Widerruf Darlehensvertrag/RSV bei titulierter Forderung

  • ist es möglich den DV mit verbundenem Restschuldversicherungsvertrag (unwirksame Widerrufsbelehrung) als Insolvenzverwalter wirksam zu widerrufen, wenn der Darlehensgeber bereits eine titulierte Forderung auf Darlehensrückzahlung hat?

    - wie wirkt sich das auf die Abwicklung aus?

  • bin leider nicht mehr in dem Thema so drin. Widerruf müsste aber möglich sein.
    Folgen 1:
    die gesamte Zinsberechnung ist falsch, weil kein wirklicher effektiver Jahreszins angegeben war
    Das mit der Restschuldversicherung ist heute leider schwieriger (da hat der IV. Senat zugeschlagen....).
    Zu dem Thema mal ganz interessant: ZInsO 2010 Heft 40, 1187 - 1190.

    Folgen 2.
    Als Verwalter wäre ich immer erstmal "schwein" und auf Verrechnungen prüfen und einfach mal anfechtbarkeit behaupten (mal gucken, was vom Himmel fällt :d )

    Folgen 3.
    Wenn das alles nix nützt und die Versicherung schon aufgelöst ist, stellt sich ja die Frage, ob die Forderung zur Tabelle festgestellt werden kann.
    Variante a) Titel ist nicht im Original vorgelegt worden: Vertrag widerrufen und Forderung bestreiten

    Variante b) Titel ist im Original vorgelgt: Problem: Titel geht nur überdas übliche Schema (widerruf des Vertrags un d Vollstreckungsgegenklage)
    da wäre Bestreiten und Verhandeln über Ermäßigung der Forderung sinvoll
    (macht aber keinen Sinn wenn die X-Bank einziger Gläubiger ist....)

    Den konkreten Fall hab ich natürlich nicht drauf (Sachverhalt....), hoffe, dennoch etwas beigetragen zu haben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Prüfen Sie mal, ob die Sache innerhalb der 4- Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung vereinbart wurde.

    Ich meine, dass durch die Einräumung des "Bezugsrechts" in § 5 der AVB die Bank etwas ohne Gegenleistung erhalten hat und gem. § 134 InsO zur Rückgewähr dieses Rechts zum Empfang der Versicherungsleistung verpflichtet ist.

    Ohne Gegenleistung .... weil oft die Formulierung lautet: Der Abschluß und Fortbestand der Versicherung ist ohne Einfluß auf unsere Kreditentscheidung. Also kein günstigerer Zins bei Versicherungsschutz und Abtretung/Anweisung, an Bank zu zahlen.

  • Vielen Dank für die Antworten- der Titel ist leider vorhanden, wenn man jetztt widerruft, dann wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um - d.h. Dn kann geleistete Raten/Zinsen einschl. Prämie zurückfordern, Dg kann nur den Nettokredtitbetrag zzgl. üblichen Marktzins verlangen
    - steht denn dann eigentlich die Klage des Dn (verwalters) auf Rückzahlung der Raten und Prämie die rechtskraft des Titels des Dg entgegen (der Titel stellt doch nur fest, dass der Dg gegen den Dn Anspruch auf Rückzahlung nach § 488 Abs. 1 S2, 2.Hs BGB zusteht- damit ist doch eigentlich nicht über den Anspruch auf Rückzahlung des Dn nach 346 BGb entschieden) - gibt es hierzu Urteile?

    - in § 5 AVB ist doch kein Bezugsrecht geregelt, sondern der Ausschluss der Leistung- was ist gemeint???

  • § 5 ABB04 "Der Einmalbeitrag wird dem Konto .. gutgeschreiben" soll nach manchen NRW-Urteilen ein Bezugsrecht sein - nach anderer Meinung eine Auszahlungsanweisung (die m.E. dann mit InsOEröffnung nicht mehr wirkt) - nach davon abweichender Meinung ein gem. § 305c BGB unbeachliches Nichts, weil auf der ersten Seite des VVertrages steht :" .. bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer."

    Wenn die Versicherung nach Kenntnis von/drei Tage nach InsOEröffnung gezahlt hat, können Sie doch gegen die Versicherung vorgehen, ohne zu widerrufen?!?

  • die Idee mit § 5 ABB04 ist gut, aber folgende Fragen stellen sich:

    -z.B. DV 2006, Eröffnung Insolvenz 2008

    - dann hat der Schuldner der Bank durch die ABB04 das Bezugsrecht eingeräumt auf Rückzahlung der Prämie aufschiebend bedingt für den Fall des Widerrufes oder der Kündigung - nach IE könnte IV dann nach 134 insO anfechten, denn die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes war unentgeltlich- klingt logisch- aber was bringt das, solange Versicherung der Bank nichts ausgezahlt hat? Dann ist das Bezugsrecht unwirksam, es steht nur dem Schuldner/IV zu - dann besteht die selbe Problematik wie zuvor: der Dn kann wegen § 358 BGB nicht gegen die Versicherung vorgehen, muss sich an Bank halten- die hat titulierte Forderung

    - wenn aber die versicherung z.B. nach vorheriger Kündigung die Rückkaufswerte an die Bank ausgezahlt hat, dann denke ich könnten durchaus Ansprüche gegen die Versicherung auf Erstattung des Rückkaufswertes bestehen, denn mangels Bezugsrecht der Bank, hat die Versicherung nicht befreiend gezahlt?

  • Wenn mit 134 InsO gearbeitet wird, dann macht der Widerruf ein wenig Probleme.

    Daher erst Versicherung kündigen und Zahlung an IV/TH verlangen, danach über die Chacen eines Geldsegens nachdenken, der sich aus dem Widerruf des Darlehensvertrages ergibt. Läuft dann nicht 358 IV BGB leer? Durch Widerruf Masseansprüche verursacht?? Alles eher wenig geklärt.

    Zur Zeit finde ich 134 Inso und 115/116 Inso als Handwerkzeug für ein Zahlungsverlangen gegen das VU gut.

  • Imker, danke für die Antworten- das ist alles recht kompliziert

    - d.h. also nach 115 InsO würde der Auftrag (§ 5 ABB04) erlöschen- wenn der IV kündigt, dann müsste der RKW an Verwalter ausgezahlt werden (sofern man Ansicht vertritt, dass es sich bei § 5 ABB04 nicht um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt - richtig?

    - was aber, wenn der Schuldner schon vor IE selbst gekündigt hat und der RKW an die bank ausgezahlt wurde?- wenn man hier annimmt, dass es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht handelt, dann würde sich doch dieses Bezugesrecht erst mit der Kündigung verwirklichen 139 insO), d.h. wenn die K. noch keine 4 Jahre zurückliegt, dann wäre die Einräumung des Bezugsrechtes anfechtbar und man könnte von der Bank das geld zurückholen (von der versicherung wohl eher nicht, denn § 134 führt nicht zur unwirksamkeit des Anspruchs)???

  • Ich dachte, dass Problem liegt darin, dass es sich bei solchen Verträgen um verbundene Verträge (Versicherung und Darlehensvertrag) handelt. Dies wurde m.E. von den Kreditinstituten seinerzeit so nicht gesehen und daher die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Versicherungen nicht beachtet. Somit können die Versicherungsverträge widerrufen werden, da hier das Widerrufsrecht nicht eingeräumt war und damit die bei Kreditgewährung einbehaltene (meistens nicht unerhebliche) gesamte Prämie zur Masse gezogen werden. So weit ich weiss, ist ein Hamburger Anwalt mit mindestens einer Klage vor dem BGH, ein Endurteil liegt aber wohl noch nicht vor.

  • sofern die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte, ist tatsächlich ein Widerruf möglich - sehr umstritten sind aber die Rechtsfolgen dieses Widerrufes bei verbundenen Verträgen- auch ist nicht geklärt ob der Verwalter durch den Widerruf Masseforderungen auslöst und Gefahr läuft zu haften

    - deswegen wird hier die Alternative betrachtet, ob man statt zu widerrufen nur den Versicherungsvertrag kündigt und den RKW zur Masse zieht
    - Probleme gibt es dann, wenn in den Bedingungen zur Versicherung eine Klausel existiert, die der Bank das Recht einräumt den RKW einzuziehen und die Bank dann tats. den RKW erhält

    - meine Frage war nun noch, ob man den RKW von der Bank auch dann verlangen könnte, wenn der Schuldner vor IE gekündigt hat - ich dachte da an § 134 InsO- aber letztlich scheitert der wohl doch daran, dass die Einräumung des Bezugsrechtes nicht unentgeltlich ist, denn damit wird doch letztlich nur vereinbart, dass die Bank eine außerordentliche Zahlung auf Ihren Darlehensrückzahlungsanspruch erhält- ob der Schuldner nun vor IE Darlehen zurückzahlt oder der Bank ein Bezugsrecht zur Tilgung seiner Schulden einräumt, ist doch letztlich egal-- könnte dann nicht aber, sofern der RKW innerhalb des 3Monatszeitraumes erfolgte, § 131 einschlägig sein?




  • da wir inzwischen vom ursprünglichen Thema abgewichen sind- nochmal zurück zu eigentlichen Frage:

    - sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, denke ich ist der Widerruf trotzdem möglich- problematisch ist nur die Rechtsfolge: zunächst könnte man an 767 ZPO denken, da durch den Widerruf der titulierte Anspruch erloschen ist- da das Widerrufsrecht jedoch ein Gestaltungsrecht ist, ist strittig, ob es für Präklusion auf die Entstehung des Gestaltungsrechtes oder auf dessen Ausübung ankommt- die rspr. stellt auf Entstehung ab- also wird wohl präkludiert sein
    - könnte der insolvenzverwalter dann aber die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis durchsetzen? oder umfasst der Titel auch die Verneinung von Rückgewähransprüchen aus § 346 BGB?

  • so tief einsteigen kann ich mittlerweile leider nicht mehr.
    Nur führt die Frage ja wieder in den Kreis zurück: Gestaltungsrecht präkludiert oder nicht. Für den Insovlenzverwalter dürfte ja dieselbe Präklusionswirkung eintreten wie für den Schuldner selbst.
    Das Probelm ist, dass die mit einem Titel unterlegte Forderung auch im Bestreitensfalle zu berücksichtigen ist.
    Interessant ist natürlich die Frage, ob der Rückgewährsanspruch dennoch geltent gemacht werden kann.
    Schön getrennt, mein Kompliment !
    Nur beantworten kann ich diese spannende Frage leider nicht. Vielleicht sollte man dies einfach mal versuchen.
    grüße
    Def

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  • - könnte der insolvenzverwalter dann aber die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis durchsetzen? oder umfasst der Titel auch die Verneinung von Rückgewähransprüchen aus § 346 BGB?

    kann "eigentlich" nicht sein, denn ohne ausgeübtes Gestaltungsrecht kann ein Zahlungstitel nicht "nach" der Verneinung dieses Anspruches ergangen sein


    PKH und berufungsfähiger Streitweret in mehreren OLG-Bezirken, dann kommt Erfahrung auf - die mir bekannten Entscheidungen sind nicht auf thread-Niveau begründet, sondern: Schuldner und dami IV bekommen nichts, weil nicht sie persönlich, sondern die Bank geleistet hat. Das ist Schuldrecht ohne Inso-Einfluß.

  • Das Argument, dass mit dem Titel die Gestaltungsrechte nicht wech sind, gefällt mir natürlich.
    Ich bleib dabei: nur Versuch macht kluch :D

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  • Zu diesem Thema hätte ich auch nochmals die Frage: Ist denn mit dem wirksamen Widerruf des Darlehens-V die Lohnabtretung auch "futsch" oder sichert diese - wie von den Gläubigern so oft eingewendet - zugleich auch den Anspruch auf Rückzahlung des gesichterten Darlehens?

  • Ich bin da eher unsicher und würde mit dem Vertragstext prüfen, ob nur die Darlehensforderung oder auch Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch die Abtretung gesichert sind.

    Denn OLG Dresden 8. Zivilsenat | 8 U 2844/00 stellt in ähnlichem Zusammenhang darauf ab, ob die gesicherte Forderung fällig ist. Nur dann ist aus dem abstrakten Rechtsgeschäft der Gehaltsabtretung die Sicherung zu verwerten. Wenn also die Ratenrückzahlung gesichert ist, kann die Gehaltsabtretung nicht erfolgreich gezogen werden. Wenn "alles irgendwie aus dem Vertrag" gesichert ist, wohl schon eher.

    Aktuelle Rechtsprechung kenne ich dazu auch nicht.

  • @ imker: klasse Idee !

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