Anfechtung einer Vermächtniserfüllung

  • Mich holt ein Fall aus meiner Nachlasspraxis wieder ein:
    Vor etwa einem Jahr erschien hier eine aufgrund privatschriftlichen Testaments bedachte Vermächtnisnehmerin eines Hausgrundstücks.
    Die Immobilie war gut vermietet und die Dame ist letztlich zu dem Schluss gekommen, dieses Vermächtnis anzunehmen, wobei die anfallenden Steuern durch ein Darlehn des Lebensgefährten gestemmt worden sind.
    Das Finanzamt hat die Immobilie wohl mit 330000 EUR bewertet.
    Die Vermächtniserfüllung wurde grundbuchlich auch vollzogen- das Haus ist lastenfrei.
    Nun erscheint die nunmehrige Eigentümerin und berichtet von einem Anruf des Steuerberaters der Erbin:
    Die Erblasserin hat wohl vergessen, ihrer Steuerpflicht ob ihres Einkommens einschl. der Mieteinnahmen nachzukommen.Der Steuerberater fordert zur Anerkennung der hälftigen Zahlungsverpflichtung der rückständigen Steuerschuld der Erblasserin auf.Er beruft sich dabei darauf, dass die Immobilie und der restliche Nachlass ungefähr gleichwertig waren.
    Nach meiner Auffassung dürfte die Erbin dem Finanzamt gegenüber allein haftbar sein; jedoch frage ich mich, ob das Finanzamt möglicherweise hier ein Anfechtungsrecht gem § 5 AnfG hat, soweit die Erbin zahlungsunfähig ist .

    Es ist sicher nicht mehr mein Beritt- aber ich bin da einfach verstrickt.
    Kann jemand hierzu was sagen?

  • In welchem Verwandtschaftsverhältnis stand die Erbin zur Erblasserin?



    Darauf kommt es m.E. nicht an, weil § 5 AnfG keine Anforderungen an verwandtschaftliche Beziehungen stellt und mögliche Eventualverläufe im Anfechtungsrecht keine Rolle spielen. Überschlägig gesehen spricht viel für eine Anfechtung durch das Finanzamt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Meine Frage nach dem Verwandtschaftsverhältnisse hat einen anderen rechtlichen Hintergrund.

    Wenn Erbin und Vermächtnisnehmerin jeweils etwa 330.000 € bekommen haben (wahrscheinlich sogar mehr, weil 330.000 € nur der Steuerwert für das Vermächtnisanwesen war) und der Erbfall erst vor einem Jahr eintrat, ist es nachgerade unwahrscheinlich, dass die Erbin zahlungsunfähig ist. Nach meiner Ansicht lässt der Steuerberater hier nur einen Luftballon steigen, ob er für die Erbin noch etwas herausschlagen kann. Die Zitierung einer Rechtsgrundlage für sein Ansinnen wird sein Schreiben wohl kaum enthalten.

  • Die Erbin ist die Cousine des Erblasserin und hochbetagt.
    Wie zahlungsfähig sie - noch - ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
    Im Wertermittlungsbogen hat sie ein Barvermögen angegeben, welches nicht den ermittelten Wert der Immobilie erreicht ( 220000)

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