Verfahrensbeistand für Umgangsrecht und elterliche Sorge

  • In einem Beschluss wurde einem Kind ein Verfahrensbeistand in den Folgesachen Umgangsrecht und elterliche Sorge bestellt.

    Nun ist die Auszahlung von jeweils 550 EUR, gesamt 1.100 EUR beantragt (Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG wurden übertragen).

    Kann vorliegend die Pauschale für jede Folgesache ausbezahlt werden?

    Wer ist grds. zuständig für die Auszahlung? Rechtspfleger oder UdG (mittlere Beamte)?

  • Ich habe zur Zeit das gleiche Problem und bin etwas ratlos.
    An unserem Gericht trifft der Rechtspfleger die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Verfahrensbeistandsvergütung, die Anweisung erfolgt sodann durch die Anweisungsbeamtin des mittleren Dienstes.

  • Ich hab ein ähnliches Problem. Zunächst ging es um ein Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG. 4 Monate später erging ein Beschluss, in dem die Verfahrensbeistandschaft auf den Verfahrensgegenstand Sorgerecht erstreckt wurde. Alles läuft hier unter dem selben Aktenzeichen (also nicht 2 verschiedene Verfahren). Nun will der Verfahrensbeistand 2x 550,00 €. Zu Begründung führt er aus, dass 2 unterschiedliche Verfahren mit der Bestellung betroffen sind, die völlig selbstständig sind. Er verweist zudem auf folgende Kommentarstellen: Keidel/Engelhardt § 158 Rn. 47 und Myko ZPO/Schumann Rn. 48 zu § 158. Leider habe ich diese Kommentare nicht zur Verfügung. In dem Kommentar, den ich hier habe, wird das Problem nicht thematisiert.
    Bitte helft mir, damit ich die Akte vom Tisch kriege, bevor ich heute Nachmittag in meinen verdienten Urlaub starte :)

  • Also bei Keidel/Engelhardt steht in der 16. Aufl. an der angegebenen Rz. 47 bei § 158 FamFG, daß die Ansprüche des Verfahrensbeistandes jetzt pauschaliert sind und die Fallpauschale für jedes Kind und jede Instanz gesondert anfällt.

    Das taugt also wohl eher nicht zur Begründung...

    Warum läuft das eigentlich in einem Verfahren bei Euch? Ist das Vermittlungsverfahren nicht ausdrücklich ein selbständiges Verfahren? Wenn ich es schaffe, farge ich nachher mal unsere Familienrichterin.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das weiß ich leider nicht (muss ich mir wohl die Akte nochmal genauer ansehen). Der Verfahrensbeistand hat auch geschrieben, dass er nicht begreift, warum die Verfahren unter einem Aktenzeichen liefen. Aber das ist ja nicht auf meinem Mist gewachsen.

  • Also zunächst ging es wie bereits geschrieben um ein Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG, da trotz gerichtlichem Vergleich die Kindesmutter den Umgang zwischen Kind und Vater vereitelt. Bereits in der ersten Stellungnahme des Vertreters der Kindesmutter beantragt dieser der Kindesmutter das alleinige Sorgegerecht zu übertragen, da der Kindesvater wohl nicht an der gemeinsamen Erziehung und Betreuung des Kindes interessiert ist.
    Direkt nach dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Vermittlungsverfahrens wurde für das Kind der Verfahrensbeistand bestellt.
    Die Erweiterung der Verfahrensbeistandschaft erfolgte erst, nachdem der Verfahrensbeistand mal nachgefragt hat, ob er auch für das Verfahren elterliche Sorge bestellt wird.
    In dem daraufhin ergangenen Beschluss steht ausdrücklich drin, dass der erste Beschluss über die Bestellung des Verfahrensbeistands erweitert wird und sich die Verfahrenbeistandschaft auch auf den Verfahrensgegenstand Sorgerecht erstreckt.

  • Da hat der Richter wohl was sehr vereinfacht (Rücksprache mit der Familienrichterin):cool:.
    Also das Vermittlungsverfahren ist ein eigenes Verfahren, mit dem Sorgerechtsantrag hätte ein neues Verfahren begonnen werden müssen (neue Akte). Ich würde den Verfahrensbeistand hier aber nicht dafür bestrafen, daß der Richter das nicht gemacht hat. Er ist in beiden Verfahren bestellt und (hoffentlich) tätig geworden, was Du ja leicht prüfen kannst; damit auch zwei Pauschalen verdient. Vielleicht kann ja das Sorgerechtsverfahren noch separiert werden?

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  • Das Verfahren ist schon beendet. Ich werde dem Verfahrensbeistand dann mal seine Vergütung gewähren.
    Danke, für deine Hilfe!!!

  • Gib doch mal zu bedenken, daß Ihr euch statistisch selbst das Wasser abgrabt mit solchen Verfahren. Das separate Sorgerechtsverfahren fehlt jetzt für die Personalbedarfsberechnung - auch die im Richterbereich. Vielleicht führt das ja zu einer Änderung der Verfahrensweise, so daß Du künftig das Problem nicht mehr hast.

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