So, wie die wirklich aussagekräftigeÜberschrift schon sagt:
Wer stellt eigentlich den Übergangsanspruch fest ? Der Rechtspfleger oder der UdG ?
Wenn das dieselbe Person ist, habe ich damit keine Schwierigkeiten. Hier wird aber die Aufgabe des UdGs auch durch den mittleren Dienst wahrgenommen. Kann der selber feststellen oder muss die Akte noch dem Rechtspfleger vorgelegt werden ?
Die Festsetzungs-AV hilft mir da nicht wirklich weiter, weil da beide Begriffe auftauchen.


Überschrift schon sagt:
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