Gebrauch von Vollmacht?

  • Hallo!

    Ich habe im GB drei Eigentümer zu stehen, A, B, C. Jetzt soll eine GS gelöscht werden (Löschungsbewilligung des Gl. liegt vor). Außerdem wird ein Löschungsantrag eingereicht "Als Eigentümer beantragen wir die Löschung". Unterzeichnet ist der Antrag von C (und notariell bgl.). Miteingereicht werden Vollmachten der A und des B, wonach C sie im Rechtsverkehr umfassend vertreten darf (der Vollmachtsinhalt würde den Löschungsantrag also abdecken).

    Mein Problem: bei der Unterschriftsbeglaubigung wurde nicht aufgeführt, dass C auch in A und Bs Namen handelt. Muss ich das beanstanden? Weil es ist ja nur eine Unterschriftsbeglaubigung. Und die Ausfertigungen der Vollmachten, alle an C erteilt lt. Ausfertigungsvermerk, habe ich.
    Ich meine aber, irgendwo muss das angegeben sein, wenn man im frenden Namen handelt. Aber wo steht das? :oops:

    Oder ergibt sich das "eindeutig aus den Umständen"? Sowas habe ich bei Demharter gefunden (§ 19, RNr. 74).

    Einmal editiert, zuletzt von bernd-im-netz (25. Oktober 2010 um 10:19)

  • In § 164 I BGB. Ist materielles Recht ==> egal, ob beurkundet oder "nur" beglaubigt. Jedenfalls nicht gemacht. Auf die Umstände, aus denen sich das ergeben könnte, würde ich hier nicht abstellen, weil ich solche nicht sehe. In meinen Augen hat für A und B bislang niemand gehandelt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich halte es für ausreichend. Warum sonst hätten Dir die Vollmachten mit eingereicht werden sollen? Und die Formulierung "wir" drückt aus, dass C nicht nur in eigenem Namen handelt. Sofern die Vollmachten und die Löschungsbewilligungen in Ordnung sind: Löschen!

  • Außerdem: Welchen Inhalt sollte denn die Beanstandung haben? Dass nachträglich erklärt wird, dass auch namens A und B gehandelt wird? Oder soll C seine Erklärungen namens A und B genehmigen?

    Wie gesagt: Ich würde löschen.

  • Außerdem: Welchen Inhalt sollte denn die Beanstandung haben? Dass nachträglich erklärt wird, dass auch namens A und B gehandelt wird? Oder soll C seine Erklärungen namens A und B genehmigen?

    Wie gesagt: Ich würde löschen.


    Ich auch.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Miteingereicht werden Vollmachten der A und des B, wonach C sie im Rechtsverkehr umfassend vertreten darf (der Vollmachtsinhalt würde den Löschungsantrag also abdecken).



    Sicherlich in Ausfertigung oder das Original nebst Unterschriftzsbeglaubigung? Wobei: bedarf die Generalvollmacht nicht der Beurkundung?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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