Pfändung eines Miterbenanteils: Abtretung

  • Hallo Ihr Lieben!


    Ich benötige mal wieder eure Hilfe.:confused:

    Im Grundbuch sind als Eigentümer
    4.1
    4.2
    4.3 in Erbengemeinschaft.
    Im April habe ich die Pfändung des Erabteils des 4.2 aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten A eingetragen.


    Nun bekomme ich folgenden Antrag von B:
    "in obiger Grundbuchsage übersende ich Ihnen einen Vollsteckungsbescheid des AG ... mit Rechtsnachfolgeklausel.
    Ich beantrage, mich im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, 22 GBO als neuen Gläubiger des Rechts II/2 im Grundbuch einzutragen."
    Anmerkung von mir: II/2 ist der Pfändungsvermerk zugunsten von A.

    Beigefügt ist ein Vollstreckungsbescheid. Schuldner darin ist der Eigentümer 4.2 (dessen Antil gepfändet ist) und Gläubiger ist A.
    Da A die Forderung aus demm VB an B abgetreten hat, wurde die Klausel wurde auf B umgeschrieben und alles zusammen nochmal dem Schuldner zugestellt.

    Kann ich nun einfach den neuen Berechtigten der Pfändung eintragen?
    Noch ein Hinweis, der vielleicht von Bedeutung sein kann: Der Pfüb ist aufgrund des Vollstreckungsbescheides erlassen woden, dessen Klausel jetzt auch umgeschrieben wird.

    Ich habe mir schon eine Meinung gebildet, wollte allerdings mal hören, was Ihr dazu sagt. Da ich das noch nicht hatte, bin ich mir ziemlich unsicher.:2gruebel:

  • Was würdest du denn als Nachweis fordern? Und geht das mit der Abtretung mit anschließender Grundbuchberichtigung überhaupt? Wenn nicht, müsste ich doch den alten Pfändungsvermerk löschen udn einen neuen eintragen? Bin total verwirrt.
    Bei einer "normalen Abtretung" eines Rechts in Abt. III ist mir klar, dass ich die Abtretungserklärung brauche.
    Aber muss sich das Vollstreckungsgericht bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel eben diese Rechtsnachfolge nachweisen lassen?

  • Als Folge der Abtretung geht das Pfändungspfandrecht auf den Zessionar über (vgl. Zöller/Stöber § 804 Rn. 12). Das relative Verfügungsverbot (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO; §§ 135, 136 BGB) wirkt daher nun für den neuen Gläubiger. Und da die Klausel keinen im Grundbuchverfahren tauglichen Nachweis darstellt (vgl. OLG Köln a.a.O.; "Eine titelübertragende Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO erbringt als öffentliche Urkunde lediglich den Beweis dafür, dass ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Klausel die Vollstreckung aus dem Titel für oder gegen die in der Klausel als Rechtsnachfolger genannte Person betrieben werden darf. Die Richtigkeit der dieser Klausel zu Grunde liegenden Schlussfolgerung, dass tatsächlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat, und/oder die Richtigkeit der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers beweist die Klausel dagegen nicht.") bleibt m.E. nur die Berichtigungsbewilligung.

  • Ich häng mich hier mal dran.
    Die im Grundbuch eingetragene Pfändung des Miterbenanteils für den Gläubiger A soll gelöscht werden. Der Notar bescheinigt aufgrund Einsichtnahme in die beglaubigte Fotokopie der UR.-Nr..., dass die berechtigte Gläubigerin A die der Pfändung zugrundeliegende Forderung an die Firma B abgetreten hat.
    B bewilligt nunmehr ordnungsgemäß die Löschung des Vermerks.
    1. Muss die Abtretungsurkunde vorgelegt werden oder kann der Notar die Vertretungsmacht bescheinigen nach § 21 III Satz 1 BNotO (durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht) ?
    Ich denke, die Befugnis gilt nur für Vollmachtsurkunden .
    2. Muss die Abtretung vor Löschung des Vermerks eingetragen werden ?
    Ich tendiere dazu, ohne Voreintragung zu löschen.

  • Meines Erachtens nach handelt es sich nicht um eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 BNotO, sondern um eine solche nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

    Nach der Fassung des § 20 I 2 BNotO vor der Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl I S. 2585) gehörte zu den Aufgaben der Notare insbesondere auch die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen (s. BayObLG, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 30.09.1999, 2Z BR 146/99, Rz. 10).

    Diese Bestimmung wurde dahin geändert, dass zu den Aufgaben der Notare auch die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen gehört.

    Die Begründung in der BT-Drs. 13/4184 auf Seite 25/26 lautet:

    „Der im bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 2 verwendete Begriff „Bescheinigungen" ist ungenau. Er umfasst auch eine gutachtliche Bescheinigung. Der Notar kann nach dieser Bestimmung jedoch nur Tatsachen, also Vorgänge der Außenwelt, die unmittelbar wahrgenommen werden können, bezeugen. Wertungen oder Schlussfolgerungen können nicht Gegenstand einer Zeugnisurkunde sein. Die Ersetzung der bisherigen Formulierung durch das Wort „Beurkundung" soll dies klarstellen.“

    Vorliegend geht es nicht um Schlussfolgerungen, die der Notar zieht, sondern er stellt über die von ihm amtlich wahrgenommene Tatsache eine Bescheinigung im Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO aus (s. OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 27.12.2011, 20 W 308/11, Rz. 29 zum umgekehrten Fall).

    Also müsste diese Bescheinigung ausreichen. Auch die Voreintragung eines bereits außerhalb des Grundbuchs erfolgten Rechtsübergangs scheint nicht erforderlich (s. Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 40 RN 19).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorliegend geht es nicht um Schlussfolgerungen, die der Notar zieht, ...

    Schon. :gruebel: Der Notar bestätigt nicht lediglich, dass er ein Schriftstück, das mit "Forderungsabtretung" überschrieben ist, erhalten hat, sondern erklärt, dass aufgrund dessen Inhalt die Forderung wirksam abgetreten sei.

  • Die Schlussfolgerung, die der Notar nicht anstellen darf, wäre für mich gewesen, dass infolge der Abtretung der Forderung das Pfandrecht übergegangen ist. Aber Du hast natürlich Recht: Zunächst einmal muss die Wirksamkeit der Abtretung festgestellt sein. Wenn ich nach der oben zitierten Entscheidung des BayObLG gehe, könnte dies der Notar zwar auch feststellen. Das BayObLG dehnt die Einsatzmöglichkeiten der notariellen Bescheinigung aus, indem es feststellt, dass der Notar Bescheinigungen mit der Wirkung des GBO § 29 auch über Tatsachen und Umstände ausstellen dürfe, die sich nicht aus einem Register, sondern einer Urkunde ergeben (s. die Anmerkung von Limmer der DNotZ 2000, 293/298 unter Punkt 4). Im dortigen Fall ging es um die Vorfrage, ob der Handelnde zur Abgabe der Erklärung überhaupt legitimiert war, um sodann über die amtlich wahrgenommene Tatsache (wirksam erteilte Vollmacht) eine Bescheinigung im Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausstellen zu können. Bezogen auf den vorliegenden Fall müsste der Notar mithin auch die Vorfrage der Wirksamkeit der Abtretung geprüft haben und damit bestätigen können. Vom Wortlaut der Neufassung des § 20 Absatz 1 Satz BNotO ist dies jedoch nicht gedeckt, da die Bestimmung nur noch die Beurkundung von Tatsachen, also die Errichtung einer Zeugnisurkunde über Willenserklärungen, Tatsachen oder Vorgänge, die der Notar selbst wahrgenommen hat, betrifft. Schließlich wird es auch bei einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO als Grundlage einer Grundbucheintragung nach § 34 GBO für erforderlich gehalten, dass der Notar die einzelnen Schritte der notariellen Überprüfung in der Bescheinigung offen legt (OLG Ffm, Beschluss v. 16.11.2015, 20 W 316/15

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