Wohnhaus des Betreuten/unentgeltliche Nutzung der Tochter

  • Der Betreute bewohnte mit seiner volljährigen Tochter zusammen ein Einfamilienhaus. Die Kosten wurden sämtlich von dem Betreuten übernommen. Die Tochter geht einer beruflichen Tätigkeit nach.

    Seit September 2010 ist der Betreute nun dauerhaft im Altenheim untergebracht. Eine Rückkehr nach Hause scheidet aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes auf Dauer aus.

    Die Tochter bewohnt weiterhin das Einfamilienhaus. Die Kosten des Hauses werden weiterhin vom Betreuten übernommen. Im Gegenzug pflegt die Tochter Haus und Garten. Angeblich ist diese Handhabung Wunsch des schwer dementen Betreuten.

    Der Betreute ist sehr vermögend.

    Sind seitens des Betreuungsgerichtes Maßnahmen zu ergreifen?

  • Ein Mietvertrag sollte hinsichtlich des Hauses abgeschlossen werden (mittels Ergänzungsbetreuer) und eine Vereinbarung über die Pflege von Haus und Garten.

    Dadurch würde sich dann die von der Tochter zu leistende Miete verringern.

  • Also, die unentgeltliche Nutzung durch die Tochter ist m. E. schon einzustellen.
    Wenn die Tochter in dem Haus wohnt, sollte sie wenigstens die Nebenkosten tragen, ob der Betreute nun vermögend ist oder nicht.

    Hierzu würde ich die Akten mit entsprechendem Vermerk dem zuständigen Richter vorlegen mit der Bitte um Prüfung und evtl. Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers, damit zwischen Betreutem und Tochter ein Nutzungs- / Mietvertrag geschlossen werden kann.

    :cool: Is' noch arg früh, Borrelio war schneller ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mietverträge für mehr als ein Jahr bedürfen nicht der Schriftform (§ 550 BGB). Gleiches muss für Nutzungsverträge gelten, deren Qualität sich m. E. unterhalb eines Mietvertrages stellt.
    Der Betreute und seine Tochter haben sich zu seinen gesunden Zeiten auf die geschilderte Regelung ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent handelnd geeinigt, also einen Vertrag geschlossen.
    Auch die Unentgeltlichkeit der Nutzung durch die Tochter ist vereinbart.

    Da muss man erst mal den vermutlichen Willen des Betreuten erforschen, bevor man etwas machen lassen kann.

    1.
    Will der Betreute wirklich die Tochter mittels Mietzahlung oder Nutzungsentschädigung zur Kasse bitten, nur weil er ins Heim gewechselt ist?

    2.
    Wenn er es vermutlich nicht will, muss man sich fragen, ob er es sich bei seinem jetzigen Kostenapparat auf Dauer leisten kann, die Tochter in der geschilderten Form zu subventionieren.

    Kann er es, ließe ich an der Sachlage nicht rütteln (pacta sunt servanda), zumal die Tochter ja in Form der Haus- und Gartenpflege eine - wenn auch nicht wertentsprechende - Gegenleistung erbringt.

    Kann er es nicht, muss versucht werden den Vertrag, den ich zu Gunsten der Tochter als Mietvertrag von unbestimmter Dauer behandeln würde (§ 550 BGB), zu ändern (§ 557 I BGB). Ob es ein Mietvertrag ist, muss der Tatrichter feststellen. Aber günstiger kann die Tochter nicht fahren, was ich ihr verklickern würde.
    Verweigert sich die Tochter einer Änderung, muss der Vertrag gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 573 Ziffer 3 BGB liegt m. E. spätestens dann vor, wenn die Portokasse des Betreuten erschöpft ist. Irgendwann muss das Haus verwertet werden, sei es durch Erzielung einer Miete, sei es durch Erzielung eines Veräußerungserlöses. Die Kündigungsfrist des § 573c BGB muss natürlich beachtet werden, aber es lässt sich errechnen, wann die Portokasse leer sein wird. Entsprechend früh muss unter Einhaltung der Frist von maximal neun Monaten gekündigt werden.

    Die Frage der Kosten des Hausanwesens beantwortet sich m. E. aus dem Gesetz.
    Den Eigentümer = Betreuten treffen die öffentlichen Lasten, die Wasserbezugskosten, die Abwasserkosten und die Versicherungskosten (ich glaube mit Ausnahme der Glasversicherung). Die kann er als Umlage in die Miete einbauen, dort sind sie normalerweise enthalten. Ist die Miete auf 0,00 € vereinbart, kann eine Kündigung des Vertrages nur zum Zwecke der Einspielung dieser Kosten nicht erfolgen (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das wäre eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung.

    Einen Mieter selber treffen die von ihm verursachten Verbrauchskosten (Energie- und Heizkosten). Er muss ja auch die entsprechenden Lieferungsverträge abschließen. Da kann man die Tochter darauf hinweisen, dass man die Verträge mit dem EVU gekündigt habe, sie solle selber dort aufkreuzen und einen Vertrag abschließen. Wird mit Festbrennstoff geheizt, ist die Sache teilweise noch einfacher. Der Betreuer bestellt keine Kohle mehr.

    Nachteil: bei starkem Winter droht ein Platzen der Rohre, wenn die Tochter hartleibig ist. Aber ich glaube kaum, dass die sich kaputt frieren will.

  • Wenn der Betreute seit Jahren mit seiner Tochter zusammenlebte, ohne hierfür ein Entgelt zu verlangen, halte ich es für eine sehr mutige -wenn nicht fast schon lebensfremde- Annahme, ihm den Willen zu unterstellen, dies solle sich im Falle seiner Heimaufnahme ändern.

  • Kommt drauf an. Wenn die Tochter beim Vater wohnte, um ihn von abends bis morgens zu pflegen, dann hat sie ja eine Gegenleistung erbracht, die sie jetzt nicht mehr zu leisten braucht. Dann wäre die Grundlage der Vereinbarung zwischen Vater und Tochter entfallen. Da sähe ich schon ein Bedürfnis, ihr weiteres Verbleiben im Hause des Vaters auf eine rechtliche Grundlage zu stellen.

    Freilich könnte man auch sagen, dass das bisherige Mitbenutzungsrecht der Tochter nicht auf einem Vertragsverhältnis, sondern auf einer rein tatsächlichen Grundlage beruht, so wie es der BGH auch für die nichteheliche Lebensgefährtin annahm. Dies scheint im Hinblick auf das Eltern-Kind-Verhältnis und das daraus erwachsene Gebot der familiären Solidarität (§ 1618a BGB) vertretbar.

    Was mich noch wundert: in vorstehenden Postings ist von einem Ergänzungsbetreuer die Rede, ich habe aber nirgends gelesen, dass die Tochter selbst die Betreuerin des Betroffenen ist.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall vorliegen. Die Betreuerin lebt seit 50 Jahren im Haus ihrer Mutter und hat sich stets um den Haushalt, den Garten etc. gekümmert, musste aber nicht etwas dafür bezahlen.
    Nun ist die hochbetagte Mutter im Pflegeheim. Die Kosten können nicht mehr lange gezahlt werden, da das Vermögen bald aufgebraucht ist. Die Tochter möchte die Mutter gerne wieder nach Hause holen, was derzeit aber nicht möglich ist, da die Betroffene sehr "aktiv" und verwirrt sei. Die Tochter hofft jedoch, dass die Mutter mit der Zeit wieder ruhiger wird und dann zu Hause gepflegt werden kann.
    Ich bin mir jetzt unsicher, ob auf den Abschluss eines Mietvertrags drängen soll. Dass eine Entgeltzahlung seitens der Mutter nicht gewünscht gewesen ist, sollte auf Grund des langen Zeitraum klar sein. Andererseits weiß ich nicht, ob eine Mietzahlung nicht angebracht ist, um für den bald eintretenden Fall, dass ein Sozialhilfeantrag gestellt werden muss und das Sozialamt evt. den Verkauf des Hauses fordert, diesen zeitlich hinauszögern zu können.
    Wie würdet ihr diesen Fall beurteilen?

  • Wie lange ist denn die Mutter schon im Heim? Ist es noch eine Kurzzeitpflege? Wie realitisch ist denn eine Rückkehr? (ggf. ärztl. Attest hierzu einholen.

  • Ich würde auf jeden Fall eine ärztliche Stellungnahme einholen, ob eine Pflege zu Hause ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
    Da wir auf das Wohl des Betroffenen schauen müssen, müssen wir den schlimmsten Fall ausschließen: die Betroffene wird nur aus Kostengründen nach Hause geholt und dann nicht situationsgerecht gepflegt.

    Sagt der Arzt, eine Heimkehr ist möglich oder zumindest in absehbarer Zeit möglich, würde ich erstmal auf einen Mietvertrag verzichten, bis das Geld aufgebraucht ist.

    Kann sie nicht nach Hause, muss ein Mietvertrag gemacht werden.
    Der Wille des Betroffenen ist maßgeblich und hier wohl zu verneinen, aber die tatsächlichen Umstände führen manchmal dazu, eine Entscheidung gegen den Willen des Betr. zu treffen.
    Wenn das Geld alle ist, kann sie eben nichts mehr "verschenken", also auf Mieteinnahmen verzichten.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wie oben schon erklärt, kann man Mietzahlungen wohl kaum verlangen.
    Fakt ist aber, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dass die monatlichen Einnahmen die Ausgaben nicht decken, die Betroffene zuzahlen muss und ihr Vermögen wohl bald aufgebraucht sein wird.
    Fakt ist auch, dass sie dann den Wert des Hauses als Vermögen einsetzen muss, d.h., der Verkauf steht an.
    Ich würde mir da wohl mal die Tochter einladen und die Sachlage mit ihr besprechen, damit sie weiß, was auf sie zukommen wird. Vielleicht erklärt sie sich ja bereit, den Differenzbetrag zu den Heimkosten selbst zu zahlen, damit ihr das Haus erhalten bleibt. Dann bliebe auch Zeit abzuwarten, ob später eine häusliche Plege möglich wäre.

  • beldel's Rat ist gut und richtig, ich fürchte aber, dass die Tochter zum Zuzahlen nicht in der Lage ist und angesichts der "Gefahr" das Haus zu verlieren, alles daran setzen wird, dass die Mutter nach Hause kommt. Im Übrigen ist das Haus dann ja auch wieder geschütztes Vermögen....

  • Danke für eure Meinungen.
    Also die Gefahr, die Uschi angesprochen hat, besteht sicherlich, allerdings habe ich selten eine so fürsorgliche Betreuerin erlebt. Ich bin auch nur ein Mensch und kann nicht in sie hineinsehen, aber ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass sie nicht alles tun würde um ihrer Mutter den Lebensabend so schön wie möglich zu gestalten.
    Hoffentlich irre ich mich nicht...

  • Danke für eure Meinungen.
    Also die Gefahr, die Uschi angesprochen hat, besteht sicherlich, allerdings habe ich selten eine so fürsorgliche Betreuerin erlebt. Ich bin auch nur ein Mensch und kann nicht in sie hineinsehen, aber ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass sie nicht alles tun würde um ihrer Mutter den Lebensabend so schön wie möglich zu gestalten.
    Hoffentlich irre ich mich nicht...


    Wenn Du den Verdacht hast, kannst Du ja immer noch einen unangekündigten Hausbesuch machen.
    Habe ich auch mal gemacht - Tendenz zur Verwahrlosung bei Betreuter, aber eher aus sagen wir mal Schlichtheit der Familie als aus Geldgier.
    Beim 2. unangekündigten Besuch war alles schon besser - Pflegebett besorgt, mehr Hygiene, Omi besser ansprechbar und viel zufriedener...
    Klar hat man die Zeit nicht immer und in allen Verfahren. Man kann natürlich auch den medizinischen Dienst/Sozialdienst (heißt glaub ich in jeder Stadt anders) bitten.

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