Nachweis berechtigtes Interesse eines Nachlassgläubigers

  • Ich sehe das anders.

    Ein Nachlassgläubiger ist berechtigt einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen.
    Um einen korrekten Erbscheinsantrag zu stellen, muß es ihm möglich sein zu prüfen, ob die vorliegenden Ausschlagungserklärungen wirksam sind und kann hierzu sogar Akteneinsicht verlangen.

    Wenn ihm sogar das möglich ist, so kann ihm m.E. die Übersendung einer Kopie der Ausschlagungserklärung nicht verwehrt werden.

  • Ich sehe das anders.

    Ein Nachlassgläubiger ist berechtigt einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen.
    Um einen korrekten Erbscheinsantrag zu stellen, muß es ihm möglich sein zu prüfen, ob die vorliegenden Ausschlagungserklärungen wirksam sind und kann hierzu sogar Akteneinsicht verlangen.

    Wenn ihm sogar das möglich ist, so kann ihm m.E. die Übersendung einer Kopie der Ausschlagungserklärung nicht verwehrt werden.

    Ist das Antragsrecht aber nicht auf Titelgläubiger im Sinne des § 792 ZPO beschränkt ? Ein einfacher Nachlassgläubiger kann keinen Erbschein beantragen, oder habe ich da etwas übersehen ?

    Im Ergebnis dürfte es hier keinen Unterschied machen, da ja auch der der einfache Nachlassgläubiger bei berechtigtem Interesse eine Akteneinsichtsrecht hat.

  • Ich hab ja nicht gesagt, dass ich es überhaupt nicht machen würde. Ich möchte aber genau dargelegt haben, wofür sie die Kopien haben möchten. Dann behalte ich mir die Entscheidung vor, ob es notwendig ist oder nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo !

    Habe gerade auch eine Erbenanfrage von einem Inkassounternehmen vorliegen.Sie geben an ,dass ihnen die Bank ein Forderung zum Einzug übergeben hat.
    Außerdem versichern sie an eides Statt, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht.

    Reicht mir das so aus ? Eine Vollmacht oder ein Vollstreckungstitel liegen dem Schreiben nicht bei.

  • Es gibt in dem Fall offenbar keinen Titel. Ich würde den schlüssigen Sachvortrag des zugelassenen Inkassounternehmens inkl. dessen EV als ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne des § 13 FamFG ansehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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