Anrechnung Geschäftsgebühr und Beratungshilfegebühr

  • Die PKH-Vergütung und die Wahlanwaltskosten sind identisch.
    Der RA hat seine PKH-Vergütung angemeldet abzgl. anzurechnender Gebühr für Beratungshilfe.
    Dies wurde auch so festgesetzt. Im Urteil ist allerdings auch die Geschäftsgebühr tituliert. Wie nimmt man denn nun die Anrechnung vor?

  • Indem man erstmal zur Beratungshilfeakte mitteilt, dass ein Gegner, der zur Kostentragung verpflichtet ist, vorhanden ist ;)

    Anrechnen würde ich in diesem Falle die titulierte (höhere) Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Vergütung gegenüber der Gegenseite trotz Beratungshilfe geltend zu machen und genau diese wurde auch tituliert.

    Im Zweifel: Bezi fragen.

  • Indem man erstmal zur Beratungshilfeakte mitteilt, dass ein Gegner, der zur Kostentragung verpflichtet ist, vorhanden ist ;)

    Anrechnen würde ich in diesem Falle die titulierte (höhere) Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Vergütung gegenüber der Gegenseite trotz Beratungshilfe geltend zu machen und genau diese wurde auch tituliert.

    Im Zweifel: Bezi fragen.



    Wegen der Mitteilung zur BerH-Akte stimme ich zu!

    Anrechnen würde ich nach § 15a Abs. 2 RVG allerdings nur das, was der RA auch bekommen hat - das ist nach dessen Angabe nur die BerH-Gebühr. Der höhere Anspruch ist zwar tituliert, aber wurde nicht eingezogen, also auch keine Anrechnung. Spätere Zahlungen muss der RA allerdings mitteilen, diese Versicherungen würde ich ggf. noch einholen vor der Festsetzung.

  • Danke für beide Hinweise.
    Ich werde so wie *3 vorgehen, da ich nun gelesen habe, dass nach § 55 Abs. 5 RVG nur erhaltene Zahlungen anzugeben sind und danach der Erstattung der Verfahrengebühr im Wege der PKH in stark einschränkender Wirkung der Boden entzogen sein soll.
    Sollte der Erstattungspflichtige zahlen, dann hat man aber wieder das tolle Problem.



  • Ist wieder eine Frage, wie man den § 15a II RVG auslegt. Ich würde angesichts der Titulierung eine Anrechnung der (regulären) Geschäftsgebühr vornehmen, da es keine Rangfolge zwischen den einzelnen Einwendungen gibt und ein Anrechnungstatbestand aus der Akte ersichtlich zweifellos vorliegt.
    Bin allerdings gerade noch dabei, eine Entscheidung meines OLG hierzu "herbeizuführen" bzw. versuche es (RM der Staatskasse nach Absprache mit Bezi).

  • Wird denn dann nur die Geschäftsgebühr angerechnet oder auch die Beratungshilfegebühr?
    Hier ist die anteilige Geschäftsgebühr aber geringer als die anzurechnende Beratungshilfegebühr und der RA hat ja die Beratungshilfegebühr auch angerechnet.
    Dann wäre ich ja in jedem Fall aus dem Schneider!
    Wie ich aber unseren Gesetzgeber und die Rechtsprechung kenne, befürchte ich, dass es weitere Probleme gibt.

  • Wird denn dann nur die Geschäftsgebühr angerechnet oder auch die Beratungshilfegebühr?
    Hier ist die anteilige Geschäftsgebühr aber geringer als die anzurechnende Beratungshilfegebühr und der RA hat ja die Beratungshilfegebühr auch angerechnet.
    Dann wäre ich ja in jedem Fall aus dem Schneider!
    Wie ich aber unseren Gesetzgeber und die Rechtsprechung kenne, befürchte ich, dass es weitere Probleme gibt.



    So einen Fall hatte ich noch nie, ehrlich gesagt... In deinem Fall hättest du auf jeden Fall keine Probleme, wenn du antragsgemäß die BerH-Gebühr anrechnest (sofern nicht der RA auf die Idee kommt, nach erfolgter Festsetzung doch nur die titulierte Gebühr anzurechnen).

    Eine Anrechnung beider Gebühren dürfte aber ausscheiden. Vom juristischen Bauchgefühl (seit FamFG eher ein Dauerkrampf) her würde ich aber eher davon ausgehen, dass die titulierte Geschäftsgebühr dann anzurechnen ist, wenn sie die tatsächlich geleistete Beratungshilfegeschäftsgebühr übersteigt.

    Hach, da hab ich ja direkt was, mit dem ich meinen Bezi nach seinem Urlaub belangen kann ^^

  • Ist wieder eine Frage, wie man den § 15a II RVG auslegt. Ich würde angesichts der Titulierung eine Anrechnung der (regulären) Geschäftsgebühr vornehmen, da es keine Rangfolge zwischen den einzelnen Einwendungen gibt und ein Anrechnungstatbestand aus der Akte ersichtlich zweifellos vorliegt.
    Bin allerdings gerade noch dabei, eine Entscheidung meines OLG hierzu "herbeizuführen" bzw. versuche es (RM der Staatskasse nach Absprache mit Bezi).



    Mir war gar nicht bewusst, wie man 15a RVG anders auslegen kann... Titulierung erfolgte doch zum Nachteil eines Dritten, nicht zum Nachteil der Staatskasse... wäre dankbar wenn du das noch näher ausführst!

  • Ich verstehe den § 15a II RVG so, dass eine Anrechnung bei Titulierung oder bei Zahlung erfolgen muss. Auf die Zahlung muss sich berufen werden, sofern nicht (wie im Falle der BerH) offenkundig, die Titulierung ist jedoch ein Anrechnungstatbestand, der (klargestellt auch durch OLG Hamm, 25 W 328/10, Beschluss v. 30.07.2010, m.W. nicht veröffentlicht) Wirkung entfaltet, auch wenn sich keiner darauf beruft.
    Soweit so schon klar.

    Ich gebe zu, dass ich es hier auch noch drauf anlege, eine Entscheidung eines Obergerichts zu provozieren, um die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Titulierung zu klären. Ich finde jedoch, dass diese Titulierung eine Anrechnungspflicht - auch im Verhältnis zur Staatskasse - auslöst.
    Das OLG Hamm schrieb im o.g. Fall, dass das AG nicht sehenden Auges einen unrichtigen Beschluss in die Welt setzen darf, nur weil der A'Geg sich nicht auf die Titulierung beruft.
    Das halte ich auch im Hinblick auf die (zumindest in Altverfahren grundsätzlich durch anfechtbaren Beschluss erfolgten) Festsetzungen (bzw. auch häufig einfachen "Zahlbarmachungen") für zutreffend. Eine Anrechnungsvorraussetzung ist durch die Titulierung erfüllt, so dass das AG nicht sehenden Auges gegenüber der Staatskasse einen falschen Titel schaffen darf. Eine Beschränkung, dass die Titulierung anrechnungstechnisch nur gegen den wirkt, gegen den der Titel erging, lese ich darüber hinaus nicht aus § 15 a II RVG heraus.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall:
    Kl. hat PKH, Verfahren ruht, Kl-V möchte jetzt PKH-Vegütung (Vorschuss)
    Er beantragt eine 1,6 VG (inkl. VV 1008). Ich habe jedoch Mitteilung von der BerH bekommen, dass er bereits 91,00 € BerHGG (inkl. Erhöhung) erhalten hat. Außerdem ist eine 1,3 GG enstanden (wurde auch eingeklagt). Da wir (haben die BezRevs beschlossen) OLG FfM 18 W 3/10 folgend, die GG immer anrechnen müssen, weiß ich nicht recht, was dann noch von der VG übrig bleibt. Muss ich beide Gebühren (2300 und 2503) anrechnen, oder nur die höhere 2300? :gruebel:

  • Ich sehe keinen Anrechnungstatbestand nach § 15a RVG, soweit die 1,3-GG betroffen ist. Somit würde ich im Rahmen des PKH-Vorschusses nur eine Anrechung der (bereits gezahlten) BerH-Gebühr vornehmen.

    Darüber hinaus ist die Entscheidung des OLG FfM nicht auf den § 15a II RVG eingegangen, was ich für hinterfragenswert halte. Entweder hatten sie ihn nicht auf dem Schirm oder es in ihren Entscheidungsgründen einfach nicht erwähnen wollen. Im vorliegenden Fall sehe ich jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung - insbesondere im Hinblick auf §15a II RVG - keine Möglichkeit für die Staatskasse, die halbe GG VV 2300 RVG anzurechnen.

    Also: BerH-Gebühr anrechnen und nach Verfahrensabschluss mal gucken, ob ein Anrechungstatbestand entstanden ist ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe nun wieder einmal den Ausgangsfall #1 vorliegen. Hier geht es aber um die Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite. Sind die titulierte Geschäftsgebühr anteilig und die halbe Beratungshilfegebühr anzurechnen oder nur eins von beiden? Eigentlich müsste doch beides angerechnet werden.
    Der Anwalt hat nur die Geschäftsgebühr angerechnet, die verbliebenen Kosten sind geringer als die aus der Landeskasse gezahlten (weil da nur 35,00 Euro und nicht 68,25 Euro anteil. GG angerechnet worden sind).

  • Hier geht es aber um die Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite. Sind die titulierte Geschäftsgebühr anteilig und die halbe Beratungshilfegebühr anzurechnen oder nur eins von beiden? Eigentlich müsste doch beides angerechnet werden.



    Wenn der RA beides erhalten hätte, dann vielleicht. So kommt's drauf an. Ich würde aufgrund der Titulierung der GG grundsätzlich eine hälftige Anrechnung der GG (und nicht der hälftigen BerH-GG) vorziehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nun hat der RA ja die Beratungshilfegebühr von der Landeskasse erhalten, während es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ausreicht, dass diese hier in voller Höhe tituliert ist. Ob gezahlt ist oder nicht ist unerheblich.
    Das spricht für die Anrechnung beider Gebühren bei der Festsetzung gem. § 104 ZPO.
    Der Fall müsste eigentlich häufiger vorkommen.

  • Nun hat der RA ja die Beratungshilfegebühr von der Landeskasse erhalten, während es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr ausreicht, dass diese hier in voller Höhe tituliert ist. Ob gezahlt ist oder nicht ist unerheblich.
    Das spricht für die Anrechnung beider Gebühren bei der Festsetzung gem. § 104 ZPO.
    Der Fall müsste eigentlich häufiger vorkommen.



    Ich hab damals unter meinem Ex-Namen (^^) Folgendes ausgeführt:

    Zitat

    So einen Fall hatte ich noch nie, ehrlich gesagt... In deinem Fall hättest du auf jeden Fall keine Probleme, wenn du antragsgemäß die BerH-Gebühr anrechnest (sofern nicht der RA auf die Idee kommt, nach erfolgter Festsetzung doch nur die titulierte Gebühr anzurechnen).

    Eine Anrechnung beider Gebühren dürfte aber ausscheiden. Vom juristischen Bauchgefühl (seit FamFG eher ein Dauerkrampf) her würde ich aber eher davon ausgehen, dass die titulierte Geschäftsgebühr dann anzurechnen ist, wenn sie die tatsächlich geleistete Beratungshilfegeschäftsgebühr übersteigt.

    Fakt ist, dass du zwei miteinander konkurrierende Anrechnungstatbestände hast. Obwohl der Mandantschaft Beratungshilfe bewilligt wurde, kann die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG gegen den Gegner geltend gemacht und ggf. auch eingezogen werden. In diesem Fall würde die Staatskasse (nach Auszahlung der BerH-Gebühr) die ihr entstandenen Kosten gegen den Gegner geltend machen.

    Jetzt ist vorliegend die Frage, was für ein Antrag gestellt wird. Ich denke, dass es bei einem Festsetzungsantrag nach § 104 bzw. § 126 ZPO nicht streitig ist, dass aufgrund § 15a II RVG die titulierte Geschäftsgebühr anzurechnen wäre, da der Titel ja unmittelbar das Verhältnis Kläger - Beklagter wiederspiegelt, § 15a II RVG also zweifelsohne anwendbar ist. Diese Anrechnung hat in meinen Augen auch "Vorrang" vor der Anrechnung der (tatsächlich erhaltenen) Beratungshilfegbeühr.


    Meines Erachtens kann jedoch im Verhältnis Kläger - Staatskasse nichts Anderes gelten. Grundsätzlich hätte, wenn die Geschäftsgebühr nicht tituliert worden wäre, der Kläger nur die erhaltene Beratungshilfegebühr hälftig anzurechnen.

    Letzten Endes wird der RA, bei dem die hälftige GG 2300 VV RVG angerechnet wird, nicht wesentlich besser oder schlechter gestellt, als der RA, der diese nicht eingeklagt hat und deshalb nicht anrechnen muss.

    Es gibt hier ja folgende Konstellationen:

    - Vorgerichtlich 2300 entstanden
    - 2300 nebst HF eingeklagt
    - Titulierung der 2300, somit Anrechnung nach § 15a II RVG


    - Vorgerichtlich 2300 nicht entstanden wegen BerH, kann aber gegen Gegenseite geltend gemacht werden
    - 2300 nicht mit eingeklagt
    - Keine Titulierung der 2300, Anrechnung nur der BerH-Gebühr

    - BerH, 2300 vorgerichtlich dennoch geltend gemacht
    - 2300 mit eingeklagt
    - 2300 tituliert, BerH-Vergütung erhalten
    => Im Verhältnis Kläger-Beklagter unstreitig (hoffe ich) Anrechnung hälftige 2300 wegen § 15a II RVG,
    im Verhältnis Kläger - Staatskasse mindestens (!) die Anrechnung der BerH-Gebühr


    Meines Erachtens muss auch im Verhältnis zur Staatskasse die Anrechnung der hälftigen 2300 VV RVG erfolgen. Ich weiß aber, dass diese Meinung bislang noch eine Mindermeinung darstellt ;)


    Gegen den Gegner kann aber in jedem Fall nur die Anrechnung der hälftigen GG 2300 VV RVG erfolgen. Diese übersteigt wahrscheinlich die BerH-Gebühr. Für die Gegenseite ist der Kl. so zu behandeln, als hätte er keine BerH bekommen gehabt.
    Ist m.E. auch gerechter, da die Staatskasse ja noch ihre ausgezahlte BerH-Vergütung geltend machen kann.

    Einen Anrechnungtatbestand beider Zahlungen kann ich nicht erkennen. Meines Erachtens schließt die eine Anrechnung die andere aus.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich werde den Kläger einmal anschreiben und fragen, ob überhaupt noch eine Kostenfestsetzung erfolgen muss, nachdem die Landeskasse mehr gezahlt hat, als das, was jetzt noch festgesetzt werden soll.

  • Hallo, habe gerade einen ähnlichen Fall.
    Geschäftsgebühr ist tiuliert, bereits vorab war die PKH-Vergütung ausgezahlt worden (ohne entsprechende Anrechnung)
    Es erfolgte Kostenquotelung und nunmehr liegen die entsprechenden Anträge gem. § 106 ZPO vor.
    Bei normaler Berechnung hat die Gewinnerseite keinen Anspruch mehr, da bereits mehr durch die Staatskasse ausgezahlt wurde als die Wahlanwaltskosten betragen.
    Meine Frage ist nun wie sich das mit dem "berufen" des § 15a RVG verhält.
    Mir liegt eine Kommentierung vor, das keine Prüfung von Amts wegen erfolgt, außer dem Gericht ist bekannt dass die Geschäftsgebühr tituliert wurde.
    Dann hätte die Anrechnung von Amts wegen zu erfolgen.
    Hätte ich dann selbstätig die Anrechnung vorzunehmen und entsprechende Rückforderung zu veranlassen?

  • Mein Fall ist noch nicht gelöst aber ich bin nach Urlaubsrückkehr jetzt wieder damit befasst. Die Klärung wurde nach Rücksprache mit dem RA-Büro vertagt.
    Die Anrechung ist für die PKH-Vergütung und für die Kostenfestsetzung zu klären, was daran liegt, dass der PKH Anwalt auf Grund eines nicht aufzuklärenden Fehlers im Rechenprogramm mehr an PKH-Vergütung erhalten hat, als ihm zusteht und als er beantragt hat. Mir (ich war nicht mit der Anweisung befasst) ist dies erst aufgefallen, als das Anwaltsbüro mich hierauf hingewiesen hat. Der Anwalt zahlt das zuviel gezahlte zurück, er muss aber wissen war er zahlen soll.

    Hat noch jemand neue Erkenntnisse?

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (10. September 2013 um 15:44)

  • Ich schubse das Thema auch noch einmal an:

    Ich habe hier den klassischen Fall, dass die 1,3 fache Geschäftsgebühr durch Versäumnisurteil tituliert wurde. Da der Streitwert unter 3000,00 € liegt sind die Gebühren identisch für WA und PKH-Anwalt.

    Laut Gerold/Schmidt, RVG 19. Auflage, Anm. 40 zu § 58 RVG ist nicht auf die Titulierung, sondern auf die Zahlung abzustellen. Ich müsste daher die Gebühren ohne Anrechnung festsetzen. Im Rahmen des § 59 RVG müsste ich aber m.E. die Anrechnung durchführen, da dem Kl. gegenüber dem Bekl. insoweit kein Anspruch auf Zahlung der vollen Gebühren sondern nur nach der erfolgten Anrechnung zusteht.

    Seht Ihr das auch so?

  • Richtig, auf die Staatskasse übergehen kann ein Anspruch nur insoweit, als er zwischen den Parteien besteht bzw. bestehen würde. Die Staatskasse kann daher nicht mehr geltend machen als man in einem KFB gemäß §§ 104, 126 ZPO festsetzen könnte. Das gebietet auch der Grundsatz, dass zu ein und derselben Forderung nicht 2 vollstreckbare Titel gegen den Schuldner geschaffen werden können, der Schuldner ist vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen.

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