"2-Mann-GbR", Übertragung Anteil Gesellschafter an Unter-GbR

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich weiß, dass das Thema "GbR" schon Panikzustände auslöst sobald man davon liest und man am Liebsten sich von dieser Pest befreien möchte.:cool:
    Ich benötige aber ein paar Denkanstöße zu einem neuen Sachverhalt:
    - Eigentümerin ist GbR, bestehend aus A und B
    - notarielle Urkunde, worin B seinen Anteil auf die in derselben Urkunde gegründete UNTER-GbR, bestehend aus B und C, überträgt
    - Auflassung ohne Bewilligung Umschreibung wird erklärt (völliger Schwachfug)
    - Zustimmung von A ebenfalls beigebracht
    - Antrag auf "Umschreibung"

    Ich vertrete mittlerweile die Auffassung, dass § 899a BGB bei Gesellschafterwechsel entsprechend anzuwenden ist. Demnach benötige ich grundsätzlich die Berichtigungsbewilligung der eintretenden, ausscheidenden und der verbleibenden Gesellschafter der Eigentümerin. Soweit so gut.
    Es scheint sich auch die herrschende Meinung gebildet zu haben, dass wir bei der Neugründung der erwerbenden GbR im Kaufvertrag und die darin enthaltene Auflassung kein Problem mit der Identität, Existenz und dem Vertretungsnachweis haben. Der Nachweis ist gem. § 29 GBO erbracht.

    Frage:
    Aber wie verhält es sich in meinem Fall? Sie haben sich zwar in der Urkunde gegründet. Aber die Anteilsübertragung vollzieht sich doch außerhalb des Grundbuches. Wenn ich jetzt eine Berichtigungsbewilligung im Rahmen einer Aufklärungsverfügung erfordere, weiß ich doch nicht, ob die Unter-GbR identisch ist mit derjenigen in der o.g. Urkunde und diejenigen Gesellschafter sind die dort genannt sind. Die Identität, Existenz und der Vertretungsnachweis zumindest der Unter-GbR ist mir nicht in der Form des § 29 GBO erbracht. Was kann ich dem Notar denn alternativ aufgeben, um das Eintragungshindernis zu beseitigen. Mir fällt echt nichts dazu ein.

  • So wie es aussieht, ist es wieder einmal an mir, über die GbR-Seufzerbrücke zu balancieren.

    Zunächst gehe ich davon aus, dass ein der Form des § 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag der Eigentümer-GbR, aus der sich die Zulässigkeit der Anteilsübertragung ergibt, nicht vorliegt. Selbst wenn er vorläge, wäre nicht nur die Bewilligung des übertragenden und des eintretenden Gesellschafters, sondern auch die Bewilligung der übrigen bisherigen Gesellschafter der Eigentümer-GbR erforderlich, weil der Gesellschaftsvertrag längst geändert sein kann (abweichend insoweit das Gutachten DNotI-Report 2010, 145, 146, dass rechtsirrig davon ausgeht, bereits die neue Rechtslage zu berücksichtigen, dabei aber die längst überholte Auffassung zugrunde legt, mit einem alten Gesellschaftsvertrag könne überhaupt irgend etwas bewiesen werden).

    Sodann geht es um folgende Prüfungsschritte:

    a) Bekanntlich vertrete ich die Ansicht, dass nach § 899a S.1 BGB nicht vermutet wird, dass ein eingetragener GbR-Gesellschafter auch Gesellschafter ist, wenn nicht eine Eintragung in Ansehung des eingetragenen Rechts der GbR, sondern die Eintragung einer Anteilsübertragung in Frage steht. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsstandpunkts ist die Prüfung an dieser Stelle bereits beendet, weil Anteilsübertragungen dann generell nicht mehr vollzogen werden können, sodass es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, ob und wie die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der Anteilsempfänger-GbR nachgewiesen werden können. Denn es ist bereits weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der anteilsübertragende Gesellschafter den übertragenen Gesellschaftsanteil überhaupt innehatte, noch ist nachgewiesen oder nachweisbar, dass der andere bisherige Gesellschafter (A) im Zeitpunkt der Erklärung seiner Zustimmung (Bewilligung) noch Gesellschafter war und dass keine weiteren Gesellschafter der Eigentümer-GbR vorhanden sind.

    b) Hält man § 899a S.1 BGB entgegen der von mir vertretenen Rechtsauffassung in dem genannten Kontext für anwendbar, verbleibt das Problem, dass die anteilserwerbende GbR die Grundbuchberichtigung -was bisher noch nicht geschehen ist- zu bewilligen hat, weil die abwegigerweise erklärte Auflassung nicht im Sinne einer Berichtigungsbewilligung ausgelegt werden kann, und zwar schon deshalb nicht, weil die Auflassung auf die konstitutive Eintragung einer Rechtsänderung und die Berichtigungsbewilligung auf eine Grundbuchberichtigung gerichtet ist. Das jeweils eine schließt das jeweils andere aus.

    Somit hätte die anteilserwerbende GbR nachzuweisen, dass die von ihr noch zu erklärende Berichtigungsbewilligung von ihren aktuellen Gesellschaftern im Zeitpunkt der Erklärung der GbR-Bewilligung abgegeben wird und dass ausser den handelnen Gesellschaftern keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Dieser Nachweis kann -wie beim Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR- nicht geführt werden. Denn da die Unter-GbR noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, sondern erst eingetragen werden soll, kommt ihr § 899a S.1 BGB nicht zur Hilfe. Dass die anteilserwerbende GbR aufgrund ihrer expliziten Gründung im Erwerbsvertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zutreffend vertreten war, hilft nicht weiter, weil nunmehr der Gesellschafterbestand und die aus ihm resultierenden Vertretungsverhältnisse der GbR für einen späteren Zeitpunkt, nämlich demjenigen der erst noch zu erklärenden Berichtigungsbewilligung in Frage stehen.

    Demzufolge ist das Eintragungshindernis nicht behebbar, sodass nur die Zurückweisung des Antrags verbleibt.

    Bezüglich der Identität der GbR sehe ich dagegen kein Problem. Wenn B und C für die Unter-GbR handeln, die gemäß genau bezeichneter notarieller Urkunde einen GbR-Anteil erworben hat, ist klar, dass für die richtige GbR gehandelt werden soll. Nur hilft das leider nichts, weil der Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse der GbR zum nunmehr maßgeblichen (späteren) Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden können.

  • Danke Dir Cromwell. Ich glaube, niemand außer Du hat sich so intensiv mit der Materie der GbR auseinandergesetzt, so dass Sie Dir das Vorrecht zum Antworten lassen. ;)

    Eine Frage hätte ich dennoch, auch wenn Du meiner Auffassung nicht folgst. Könnte die Urkunde selbst als Unrichtigkeitsnachweis (§§ 22, 29 GBO) dienen, so dass ich daraufhin die Grundbuchberichtigung vornehmen müsste? Oder kann ich dies mit dem Argument verneinen, weil die Auflassung die Grundbuchberichtigung ausschließt?
    Es ist wichtig für mich, da ich jetzt schon weiß, dass der Notar sich gegen meine Auffassung "wehren" wird.

  • Unter Zugrundelegung Deiner (nach meiner Ansicht nicht zutreffenden) Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich des § 899a S.1 BGB müsste eine Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich sein:

    a) Nach Deiner Ansicht wird nach § 899a S.1 BGB die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesellschafterbestandes auch im Hinblick auf Anteilsübertragungen vermutet und damit auch, dass der übertragende eingetragene Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil innehat, den er demzufolge auch übertragen kann.

    b) Die Anteilsübertragung erfolgte durch Vertrag zwischen dem übertragenden B (§ 899a S.1 BGB, lit. a) und der erwerbenden GbR, die zu diesem Zweck im Übertragungsvertrag explizit gegründet wurde. Damit ist klar, dass die Erwerber-GbR bei der Anteilsübertragung ordnungsgemäß vertreten war.

    c) Der andere bisherige Gesellschafter A (§ 899a S.1 BGB, lit. a) hat der Anteilsübertragung zugestimmt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anteilsübertragung im Gesellschaftsvertrag gestattet ist.

    d) Weitere bisherige Gesellschafter sind nicht vorhanden (§ 899a S.1 BGB, lit. a), sodass keine weiteren Zustimmungen außer der von A erforderlich sind.

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