Insolvenzvermerk, Miterbe nicht voreingetragen

  • Mit liegt das Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Der Insolvenzschuldner ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist im Grundbuch nicht voreingetragen.

    Dass der Insolvenzvermerk an einem Grundstück eingetragen werden kann, an welchem der Insolvenzschuldner nur als Mitglied einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, ist wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung.

    Auch ist wohl herrschende Meinung, dass das Insolvenzgericht in sinngemäßer Anwendung von § 14 GBO um die Voreintragung des Insolvenzschuldners ersuchen kann. Dann müsste das Insolvenzgericht jedoch Grundbuchberichtigung auf alle Miterben beantragen. Kann das soweit gehen? Oder hättet ihr rechtliche Bedenken?

    Wie würde man den Insolvenzvermerk formulieren?
    Und wer trägt die Kosten der Grundbuchberichtigung (Erblasser bereits 2005 vertorben)?
    (Der Erbnachweis ist hier unproblematisch. Erbschein existiert.)

  • Das Insolvenzgericht kann analog § 14 GBO um die Eintragung der Erbfolge ersuchen (vgl. KG JFG 16, 44, 47). Da die Eintragung der Erbfolge nur insgesamt und nicht nur bezüglich eines einzelnen Miterben möglich ist, hätte ich insoweit keine Bedenken.

    Der Insolvenzvermerk ist in Abt.II in den Spalten 1-3 einzutragen. In Spalte 2 ist die BVNr. und die Nummer der Abt.I anzugeben, unter welcher der betreffende Miterbe nach erfolgter Eintragung der Erbfolge vorgetragen ist:

    1
    Abt.I Nr.2a

    In Spalte 3 würde ich schreiben:

    "Über das Vermögen des Miterben A (Abt.I Nr.2a) ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund Ersuchens ... (usw.).

  • Gleicher Sachverhalt wie in #1 geschildert.
    Ich habe dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass der Schuldner, um das Ersuchen vollziehen zu können, voreingetragen werden muss (in Erbengemeinschaft). Trotz mehrfacher Erinnerung reagiert das Insolvenzgericht nicht, auch telefonisch komme ich nicht weiter. Mittlerweile liegen Folgeanträge vor (Dienstbarkeit nach GBBerG, Zwangsversteigerungsvermerk), die nicht erledigt werden können, da die Eintragung des Insolvenzvermerkes Vorrang hat (keine Nachlassinsolvenz).
    Die Erben zur GB-Berichtigung aufzufordern (notfalls unter Zwangsgeldandrohung) hätte keinen Zweck, da aus der Akte ersichtlich ist, dass man quasi versuchen würde dem nackten Mann an die Tasche zu wollen.
    Wie weiter? Von Amts wegen berichtigen, von der Erhebung der Kosten absehen?

  • Die Alternative wäre ein Zurückweisungsbeschluß. Vielleicht kommt das Insolvenzgericht ja dann in die Gänge.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe ich auch schon überlegt. Die Insolvenz muss ich ja sowieso beachten, ob ich nun eintrage oder nicht. (Wahrscheinlich erfolgt deswegen keine Reaktion vom Insolvenzgericht. :mad:)

    Die Dienstbarkeiten sind "nur Grundbuchberichtigung" und der Zwangsversteigerungsvermerk, da richtet sich die Beschlagnahme auch nicht nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Kann also nichts passieren, wenn ich zurückweise. Aber taugen tut mir das nicht.

    Trotzdem :dankescho

  • Die Beanstandung des Ersuchens ist nicht erledigt worden, es ist zurückzuweisen. Nachricht an die Zwangsversteigerungsabteilung bzgl. der Insolvenz des Erben. Die Insolvenz musst Du sowieso beachten (hast Du ja auch geschrieben), und nach der Zurückweisung kannst Du die Folgeanträge abarbeiten.

    Einen triftigen Grund für eine amtswegige Berichtigung sehe ich nicht.

  • Habe ein Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Berichtigung auf die Erben sowie Eintragung des Insovermerks nebst Erbscheinsausfertigung. Kann also Berichtigen.

    Nun meine Frage: Erhebe ich Kosten ? Wenn ja, von wem ?

    Oder unterfällt das der Vorbemerkung 1.4 Absatz 2 Nr. 2 GNotKG ?


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