Weihnachtsgeld/Inso

  • Ist es erfolgversprechend, wenn ein Neugläubiger das Weihnachtsgeld des Schuldners pfändet oder fällt dieses voll in die Inso-Masse?

    Danke schon mal

  • Die Frage ist vom falschen Ende her aufgezäumt, alles 'was pfändbar ist, fällt in die Insolvenzmasse. Was wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse fällt, kann der Neugläubiger in der Regel (Ausnahmen gibt es bekanntlich) auch nicht pfänden. Darüber hinaus ist es dem Neugläubiger nicht gestattet, das Arbeitseinkommen des Schuldners zu pfänden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Weihnachtsgeld ist Bestandteil des Einkommens des Schuldners. Dieses wird gem. § 287 II InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abgetreten.

    Daher geht eine eventuelle Gehaltspfändung des Neugläubigers ins Leere.

  • Na, die Abtretung entfaltet ihre Wirksamkeit aber erst ab der Aufhebung des Verfahrens auch wenn die Lauzeit der Abtretung mit der Eröffnung beginnt.

    Während des Verfahrens ist § 35 Abs. 1 InsO ausschlaggebend und nach § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO dürfen Neugläubiger während des Verfahrens nicht vollstrecken.

    Die (zulässige) Pfändung (ab Aufhebung des Verfahrens) geht dann nur während der Laufzeit der Abtretung ins Leere, weil die Abtretung vorrangig ist.

  • Wer ist für die Freigabe von Weihnachtsgeld bei laufender Insolvenz zuständig? Das Insolvenzgericht oder ich als Vollstreckungsgericht? Ich dachte immer, dass ich nur Freigabebeschlüsse zu meinen Vollstreckungsverfahren erteilen kann (deshalb ist es ja auch so wichtig, dass ich alle Aktenzeichen habe) und dass das Insolvenzgericht für Freigaben in der Inso zuständig sind. Jetzt hatte ich gerade eine Schuldnerin am Telefon, die vom InsoG an mich verwiesen wurde?!

  • Ich schätze, es geht ums P-Konto gem. § 850k Abs. 4 i.V.m. 850a ZPO? Im eröffneten Verfahren ist gem. § 36 Abs. 4 InsO das Insogericht zuständig. Nach Aufhebung wieder das Vollstreckungsgericht.

    , soweit noch eine Pfändung auf dem Konto liegt....

    Sollte die Bank einfach nur keine Kenntnis von der Aufhebung haben, wäre es Sache des Schuldners, der Bank den Aufhebungsbeschluss vorzulegen.

    Meistens sind es aber "vergessene" Pfändungen (von Insolvenzgläubigern), die während der InsO nicht störten und nach der Aufhebung des InsO-Verfahrens auf einmal wieder Probleme bereiten.

  • ...

    .., soweit noch eine Pfändung auf dem Konto liegt....

    Sollte die Bank einfach nur keine Kenntnis von der Aufhebung haben, wäre es Sache des Schuldners, der Bank den Aufhebungsbeschluss vorzulegen.

    Meistens sind es aber "vergessene" Pfändungen (von Insolvenzgläubigern), die während der InsO nicht störten und nach der Aufhebung des InsO-Verfahrens auf einmal wieder Probleme bereiten.

    Die Pfändung stört immer, auch im laufenden Inolvenzverfahren und mit dem Aufhebungsbeschluss allein wird man bei der Bank nichts erreichen können. Man muss immer die Verstrickung beseitigen, BGH vom 21.09.2017, IX ZR 40/17.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der "Aufhebungsbeschluss" betraf ausschließlich den Sachverhalt, dass die Bank noch von einem Insolvenzbeschlag ausgeht.

    Im hiesigen Bereich stellen Banken Pfändungen zurück, wenn ein InsO-Verfahren eröffnet wird, weshalb sich ein Schuldner oder IV selten veranlasst sieht, gegen bestehende Pfändungen vorzugehen.

  • Im RSB-Verfahren gibt es keinen Insolvenzbeschlag mehr, sondern nur noch die (Bezüge)Abtretung welche sich nicht auf ein Konto erstreckt.

    Die Vermutung Konto liegt nahe, da beim Arbeitgeber keine gerichtliche Entscheidung zum Weihnachtsgeld erforderlich ist.

  • Ich schätze, es geht ums P-Konto gem. § 850k Abs. 4 i.V.m. 850a ZPO? Im eröffneten Verfahren ist gem. § 36 Abs. 4 InsO das Insogericht zuständig. Nach Aufhebung wieder das Vollstreckungsgericht.

    Genau, es betrifft das P-Konto. Das Verfahren dürfte schon aufgehoben sein, das werde ich aber noch nachprüfen. Grundsätzlich wäre ich also zuständig.

    Wenn die Pfändung von einem Insolvenzgläubiger stammt, wie bekommt die Schuldnerin dann ihr Konto wieder frei? Muss ich den Insogläubiger zur Freigabe dann anhören? Und woher bekomm ich seine Kontaktdaten? Oder habe ich gerade einen Denkfehler?

    (Wenn es ein Neugläubiger ist, bräuchte ich wie üblich das AZ um ihn anzuhören. Das wäre die einfachste Variante)

    (Bitte entschuldigt, ich habe nicht besonders viel Ahnung von Inso, wie man sieht :oops:)

  • Ich schätze, es geht ums P-Konto gem. § 850k Abs. 4 i.V.m. 850a ZPO? Im eröffneten Verfahren ist gem. § 36 Abs. 4 InsO das Insogericht zuständig. Nach Aufhebung wieder das Vollstreckungsgericht.

    Genau, es betrifft das P-Konto. Das Verfahren dürfte schon aufgehoben sein, das werde ich aber noch nachprüfen. Grundsätzlich wäre ich also zuständig.

    Wenn die Pfändung von einem Insolvenzgläubiger stammt, wie bekommt die Schuldnerin dann ihr Konto wieder frei? Muss ich den Insogläubiger zur Freigabe dann anhören? Und woher bekomm ich seine Kontaktdaten? Oder habe ich gerade einen Denkfehler?

    (Wenn es ein Neugläubiger ist, bräuchte ich wie üblich das AZ um ihn anzuhören. Das wäre die einfachste Variante)

    (Bitte entschuldigt, ich habe nicht besonders viel Ahnung von Inso, wie man sieht :oops:)


    wenn ein Insolvenzgläubiger gepfändet hat, muss die Schuldnerin Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Grund: Vollstreckung geht nicht, § 294 InsO. Dann stellst Du die Pfändung im Wege der Abhilfe ruhend.
    Pfändet ein Neugläubiger ist es ein Antrag nach § 850k ZPO über den Du entscheiden musst.
    In allen Fällen bist Du nur zuständig, wenn du den PfÜb erlassen hast und dann hast Du auch die Akten und die Kontaktdaten des Gläubigers.

  • Vielen Dank! Wieder was gelernt. Dann werde ich das der Schuldnerin mitteilen und abwarten, was kommt. Sollten es tatsächlich Insogläubiger-Pfübs meines Gerichts sein, würde ich nach Antragstellung einen Beschluss wie hier machen (einstweilige Einstellung mit Maßgabe, dass Kontoguthaben dem Schuldner gebührt, Gl. muss sich melden, wenn Voraussetzungen für Einstellung weggefallen sind, zB Versagung der RSB), richtig?

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