Nachstehende Entscheidung ist zwar zum Nachlassrecht ergangen, hat aber die gleiche Bedeutung für das Betreuungsrecht:
OLG Hamm, 7.9.2010 - 15 W 111/10
FamFG §§ 41 Abs. 3, 63 Abs. 3, 276, 340 Abs. 1
Rechtskraft nachlassgerichtlicher Genehmigung bei fehlender formeller Beteiligung eines materiell Betroffenen (Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben)
1) Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
2) Die Versäumung der ordnungsgemäßen Beteiligung der unbekannten Erben durch Bestellung eines Verfahrenspflegers hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der erteilten Genehmigung im Anschluss an deren Zustellung an den Nachlasspfleger nicht.
Aus den Gründen zur Fristberechnung:
Der Genehmigungsbeschluss vom 16.10.2009 ist am selben Tag zugestellt worden und daher mit Ablauf des 30.10.2009 rechtskräftig geworden. Der Genehmigungsbeschluss vom 26.11.2009 ist am 27.11.2009 zugestellt worden und daher mit Ablauf des 11.12.2009 rechtskräftig geworden.
Frage: Stimmt diese Fristberechnung ?