entlassener Betreuer Zwangsgeld nach Schlussrechnung

  • Hallo zusammen,

    ich hab da ein Problem in einer übernommenen Akte:

    Erst mal der grobe zeitliche Ablauf.
    Betreuung wurde angeordnet. Betreuer wurde nicht befreite Angehörige S. Diese war ca. 1 1/2 Jahre Betreuerin. Dann wurde sie entlassen und Berufsbetreuer B bestellt. Nach ca. 1 Jahr wurde B entlassen und zwischenzeitlich ist Sohn S Betreuer.

    Also die Betreuerin S musste eine Jahresabrechnung und dann die Schlussrechnung vorlegen. Dies hat sie auch getan.
    Aber bei beiden sind Unstimmigkeiten und fehlende Belege durch das vorherige Gericht angemahnt worden.

    Nach Übernahme habe ich wiederholt versucht die Betreuerin S zur Vorlage der Nachweise zu bewegen.

    Bis heute keine Reaktion.

    Kann ich jetzt noch die Betreuerin S mit Zwangsgeldern zwingen die Nachweise vorzulegen? Oder sind mir jetzt die Hände gebunden, da die Betreuerin formal die Abrechnungen ja eingereicht hat? Kann ich nur dem derzeitigen Betreuer die Prüfungsanmerkungen zukommen lassen und ihn auffordern sich darum zu kümmern?

  • Ich denke ja.
    Nach §§ 1908i I, 1890 BGB hat der entlassene Betreuer Rechenschaft abzulegen. Teil dieses Anspruches des Betreuten ist die Rechnungslegung, die der Ex-Betreuer nach §§ 1908i I, 1892 BGB dem Betreuungsgericht einzureichen hat.
    Eine RL ist nach § 1841 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, der die Belege, soweit sie üblicherweise erteilt werden, beizufügen sind.
    Werden die Belege nicht eingereicht, greift das Mittel Zwangsgeld.

  • Ich denke ja.
    Nach §§ 1908i I, 1890 BGB hat der entlassene Betreuer Rechenschaft abzulegen. Teil dieses Anspruches des Betreuten ist die Rechnungslegung, die der Ex-Betreuer nach §§ 1908i I, 1892 BGB dem Betreuungsgericht einzureichen hat.
    Eine RL ist nach § 1841 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, der die Belege, soweit sie üblicherweise erteilt werden, beizufügen sind.
    Werden die Belege nicht eingereicht, greift das Mittel Zwangsgeld.




    M. E. gilt letzteres nicht, wenn nur einzelne Belege fehlen.

    Dies würde ich im Prüfbericht zur Schlußrechnung so feststellen. Ggf. muss der nachfolgende Betreuer Ansprüche zivilrechtlich geltend machen.

  • Wie Borrelio.

    Habe hier auch schonmal gelesen, dass Belege im Rahmen der Schlussrechnung nicht mittels Zwangsgeld angefordert werden dürfen :confused: Fragt mich nur nicht, wo und warum... :gruebel:

  • Mit dem Zwangsgeld ist so ne Sache, denke auch für einzelne Belege gilt das nicht.

    Aber das Problem ist, wir müssen ja gucken dass eine formell richtige Rechnungslegung bei uns vorliegt. Materielles Recht prüfen wir nicht, aber dass die Rechnung formell richtig ist, darum müssen wir uns eigentlich kümmern. Nur wenn der Betreuer Belege zum Beispiel verliert, ist es uns unmöglich...was soll man außer einem Vermerk im Prüfungsbericht machen?

  • Nach § 1843 BGB habe ich die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
    Ob sich dies nur auf die Vervollständigung der geordneten Aufstellung bezieht, stelle ich in Zweifel. Auch die Nachforderung von Belegen ist sicherlich damit gemeint, ansonsten ich meine Prüfung in die Pfanne hauen kann.

  • Nach § 1843 BGB habe ich die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
    Ob sich dies nur auf die Vervollständigung der geordneten Aufstellung bezieht, stelle ich in Zweifel. Auch die Nachforderung von Belegen ist sicherlich damit gemeint, ansonsten ich meine Prüfung in die Pfanne hauen kann.



    und wenns einfach nicht geht, weil Belegen fehlen bzw. verlorengegangen sind?

  • Nach § 1843 BGB habe ich die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
    Ob sich dies nur auf die Vervollständigung der geordneten Aufstellung bezieht, stelle ich in Zweifel. Auch die Nachforderung von Belegen ist sicherlich damit gemeint, ansonsten ich meine Prüfung in die Pfanne hauen kann.




    Bei Beendigung der Betreuung bzw. des Betreueramtes ist dies nicht zutreffend (LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09, 5 T 33/09).

  • Zitat aus dem Netz:
    Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann.
    Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
    Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
    Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. April 20095 T 12/09, 5 T 33/09

    Ich gehe davon aus, dass da ein ganz anderer Sachverhalt als hier diskutiert entschieden worden ist.

  • Nach Beendigung seines Amtes bzw. der Betreuung insgesamt muss der ehemalige Betreuer jedenfalls nur noch eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung einreichen.

    Er muss daher weder vorherige jährliche Abrechnungen vervollständigen (siehe zitierte Rechtsprechung), noch kann er zur Aufklärung von nicht nachvollziehbaren Positionen der Schlussrechnung mittels Zwangsgeld angehalten werden.

  • Nach Beendigung seines Amtes bzw. der Betreuung insgesamt muss der ehemalige Betreuer jedenfalls nur noch eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung einreichen.

    Er muss daher weder vorherige jährliche Abrechnungen vervollständigen (siehe zitierte Rechtsprechung), noch kann er zur Aufklärung von nicht nachvollziehbaren Positionen der Schlussrechnung mittels Zwangsgeld angehalten werden.



    Absatz 1 ist richtig, wobei zur fomell ordnungsgemäßen Schlussrechnung auch die vollzähligen Belege gehören.
    Von vorherigen jährlichen Abrechnungen habe ich nicht gesprochen, auch nicht von nicht nachvollziehbaren Positionen der RL.
    Die Diskussion dreht sich um die RL eingestellte Positionen, deren Inhalt verständlich ist, deren Belege aber fehlen.

  • Vielen Dank für euren Gedankenaustausch.

    Ich werde in diesem speziellen Fall Borellio´s Meinung folgen.
    Nichts gegen Gänseblümchen, aber in diesem Fall (wenn wer die Gründe genau wissen will bitte per pn) geh ich den Weg des (für mich) geringeren Widerstandes.

  • Meine kurze Frage zum Thema:

    Tochter als Betreurin wird entlassen, Berufsbetreuer bestellt. Schlussrechnung erfolgt mangelhaft. Es ist dabei aufgefallen, dass die Tochter 2.500 € vom Girokonto abgehoben und als Bestattungsvorsorge auf einem Sparbuch angelegt hat. Allerdings auf den eigenen Namen, nur mit Zusatz "Bestattungsvorsorge Mutter". Habe ihr Frist gesetzt um es umschreiben zu lassen auf Mutter selbst. Wurde nicht erledigt. Kann ich da noch Zwangsgeld festsetzen oder obliegt es dem neuen Betreuer, zu klagen etc.?

    Und ganz wichtig: Wo stehts?! :)

  • Wie kommt man auf die absurde Idee einem Nichtbeteiligten ein Zwangsgeld aufzubrummen?

    Neuer Betreuer muss notfalls klagen, so schauts aus.

    Rechnungslegung nicht abgeliefert, zu mangelhaft erstellt z.B. fehlende Belege oder Erklärung dazu, Ausweis nicht zurückgegeben, ja klar...., aber das ist ja wohl alles soweit erledigt.
    Hier ist die Schlussrechnung schon daher nicht mangelhaft, weil die Verfügung offenbar brav dokumentiert ist.

    Prüfvermerk fertigen fertig!

  • s. o.

  • ok. Absurd war übertrieben.

    Aber bei der Nichtbeteiligten bleibe ich.
    Die Beteiligung der Tochter in Tochtereigenschaft gilt nur für das Betreuerbestellungsverfahren
    und Ihre Beteiligtenstellung als Ex-Betreuerin ist vorbei.

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