Wer ist zuständig UdG oder Rpfl?

  • Hallo,


    ich unterrichte als Nebentätigkeit den mittleren Dienst. Darüber hinaus wird in einem Nachbargericht von einer SE die Meinung vertreten, dass der Rpfl. für den Wiederverschluss zuständig sei (war wohl immer so)?! Leider kann ich irgendwie nichts konkretes zum Wiederverschluss finden! Bisher hätte ich nie in Frage gestellt, dass der UdG sich selbst um den Wiederverschluss kümmert, wenn der Rpfl verfügt, dass das Testament wieder in Verwahrung zu nehmen ist...



    Ich stelle mal folgendes aus dem Skript zur Verfügung:


    Am Anfang -d.h. das Testament kommt zunächst zum Gericht - geht es los mit:
    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erlässt die Verfügung, das Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen § 346 I FamFG, § 36 b Abs. 1 RpflG, § 1 RpflAufgÜbVO vom 04.07.2005 – Nds. GVBl. S. 223) - logisch und soweit so gut! Also insgesamt Übertragung der Inverwahrnahme auf den UdG mit Paragraphennachweis.


    Der Wiederverschluss ist im FamFG jedoch unter § 349 zu finden. In § 36 b RPflG wird jedoch § 349 FamFG nicht erwähnt - vergessen, gewollt oder nicht notwendig, da der Wiederverschluss in der Konsequenz nichts anderes als die Verwahrung ist????:confused:


    Nach der Eröffnung der letztw. Vfg durch den Rechtspfleger wird folgendes im Skript erwähnt:
    Die Wiederverschließung wird immer vom Nachlassgericht (bezogen auf den erstverstorbenen Ehegatten) vorgenommen (§ 27 Abs. 4 Satz 5 AktO, § 344 II i. V. § 349 II Satz 2 FamFG).

    Leider lässt sich hier keine Paragraphenkette finden, die auf die Zuständigkeit verweist. Im Folgenden wird dann jedoch aufgelistet, welche Mitteilungen - mE durch die SE- vorzunehmen sind und wo welche Vermerke eingetragen werden müssen. Letztlich ist es ja auch das Skript für die SE-Ausbildung.

    Nun kommts:


    Auf dem Testamentsumschlag wird folgender Vermerk gesetzt:
    Nach dem Tode des Ehemannes - der Ehefrau - eröffnet
    Am < Datum > und wieder verschlossen.
    Dieser Vermerk ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben.


    Wieso ist jetzt der Vermerk vom Rechtspfleger zu unterschreiben? Woher ergibt sich das? Leider lässt sich hierzu aus dem Skript keine schöne Paragraphenkette entnehmen.


    Wie wird das bei anderen Gerichten gemacht?? Macht den Wiederverschluss die SE selbstständig oder muss der Rechtspfleger mitwirken?

  • Der RpflG wirkt als 2. Verwahrbeamter mit, aber frag mich nicht, wo das ausdrücklich steht, hab ich auch noch nie hinterfragt, auf den Testamentsumschlägen ist im übigen ja auch die Unterschrift des Rechtspflegers vorgesehen( was natürlich kein Ersatz dafür ist, dass es ja irgendwo stehen muss ) Ich schau mich mal um

  • Bei uns ist es auch so ... der UdG bereitet alles vor und der Rpfl. unterschreibt auf dem Verwahrumschlag ... aber wo steht's? ... :gruebel:

  • Annahme zur Verwahrung und Herausgabe: § 346 Abs. 1, 2 FamFG (Rechtspfleger statt Richter nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, evtl. zweiter UdG statt Rechtspfleger nach Landesrecht aufgrund § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG).
    Beim "Wiederverschluss" handelt es sich um eine erneute amtliche Verwahrung (§ 349 Abs. 2 Satz 2 FamFG), daher findet auch hier § 346 Abs. 1, 2 FamFG Anwendung, somit wiederum auch §§ 3, 36b RPflG.

  • zufällig darauf gestoßen und daher ergänzt:

    Auszug aus der

    RPflAufgÜV ST des Landes Sachsen Anhalt in der Fassung vom 22.09.2004

    "Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
    auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    Vom 22. September 2004

    § 1
    (1) Folgende, nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:

    1.die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258 b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 3 Nr. 2 Buchst. c des Rechtspflegergesetzes)..."

  • Kann mir einer sagen, wo die Übertragung für Niedersachsen geregelt ist?


    Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 223)

    (RPflaUebVO -Rechtspflegeraufgaben-Übertragungsverordnung)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Weil es nicht übertragen ist?
    Ich habe rumgefragt, überall macht es die Geschäftsstelle...
    Nur bei uns jedoch nicht und das wundert uns...
    Oder kommt es drauf an, wer als 1. und 2. Verwahrungsbeamter von der Verwaltung bestellt wurde?

  • Hallo.

    Eine kurze Frage:

    Nimmt bei euch die Geschäftsstelle einen Antrag auf Nachlasspflegschaft zu Protokoll wenn die beantragende Person persönlich erscheint oder der Rpfl? Bin ganz neu auf der Nachlassabteilung und das ist hier gerade unklar.
    Bedarf es einer ev und Begründung?

    Lieben Dank!

  • Ich sehe keinen Grund dafür den Rechtspfleger das aufnehmen zu lassen. Es handelt sich m.M.n. nicht um einen schwierigen Antrag im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG. Wenn der Erklärende keinen Antrag nach § 1961 BGB stellen möchte, ist es auch nur eine Anregung und kein Antrag.
    Eine Begründung würde ich schon sehen wollen, denn bei § 1960 BGB muss ich zumindest wissen, warum ein Sicherungsbedürfnis besteht und bei § 1961 muss mir zumindest das Antragsrecht dargelegt werden.
    EV braucht das nicht.

  • Richtig, wenn die funktionelle Zuständigkeit nicht sachgerecht erscheint, zieht der Rechtspfleger das Ganze von vorneherein an sich, um zu vermeiden, dass die Leute nach Aufnahme des Antrags wieder weggeschickt werden und der Rechtspfleger dann später, wenn er die Akte liest, gleich weiterführende Fragen an den Beteiligten hat. Das ist die einzige verfahrensökonomische Verfahrensweise.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!