Erhöhung pfandfreier Betrag

  • Regelsatzpauschale § 20 SGB II 409,00 €
    + 30 % aus Regelsatz Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige 122,70 €
    + 20 % aus Regelsatz für berufsbedingte Aufwendungen (z.B.Fahrkosten) 81,80€
    + angemessene Miete 528,00€
    + angemessene Heizkosten 58,89 €
    Summe alleinstehend 1200,39 €
    Summen bei Nicht-Erwerbstätigen Alleinstehend 995,89 €

    Die Heizkosten haben wir von der bisherigen Berechnung übernommen. Welcher Betrag/Prozentsatz hier anzusetzen ist, war uns nicht bekannt.

    Die Medikamentenkosten wurden nicht nachgewiesen. Es handele sich um Medikamente für Herz, Bluthochdruck und Diabetes.

  • Danke, ich rechne mal durch und berichte euch.
    Zufällig war der Schuldner gerade da um nach dem Sachstand zu fragen. Dabei hat er mir Rezeptkopien vorgelegt. Es handelt sich bei den veranschlagten Medikamentenkosten lediglich um die Zuzahlung.

  • Euer §850d - Betrag liegt über dem unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c ZPO?
    Na da haben die bevorrechtigten Gläubiger ja einen Vorteil =D


  • :( Die Beträge hinsichtlich der berücksichtigten Miete sind viel zu hoch.

    Der Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO muss unter dem nach § 850c ZPO bleiben!

  • Bei uns ist leider auch so, dass der Betrag nach D ÜBER dem Mindestbetrag nach C liegt (vom LG bestätigt). Wenn der Sch mehr verdient, macht der D-Betrag, der ja konstant ist, durchaus Sinn. Geräte kaufen ist ja nett, neue Ratenzahlungsverpflichtungen führen aber nicht zur Erhöhung des pfandfreien Betrages. Medizin wird üblicherweise von der Krankenkasse bezehlt. Ein Teilabzug ist gesetzlich gewollt. Da muss der Sch vortragen, warum Medikamente genommen werden, die darüber hinausgehen.

  • Die §850d Festsetzung ist nunmal regionalen Schwankungen unterworfen.
    Das hat nunmal mit den in Großstädten explodierenden Mietkosten zu tun. (Ich nehme an, ihr seid beide "großstadtangehörig").

    Wir liegen bei warmen Mietkosten bei rund 380,- EUR (1-2 Personen).
    Der Betrag funktioniert auf dem flachen Land noch. Wenn ich in Köln, Düsseldorf, Hamburg oder München lebe, lache ich über solche Beträge mit einem weinenden Auge.


    Durch den Gesetzestext von §850d findet dann ja ohnehin eine Gleichstellung mit §850c statt: "Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte."

    Skurril bleibt es natürlich nichtsdestotrotz.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-


  • Durch den Gesetzestext von §850d findet dann ja ohnehin eine Gleichstellung mit §850c statt: "Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte."

    Anzumerken wäre allerdings, dass in diesen Fällen der Schuldner ggf. auch seinen Freibetrag nach § 850c ZPO über § 850 f ZPO anpassen lassen könnte bzw. müsste.


  • Durch den Gesetzestext von §850d findet dann ja ohnehin eine Gleichstellung mit §850c statt: "Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte."

    Anzumerken wäre allerdings, dass in diesen Fällen der Schuldner ggf. auch seinen Freibetrag nach § 850c ZPO über § 850 f ZPO anpassen lassen könnte bzw. müsste.


    Kann er machen, nützt ihm aber bei Pfändungen nach § 850d ZPO gar nichts, wenn - wie meist üblich - der für diese festgesetzte pfändungsfreie Betrag den nach § 850c ZPO unterschreitet.

    Auch wenn dies mal anders ist, hilft eine Erhöhung des nach § 850c ZPO pfändungsfreien Betrages nur bis zu einer gewissen Einkommenshöhe (wenn der nach § 850d ZPO festgesetzte Betrag den nach § 850c ZPO sowieso unterschreitet, bringt auch dessen Erhöhung nichts).

  • Moin, folgender Fall:

    Der Schuldner beantragt die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages für sein Pfändungsschutzkonto. Es erging ein Beschluss des Gerichts, wonach der Betrag gem. §§850k IV, 850e Ziffer 1 ZPO erhöht wurde. Der Schuldner ist jetzt der Meinung, dass die Erhöhung wirksam ist ab Antragstellung und nicht ab Beschluss. Beträge zurückgehalten hat der Drittschuldner nicht. Ich gehe doch recht in der Annahme, dass die Erhöhung erst ab Beschluss gilt oder?


    MFG

  • Hätte der Schuldner zunächst sinnvollerweise beantragen sollen.....


    Von einem entsprechenden Antragserfordernis für eine einstweilige Einstellung lese ich in § 850k IV 3 ZPO allerdings nichts.

    (Unabhängig davon könnte man einen entsprechenden Antrag des Schuldners wohl auch als konkludent mit dem Abänderungsantrag gestellt annehmen.)

    Am hiesigen Gericht erfolgt jedenfalls bei entsprechenden Anträgen stets eine einstw. Einstellung, auch um den Gläubiger mit Setzung einer vernünftigen Frist anhören zu können.

  • Hätte der Schuldner zunächst sinnvollerweise beantragen sollen.....


    Von einem entsprechenden Antragserfordernis für eine einstweilige Einstellung lese ich in § 850k IV 3 ZPO allerdings nichts.

    (Unabhängig davon könnte man einen entsprechenden Antrag des Schuldners wohl auch als konkludent mit dem Abänderungsantrag gestellt annehmen.)

    Am hiesigen Gericht erfolgt jedenfalls bei entsprechenden Anträgen stets eine einstw. Einstellung, auch um den Gläubiger mit Setzung einer vernünftigen Frist anhören zu können.

    War ein geerbtes Verfahren, werde das mit der einstw. Einstellung auch handhaben wie bei euch.

  • Für eine einstweilige Einstellung ist kein Antrag erforderlich: § 850 k IV 3, 732 II ZPO.

    Es gibt sogar eine Entscheidung wonach einem Schuldner Schadensersatz vom Land zugesprochen wird, weil das Vollstreckungsgericht nicht einstweilen eingestellt hatte und so die Bank an den Gläubiger geleistet hatte (müsste ich aber erst raussuchen).

  • OLG Frankfurt v. 16.12.14, 1 W 61/14 (nicht identischer Sachverhalt, aber m.E. sehr vergleichbar)

    Ich kann jeden nur raten, immer einstweilen einzustellen - Wenn nicht gerade der Antrag so zum Monatsanfang kommt, dass ich sicher bin auch mit Anhörung noch im gleichen Monat endgültig zu entscheiden.

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