Funktionelle Zuständigkeit der Feststellung des Übergangsanspruchs

  • So, wie die wirklich aussagekräftige :D Überschrift schon sagt:

    Wer stellt eigentlich den Übergangsanspruch fest ? Der Rechtspfleger oder der UdG ?

    Wenn das dieselbe Person ist, habe ich damit keine Schwierigkeiten. Hier wird aber die Aufgabe des UdGs auch durch den mittleren Dienst wahrgenommen. Kann der selber feststellen oder muss die Akte noch dem Rechtspfleger vorgelegt werden ?

    Die Festsetzungs-AV hilft mir da nicht wirklich weiter, weil da beide Begriffe auftauchen.

  • Da ein Übergangsanspruch immer einen Festsetzungsanspruch (nach §§ 103, 104, 126 ZPO) voraussetzt, dieser aber vom Rpfl. gem. KFB zu titulieren ist, muss m. E. der Übergangsanspruch stets vom Rpfl. festgestellt werden. Ich (bezieht sich auf NRW) kenne kein Gericht bei dem der UdG des mittl. Dienstes den Übergangsanspruch feststellt.

    Wenn ich nicht ganz falsch liege, regelt die DB-PKH dies ebenfalls so, und es gibt auch nach der "Übertragungs AV" (nach der dem UdG die Festsetzung der BerH/PKH/VKH übertragen werden kann) keine Grundlage, die Berechnung des Übergangsanspruchs dem UdG des mittl. Dienstes zu übertragen.

    Beim hiesgen Gericht mache ich als Rpfl. daher auch die Feststellung des Übergangsanspruchs. Der Kollege aus dem mittl. Dienst hat damit nichts zu tun.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (1. Dezember 2011 um 18:27)

  • Das ist in meinem Beritt genauso. Die KoBe (mD) legt mir die jeweilige Akte vor m.d.B. um Feststellung des Übergangs. Danach bekommt sie die Akte zurück, z.B. um die KR abzurechnen.

  • Wie willst du denn sonst den Forderungsübergang berechnen, wenn nicht Erstattungsanspruch + PKH-Vergütung- Wahlanwaltsvergütung? Wenn du keinen Erstattungsanspruch hast, wirst du im Regelfall auch keinen Forderungsübergang haben.

  • Wie willst du denn sonst den Forderungsübergang berechnen, wenn nicht Erstattungsanspruch + PKH-Vergütung- Wahlanwaltsvergütung? ...


    Wenn ich keine Kostenquotelung habe, sondern eine Partei trägt die Kosten zu 100%, dann brauch ich für den Übergang keine Berechnung. Ausgezahlte PKH ist dann übergegangen (weil: Erstattungsanspruch ist dann ja Wahlanwaltsvergütung).


    Nichts desto trotz: auch hier macht das nur der Rechtspfleger.

  • Wie willst du denn sonst den Forderungsübergang berechnen, wenn nicht Erstattungsanspruch + PKH-Vergütung- Wahlanwaltsvergütung? Wenn du keinen Erstattungsanspruch hast, wirst du im Regelfall auch keinen Forderungsübergang haben.

    Das ist richtig, ohne Erstattungsanspruch kein Forderungsübergang. Aber wo steht, dass der Rechtspfleger den Anspruch hierfür titulieren muss?

    Der einfachste Fall ist doch folgender:
    Der RA des obsiegenden Klägers mit PKH o.R. beantragt Festsetzung nach § 55 RVG. Der Antrag wird in voller Höhe durch den UdG bestätigt und die festgesetzte Summe zur Auszahlung gebracht. Mit der monetären Befriedigung des RA geht dessen Anspruch (gegen die unterlegene Beklagte entsprechend KGE: Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits - § 91 ZPO) auf die Staatskasse über - und zwar kraft Gesetzes. So steht's zumindest in § 59 RVG.

    An welcher Stelle tritt jetzt der Rechtspfleger auf den Plan? Und wo steht das?

  • Wenn ich keine Kostenquotelung habe, sondern eine Partei trägt die Kosten zu 100%, dann brauch ich für den Übergang keine Berechnung. Ausgezahlte PKH ist dann übergegangen (weil: Erstattungsanspruch ist dann ja Wahlanwaltsvergütung).

    Das ist klar, aber die PKH-Partei hat einen Erstattungsanspruch. Es ging ja bei Mitwisser darum, wo es steht, dass der Übergang einen Festsetzungsanspruch (oder Erstattungsanspruch) voraussetzt. Habe ich keinen Erstattungsanspruch gibt's auch keinen Forderungsübergang.

  • Eine Titulierung ist nicht notwendig. Ich bin sicher, dass Ernst P. Festsetzungsanspruch mit Erstattungsanspruch gleichgesetzt hat.

  • Dazu trifft die Verwaltungsbestimmung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen an der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte... (bei uns heißt das VV-Vergütungsfestsetzung, wird aber offenbar in jedem Bundesland anders genannt) Regelungen:

    2.3.1Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, oder an derenRechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1, § 85 FamFG)prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und obder aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzendenKosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtigeoder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er,dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütungdurch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er imKostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch aufdie Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an

    die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.

    2.4.1Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung vonder Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG). Zu diesemZweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichungmitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage

    zu berechnen.

  • Dazu trifft die Verwaltungsbestimmung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen an der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte... (bei uns heißt das VV-Vergütungsfestsetzung, wird aber offenbar in jedem Bundesland anders genannt) Regelungen:

    2.3.1 Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, oder an derenRechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 1, § 85 FamFG)prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und obder aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzendenKosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtigeoder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er,dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütungdurch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er imKostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch aufdie Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an

    die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.

    2.4.1Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung vonder Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG). Zu diesemZweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichungmitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage

    zu berechnen.


    Auf diesen Hinweis habe ich schon gewartet. Aber an welcher Stelle kommt diese Vorschrift in meinem oben beschriebenen Beispiel zur Anwendung? Die Vorschrift regelt doch allenfalls die Vorgehensweise bei der Festsetzung nach § 103 ff. ZPO, nicht jedoch nach § 55 RVG.

  • Tja, damals war mein Problem der von Mittwisser beschriebene einfache Fall und ich weiß es bis heute nicht...:oops:

  • Tja, damals war mein Problem der von Mittwisser beschriebene einfache Fall und ich weiß es bis heute nicht...:oops:

    Und dabei kommen für Dich bislang offensichtlich nur zwei "Verdächtige" in Betracht: Rechtspfleger oder UdG.
    Um Dich vollends zu verwirren, bringe ich einen weiteren ins Spiel: den Kostenbeamten (§§ 1 ff. KostVfg). Dieser ist u.a. für die Einziehung der gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche zuständig (DB-PKH Nr. 7.1 I i.V.m. § 9 KostVfg) und muss hierfür natürlich die Höhe und den Kostenschuldner kennen. Fraglich ist, ob er das selber bestimmt (§ 7 I 1 KostVfg ?) oder ob ihm dabei Unterstützung zuteil wird (z.B. durch Rechtspfleger oder UdG oder gar Richter, um einen weiteren ins Spiel zu bringen).

  • Bei einer Festsetzung nach § 55 RVG durch den UdG, hat der Kostenbeamte eigenverantwortlich gem. § 7 Abs. 1 s. 1 KostVfg. den Übergang festzustellen und in der Kostenberechnung mit aufzunehmen.
    Bei einer Festsetzung nach § 103 bis 107, 106 ZPO durch den Rechtspfleger, hat der Rechtspfleger den Übergang bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festzustellen (vgl. Vergütungsfestsetzungs AV unter 2.3.1. - siehe hierzu auch Auszug vom Foren Experten SIGI).

  • Bei einer Festsetzung nach § 55 RVG durch den UdG, hat der Kostenbeamte eigenverantwortlich gem. § 7 Abs. 1 s. 1 KostVfg. den Übergang festzustellen und in der Kostenberechnung mit aufzunehmen


    Genau das ist der Punkt. Danke, Wasser auf meine Mühlen.

    Bei einer Festsetzung nach § 103 bis 107, 106 ZPO durch den Rechtspfleger, hat der Rechtspfleger den Übergang bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festzustellen (vgl. Vergütungsfestsetzungs AV unter 2.3.1. - siehe hierzu auch Auszug vom Foren Experten SIGI).


    Das hat aber m.E. eine ganz andere Bedeutung. In diesem Thread hier geht es offensichtlich um die Feststellung des Übergangs im Zusammenhang mit der Beitreibung durch den Kostenbeamten.

    Die von Dir beschriebene Feststellung bei der Festsetzung dient dagegen allein der Festsetzung nach § 103 ff. ZPO. Zumindest in den Fällen, in denen der (ursprüngliche) Erstattungsanspruch nicht in voller Höhe festgesetzt, sondern um den Betrag des Übergangs gekürzt wird.

    Nehmen wir mal an, der PKH-Anwalt in meinem obigen Beispiel hat sich 400,00 Euro gemäß § 55 RVG vom UdG festsetzen und auszahlen lassen. Seine Forderung in Höhe von 400,00 Euro geht damit gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse über. Später beantragt er gemäß § 103 ff. ZPO (aus welchem Grund auch immer) 500,00 Euro gegen die unterlegene Partei festzusetzen. Der Rechtspfleger stellt bei seiner Prüfung fest, dass der Anwalt ursprünglich (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich einen Anspruch in Höhe von insgesamt 500,00 Euro hat(te). Allerdings steht ihm dieser Anspruch nicht mehr in voller Höhe zu, weil dieser ja in Höhe von 400,00 Euro auf die Staatskasse übergegangen ist. Und genau dieser Sachverhalt wird vom Rechtspfleger in dem Vermerk festgehalten. Es wäre m.E. falsch, im Festsetzungsbeschluss lediglich zu schreiben: 500,00 Euro abzüglich 400,00 Euro macht 100,00 Euro titulierte Forderung. Richtig müsste es heißen: 500,00 Euro abzüglich gem. § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangener 400,00 Euro macht 100,00 Euro titulierte Forderung.
    Es mag banal klingen, ich sehe hierin einen entscheidenden Unterschied. Im ersten Fall könnte aus dem Titel gefolgert werden, dass der Anspruch in Höhe von 400,00 Euro (z.B. durch Erfüllung) nicht mehr besteht, während im zweiten Fall deutlich wird, dass der Anspruch in Höhe von 400,00 Euro nicht mehr dem Anwalt, sondern der Staatskasse zusteht. Und deshalb ist es auch richtig, dass der Rechtspfleger in der Festsetzungs-AV unter 2.3.1 noch einmal daran "erinnert" wird.
    Dass der Kostenbeamte davon partizipiert, befreit ihn nicht von der Verantwortung, die ihm mit § 7 I 1 KostVfg auferlegt wird.

    Wie Störtebecker würde ich mich weiterhin über den entscheidenden Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage freuen, in der die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Feststellung des Übergangs nach § 59 RVG definiert wird. Vielleicht gibt es ja Gründe, warum der Kostenbeamte sich den Expertenrat des Rechtspflegers einholt. Ein wenig Bauchpinselei würde wahrscheinlich reichen, um ihm die entsprechende Auskunft in die Akte zu schreiben. Wenn der Kostenbeamte aber daraus einen Auskunftsanspruch herleitet (und die ganze Justizverwaltung gegen mich aufbringt), macht mich das bockig.
    Es bleibe dabei: § 1 - jeder macht seins!

    Das Recht ist mit den Hellen! :hetti:

    Einmal editiert, zuletzt von Mitwisser (24. Februar 2012 um 19:30)

  • Ich stimme Mitwisser zu. Es steht nirgend explitit, dass der Rpfl. die Höhe des Übergangsanspruchs feststellen muss. Bei uns am Gericht (und den umliegenden AGs) hat sich jedoch etabliert, dass der Rpfl. dem Kostenbeamten in die Akte schreibt, wie hoch der Übergangsanspruch ist, damit dieser ihn wie Gerichtskosten einzieht. Da mir kein Zacken aus der Krone bricht (an dieser Stelle kein entsprechender Vorwurf an Mitwisser), wird`s hier bei der Verfahrensweise bleiben.

    Das der Kostenbeamte beim einfachen Fall (Kläger hat PKH ohne Rate, Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits, Wert bestenfalls max. 3.000 €) den Übergangsanspruch auch ohne "Vorarbeit" des Rechtspfleger selbst feststellen kann (ggf. sogar muss, worauf Mitwisser zurecht hinweist.) steht auch außer Frage. Hier ist es schon häufiger vorgekommen, dass der Kostenbeamte mit der Akte zu mir kam und mich auch einen Fehler oder Versäumnis aufmerksam gemacht hat.

    Mitwisser weist auch zutreffen darauf hin, dass der Übergang keine förmliche Festsetzung voraussetzt, sondern diese Kraft Gesetzes erfolgt. Insofern mögen meine Ausführungen missverständlich gewesen sein.

    Gerade bei einer Ausgleichung nach § 106 ZPO und / oder bei Teil-PKH überschreitet es m. E. aber regelmäßig die Grenze des Zumutbaren, wenn man die Feststellung des Übergangsanspruches dem Kostenbeamten überlassen würde. Hier halte ich es vielmehr für sinnvoll, wenn der Rechtspfleger diesen Berechnung (s. o. g. AV).

    Nebenbei: Ich halte es für verfehlt, wenn man (s. aber z. B. die Formulierung in der Software TSJ) davon spricht, dass der Übergangsanspruch als Gerichtskosten eingezogen wird. Beim Übergangsanspruch handelt es sich, weder um Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) im engeren Sinne. Daher wird der Übergangsanspruch nur wie Gerichtskosten eingezogen, aber nicht "als". D. h. nur die Beitreibungart (Sollstellung und anschl. Vollstreckung (in NRW durch die OJK nach der EBAO, wenn ich nicht falsch liege) ist die gleiche, wie bei eigentlichen Gerichtskosten, aber es sich eben nicht Gerichtskosten.

    Ich setzt voraus, dass bekannt ist (s. andere Threads), dass der Übergangsanspruch auch ggü. einer Partei geltend gemacht werden kann (= Ermessungsentscheidung des Kostenbeamten). Setzen wir weiter als bekannt voraus, dass die Verrechnung von Ratenzahlungen auch einheitlich gehandhabt wird, nämlich 1. Gerichtskosten Ertschuldnerhaftung. 2. PKH-Liquidation des eigenen RA, 3. Gerichtskosten Zweitschuldnerhaftung 4. weitere Vergütung des eigenen RA.

    Dann wird bei folgenden Beispiel etwas deutlich:
    Kläger PKH ohne Raten
    Beklagter PKH mit Raten
    Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits

    Der Beklagte zahlt die Raten, auf die Gerichtskosten und die seinem RA entstande PKH-Vergütung und die ggf. seinem RA entstehende weitere Vergütung. Da es sich aber bei dem Übergangsanspruch, der sich gegen ihn richtet, nicht um Gerichtskosten handelt, zahlt er die Raten eben auch nicht auf den Übergangsanspruch. Der Übergangsanpruch ist nicht Teil des Ratenzahlungsplans. Demnach kann der Übergangsanspruch auch gegen den Beklagten in voller zum Soll gestellt werden und zwar ungeachten der Bewilligung der Raten-PKH. Entsprechend verfahren wir hier und das klappt gut (Abgesehen von seltenen Rückfrage, warum man denn eine Rechnung / Sollstellung erhalte, man habe doch Raten-PKH).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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