Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG

  • Hallo liebe Forenmitglieder, ich bräuchte mal dringend Hilfe:

    Ab dem 01.01.2011 ist der gutgläubige Erwerb von Grundstücken ohne die gesetzlich entstandenen Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG möglich, sofern sie nicht eingetragen sind.
    Müssen die Berichtigungen hinsichtlich der Dienstbarkeiten zum 01.01.2011 tatsächlich im Grundbuch eingetragen sein oder reicht die Antragstellung vor dem 31.12.2010 beim Grundbuchamt aus?
    Uns wurde nämlich eine wahre Antragsflut für Mitte Dezember angekündigt. Viele Versorger sind erst in letzter Zeit munter geworden und haben die Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die haben wohl die vergangenen 20 Jahre geschlafen.

  • Die Antragstellung reicht aus. (vgl.: § 9 GBBerG "...§ 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden.")

  • "Die haben wohl die vergangenen 20 Jahre geschlafen."

    Nicht unbedingt geschlafen, aber mit ihrer Untätigkeit haben sie zumindest angedeutet, dass sie die gesetzlich begründeten Dienstbarkeiten im Grunde genommen nicht benötigen. Die vermutete Antragswelle, verursacht durch akute Stichtagspanik, sehe auch ich auf einige Grundbuchämter zurollen.

    Angemerkt sei auch, dass mir reichlich Eintragungsanträge, gestellt nach 9(1), bekannt sind, wo sie wegen 9(2) unbegründet erscheinen. Den Antragswellen bei den Grundbuchämtern, werden wohl neue Arbeiten für Anwälte und Gerichte auf dem Fuße folgen.

  • Ich sehe kein Problem.

    Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs entstanden sind, dass sie auch nach dem 31.12.2010 materiell fortbestehen und dass ihre vor oder nach dem 31.12.2010 erfolgende Eintragung lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt.

    § 9 Abs.1 S.2 GBBerG besagt zweierlei: Zum einen, dass ein gutgläubiger Rangerwerb bereits bisher möglich war, und zum anderen, dass ein Erlöschen der Dienstbarkeit aufgrund eines gutgläubigen Wegerwerbs im Rahmen einer erfolgenden Veräußerung des belasteten Grundstücks befristet ausgeschlossen ist (31.12.2010). Mit den in der Norm genannten "Anträgen, die nach dem 31.12.2010 gestellt werden", sind demzufogle nicht die Anträge auf Eintragung der außerhalb des Grundbuchs entstandenen Dienstbarkeiten, sondern die Anträge gemeint, aufgrund derer ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten mit der Folge des Erlöschens der Dienstbarkeit erfolgen könnte (= Antrag auf Eintragung der Auflassung des belasteten Grundstücks).

    Natürlich liegt es auf der Hand, dass eine noch im laufenden Jahr erfolgende Stellung von Anträgen auf Eintragung der Dienstbarkeiten ein Erlöschen der Dienstbarkeiten aufgrund gutgläubigen Wegerwerbs im Rahmen von nach dem 31.12.2010 zur Eintragung beantragte Rechtsvorgänge verhindern könnte. Das ist aber normale Folge des § 17 GBO, weil bei nachfolgend beantragter Auflassung zunächst über den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit zu entscheiden ist.

    Ist kein Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit gestellt, können Neuanträge ohne weiteres vollzogen werden, ebenso wie schon bisher Belastungen mit der Folge eines kraft guten Glaubens eintretenden Rangverlustes zu Lasten der Dienstbarkeitsberechtigten ohne weiteres vollzogen wurden, ohne dass sich irgend jemand etwas dabei gedacht hat.

    Es besteht somit keinerlei Veranlassung, seitens der Grundbuchämter in Panik auszubrechen. Der Ablauf der in § 9 Abs.1 S.2 GBBerG genannten Frist bewirkt nur, dass für die Dienstbarkeiten in Ansehung des § 892 BGB nichts anderes gilt wie für alle anderen Rechte (z.B. für versehentlich gelöschte Rechte, die materiell fortbestehen und durch Veräußerung des Grundstücks kraft des guten Glaubens des Erwerbers gleichwohl materiell erlöschen).

  • Wie verhält es sich, wenn
    ein Antrag auf Eigentumsumschreibung (Eingang 03.01.2011) vorliegt,
    am 04.01.2011 geht ein Antrag auf Eintragung einer Dbkt. unter Beifügung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ein.
    Nach Vollzug des Antrages auf Eigentumsumschreibung dürfte der Dienstbarkeitsantrag nicht mehr vollzogen werden (gutgläubiger Wegerwerb), richtig?
    (Grundschulden, Vormerkungen sonstdergleichen können weiterhin vor der Dbkt. eingetragen werden (Rang gem. § 17 GBO), lediglich ein vorher beantragter Eigentumswechsel hat die Nichteintragbarkeit der (später beantragten) Dbkt. zur Folge.--> Dann Zurückweisung der Dbkt.? Wäre die logische Konsequenz.)

    2 Mal editiert, zuletzt von Suicide (17. November 2010 um 13:49) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wir haben grade eine Mail von Prof. Böhringer weitergeleitet bekommen. Darin steht, dass man nach Eigentumsumschreibung auf einen Dritten, wenn der Antrag auf Diebnstbarkeit nach dem 1.1.2011 gestellt ist, die Dienstbarkeit nicht mehr eintragen kann. Ist also, wie Du sagst, gutgläubg wegerworben. Wenn aber nur Vormerkung eingetragen ist, dann muss sich der Erwerber gegen sich gelten lassen. Erst bei Eigentumswechsel darf man wohl keine Dienstbarkeit nach 9 GBBerg mehr eintragen.

  • Wir haben grade eine Mail von Prof. Böhringer weitergeleitet bekommen. Darin steht, dass man nach Eigentumsumschreibung auf einen Dritten, wenn der Antrag auf Diebnstbarkeit nach dem 1.1.2011 gestellt ist, die Dienstbarkeit nicht mehr eintragen kann. Ist also, wie Du sagst, gutgläubg wegerworben. Wenn aber nur Vormerkung eingetragen ist, dann muss sich der Erwerber gegen sich gelten lassen. Erst bei Eigentumswechsel darf man wohl keine Dienstbarkeit nach 9 GBBerg mehr eintragen.

    Ich halte Böhringers Rechtsauffassung, genau wie die zur GbR, für absoluten Unsinn.

    Das Grundbuchamt kann und darf gar nicht Prüfen, ob gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat. Die Dienstbarkeiten sind, wie beantragt, auch nach dem 31.12.2010 in das Grundbuch einzutragen. Wenn der Erwerber der Aufassung ist, dass er gutgläubig erworben hat, muss er sich um die Löschung kümmern.

    Bei den meisten Rechten in der Feldmark wird ein gutgläubiger Erwerb schwer nachzuweisen sein. Die Trassenführung der meisten Leitungen ist nicht zu übersehen. In der Ortslage wäre gutgläubiger Erwerb denkbar.


  • Das Grundbuchamt kann und darf gar nicht Prüfen, ob gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat. Die Dienstbarkeiten sind, wie beantragt, auch nach dem 31.12.2010 in das Grundbuch einzutragen. Wenn der Erwerber der Aufassung ist, dass er gutgläubig erworben hat, muss er sich um die Löschung kümmern.

    Wozu dann die Frist (31.12.2010)?
    (Es geht mir nur um die Fälle, in denen nach dem 31.12.2010 ein Eigentumswechsel stattfand und danach die Dienstbarkeit zur Eintragung eingereicht wird.)

  • Ich stimme den Ausführungen in # 5 und # 6 zu und halte die in # 7 geäußerte Rechtsauffassung für unzutreffend, ebenso wie ich die dort zitierte Ansicht Böhringers für zutreffend halte.

    Zur Verdeutlichung die in zeitlicher Hinsicht denkbaren Fallgruppen:

    1. Eigentumsumschreibung wird vor dem 01.01.2011 beantragt

    Es ist kein gutgläubiger Wegerwerb der Dienstbarkeit möglich, weil der Antrag nicht nach dem 31.12.2010 gestellt wurde (§ 9 Abs.1 S.2 GBBerG). Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob die Eintragung der Dienstbarkeit zeitlich früher, später oder noch überhaupt nicht beantragt wurde.

    2. Eigentumsumschreibung wird nach dem 31.12.2010 beantragt

    Geht der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit vor dem Antrag auf Eigentumsumschreibung ein, kann die Problematik des gutgläubigen Erwerbs gar nicht entstehen, weil die Dienstbarkeit wegen § 17 GBO vor der Eigentumsumschreibung zu vollziehen und das Grundbuch im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung bereits wieder richtig ist.

    Geht der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit erst nach dem Antrag auf Eigentumsumschreibung ein, so ist letzterer nach § 17 GBO ohne weiteres zu vollziehen und der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit zurückzuweisen, weil das Grundbuchamt mangels anderweitiger Erkenntnisse -wie auch sonst- von der Gutgläubigkeit des Erwerbers und damit von einem vollzogenen gutgläubigen Wegerwerb im Hinblick auf die Dienstbarkeit auszugehen hat. Durch die nachfolgende Eintragung der Dienstbarkeit würde das Grundbuchs somit nicht richtig, sondern unrichtig, weil die Dienstbarkeit infolge gutgläubigen Wegerwerbs bereits erloschen ist. Die Streitfrage, ob das Grundbuchamt zu einem gutgläubigen Erwerb beitragen darf, stellt sich hier nicht, weil alle Eintragungsvoraussetzungen für die Eintragung des Eigentumsübergangs unproblematischerweise vorliegen. Die genannte Streitfrage ist nur von Bedeutung, wenn es darum geht, dass zwar ein gutgläubiger Erwerb erfolgen könnte, die bestehende Grundbuchunrichtigkeit aber in der Nichteintragung einer bestehenden Verfügungsbeschränkung begründet liegt, welche die Wirksamkeit einer zur Eintragung erforderlichen Erklärung suspendiert (so etwa im Fall der Insolvenz des Veräußerers, wenn § 878 BGB nicht greift). So liegt der Fall hier nicht. Die Auflassungserklärung des Veräußerers ist unproblematischerweise wirksam.

    Es verhält sich demnach genau umgekehrt wie in # 7 dargestellt. Der Berechtigte der Dienstbarkeit muss die Eintragung derselben vom eingetragenen Neueigentümer erzwingen, weil das Grundbuchamt mit der Folge der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeit -wie auch sonst- von vollzogenem gutgläubigen Erwerb auszugehen hat, ohne dass es insoweit irgend etwas zu prüfen hätte.

    Die Auffassung Böhringers ist demnach kein "absoluter Unsinn", sondern sie entspricht dem geltenden Recht. Die Rechtslage wäre ohne Berührung mit dem Recht der neuen Länder keine andere, als wenn in den alten Ländern ein Recht gelöscht würde, dieses aber weiterbesteht, weil der nach § 875 BGB Erklärende und Bewilligende geschäftsunfähig ist, das Grundbuchamt dies erst nachträglich erfährt (kein Fall des Amtswiderspruchs) und sodann ein Eigentumswechsel beantragt wird, bevor der Antrag nach § 22 GBO auf Wiedereintragung des gelöschten Rechts eingeht.

  • Wenn ich mir die sehr ausführlich und gut nachvollziehbaren Erläuterungen aus dem vorigen Beitrag so durchdenke, hat das im GB doch folgende Konsequenz:
    Bei jeder beantragten bpD gem. § 9 GBBerG müsste ich doch dann immer nachprüfen, ob dieses Grundstück nach dem 31.12.2010 aufgelassen worden ist.
    Dies ist jetzt in der Anfangszeit sicherlich noch völlig unproblematisch, aber was ist in 1 Jahr? Dann könnte es durchaus in einigen Fällen kompliziert werden.

    Und die Eintragung dieser bpD'en erschwert sich in der Prüfung ja zusätzlich auch noch. Neben Form der Bescheinigung etc muss ich dann ja auch noch die letzte Auflassung prüfen.

    Dies ist ja dann vergleichbar mit der Prüfung, ob eine GVO-Genehmigung erforderlich ist oder nicht.
    Ist das vom Gesetzgeber wirklich so gewollt gewesen? :confused:

    Und was ist. wenn das Grundstück in der Zwangsversteigerung den Eigentümer gewechselt hat? Ist dann auch gutgläubiger Erwerb eingetreten?:gruebel:

  • Das Datum der Auflassung ist nicht entscheidend, sondern wann ihre Eintragung (vor oder nach dem 31.12.2010) beantragt wurde. Das lässt sich aber leicht feststellen, weil es nur folgende denkbare Fallgestaltungen gibt:

    a) Die Auflassung wurde vor dem 01.01.2011 im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall ist klar, dass auch die Antragstellung vor dem 01.01.2011 erfolgt sein muss. Somit war kein gutgläubiger Wegerwerb der Dienstbarkeit möglich.

    b) Die Auflassung wurde nach dem 31.12.2010 im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall genügt ein Blick in die ohnehin vorliegende Grundakte, um den Zeitpunkt des Antragseingangs festzustellen. Lag er vor dem 01.01.2011, ergibt sich die gleiche Lösung wie zu a). Lag er dagegen danach, ist von gutgläubigem Wegerwerb auszugehen und die Dienstbarkeit kann demzufolge nicht mehr eingetragen werden.

  • Ich schließe mich hier mal mit einem Fall einer Kollegin an:

    Anfang 2011 ging ein Antrag auf Eintragung der BImA als Eigentümerin aufgrund § 2 III 2, 3 BImAG ein.

    Zeitlich später ging ein Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG ein.

    Dem Aufsatz im RPfleger 6/2008 konnten wir entnehmen, dass der Eigentumsübergang aufgrund der Vereinbarung zwischen eingetragenem Eigentümer und BImA nicht unter § 892 BGB fällt, somit kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.

    Das bedeutet, dass die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG eingetragen werden kann.

    Sehen wir das richtig?

  • Ich denke ja.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich zerbreche mir gerade über folgendes den Kopf und hoffe auf Eure Hilfe:

    Mir liegt eine Leitungs-und Anlagenrechtsbescheinigung vor mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung.

    U.a. steht drin, dass gegen den dieser Bescheinigung zugrundeliegenden Antrag rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde...

    Weiter heißt es: "Nach Prüfung gem. § 7 Abs. 5 SachenR-DV* wurde ein offenkundiger Fehler festgestellt. Der Antrag wurde von (Antragstellerin) überarbeitet, so dass ein offenkundlicher Fehler nicht mehr vorliegt. Der überarbeitete Antrag wurde der Eigentümerin zur Einsicht zugesandt. Der Widerspruch wurde nicht zurückgenommen."

    * Da steht: " (5) Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben. Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen von den zunächst vorgelegten Nachweisen. "

    Und nun? Bin echt ratlos. :confused: Kann ich die Dienstbarkeit jetzt ganz normal eintragen?

  • Ist doch gar nicht so schwer, weil alles im Gesetz steht: § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG. Also anstelle der Dienstbarkeit einen Widerspruch gegen die Nichteintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Energieunternehmens eintragen. Solange der Widerspruch besteht kannst du gar nicht anders verfahren, denn der Widerspruch muss nur rechtzeitig eingelegt werden. Da nach deinem Sachverhalt die Sache nach Korrektur eintragungsfähig wäre, hat das Energieunternehmen jetzt einen Anspruch , den es im ordentlichen Rechtsweg einklagen muss.

    Für die Systemfehler bei der Umsetzung der Umlaute kann ich aber nichts...

    4 Mal editiert, zuletzt von nemo (29. August 2011 um 10:21) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Beschluss des OLG Dresden vom 04.05.2012 - Az. 17 W 0472/12

    sinngemäß: Wird nach dem 31.12.2010 die Eintragug einer bpD auf
    Grundlage einer Rechtsbescheinigung nach § 9 GBBerG beantragt,
    hat das zuständige Grundbuchamt zu prüfen, ob zwischenzeitlich
    ein gutgläubiger "Wegerwerb" stattfand. In jenem Falle ist die Eintragung
    der Dienstbarkeit zu versagen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (18. Mai 2012 um 12:05) aus folgendem Grund: Die Überschrift bitte mit dem Jahre '2010' korrigiert vernehmen, danke.

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