Ausschlagung polnisches Recht

  • Liebe Kollegen,
    die erste Akte , die ich nach meinem Urlaub heute Morgen öffne ist eine von einem Notar beurkundete Erbausschlagung zum hiesigen Wohnsitzgericht der Auschlagenden mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige polnische Gericht, eingereicht.
    Erblasser = Pole mit letztem Wohnsitz in Polen.

    Macht ja nur Sinn , wenn in dieser Sache ,die sich nach polnischem Recht richtet, trotzdem § 344 VII 1 FamFG Anwendung findet , d.h. der Notar durch die Einreichung hier die Fristwahrung erreicht ??


    Hat jemand, irgend.....jemand dies schon mal geprüft ?
    § 105 ,344 V II FamFG ?

  • Hallo, keiner der Kollegen eine Idee???

    Wenn dieser § auch in allen Sachen mit zuständigem ausl. Nachlassgericht Anwendung findet ,ist das Wohnsitzgericht ja auch für die Protokollierung aller an eine ausländische Nachlassbehörde gerichtete Ausschlagungen derjenigen Ausschlagenden zuständig , die ihren Wohnsitz im Bezirk haben.
    Die weitere Frage ist dann ,ob die jeweiligen Staaten eine IPR Vorschrift entsprechend 21 EGBGB haben ??

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