223) - logisch und soweit so gut! Also insgesamt Übertragung der Inverwahrnahme auf den UdG mit Paragraphennachweis.
Der Wiederverschluss ist im FamFG jedoch unter § 349 zu finden. In § 36 b RPflG wird jedoch § 349 FamFG nicht erwähnt - vergessen, gewollt oder nicht notwendig, da der Wiederverschluss in der Konsequenz nichts anderes als die Verwahrung ist????
Nach der Eröffnung der letztw. Vfg durch den Rechtspfleger wird folgendes im Skript erwähnt:
Die Wiederverschließung wird immer vom Nachlassgericht (bezogen auf den erstverstorbenen Ehegatten) vorgenommen (§ 27 Abs. 4 Satz 5 AktO, § 344 II i. V. § 349 II Satz 2 FamFG).
Leider lässt sich hier keine Paragraphenkette finden, die auf die Zuständigkeit verweist. Im Folgenden wird dann jedoch aufgelistet, welche Mitteilungen - mE durch die SE- vorzunehmen sind und wo welche Vermerke eingetragen werden müssen. Letztlich ist es ja auch das Skript für die SE-Ausbildung.
Nun kommts:
Auf dem Testamentsumschlag wird folgender Vermerk gesetzt:
Nach dem Tode des Ehemannes - der Ehefrau - eröffnet
Am < Datum > und wieder verschlossen.
Dieser Vermerk ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben.
Wieso ist jetzt der Vermerk vom Rechtspfleger zu unterschreiben? Woher ergibt sich das? Leider lässt sich hierzu aus dem Skript keine schöne Paragraphenkette entnehmen.
Wie wird das bei anderen Gerichten gemacht?? Macht den Wiederverschluss die SE selbstständig oder muss der Rechtspfleger mitwirken?