Nachlassverwaltung - Auszahlung Kostenvorschuss

  • Hallo Leute!

    Es hat sich wieder einmal ein großes Fragezeichen breit gemacht!

    Meine Probleme drehen sich um eine Nachlassverwaltung!

    Antrag wurde durch Nachlassgläubiger(Forderung ca. 45000 + Zinsen und Gerichtskosten) gestellt. Grund: die Alleinerbin ist mit dem Bankvermögen auf und davon. Inzwischen greifen Eigengläubiger der Alleinerbin mit erstrangiger Zwangssicherungshypothek und Zwangsversteigerung auf den im Nachlass befindlichen Haus- und Grundbesitz zu. Der Nachlassgläubiger hat bisher nur Zwangssicherungshypotheken an den Acker und Waldflächen.

    Über Nachlasswert war nie etwas bekannt. Nachlassverzeichnis wurde nicht eingereicht. Kosten wurden durch die LJK niedergeschlagen (ca 2100 EUR). Auch diese hat eine Zwangssicherungshypothek am Grundbesitz eintragen lassen.

    Es ist bekannt, dass Haus- und Grundbesitz sowie Ackerflächen und Waldflächen vorhanden sind; Wert lt. Zwangsversteigerung angegeben ca. 65.000 - 70.000 EUR. Die Alleinerbin hat damals in der Formblattanfrage einen Nachlasswert von ca. 200000 EUR angegeben. Weiteres ergibt sich nicht aus der Akte. Das Bankvermögen ist offensichtlich weg.

    Deshalb wurde vor Anordnung wg. § 1982 BGB ein Kostenvorschuss von 5000 EUR angefordert.

    Dieser wurde einbezahlt. Daraufhin erfolgte die Anordnung.

    Trotz Aufforderung durch den Nachlassverwalter nimmt der Eigengläubiger den Zwangsversteigerungsantrag nicht zurück und will auch die ZwaSiHyp nicht löschen.

    Deshalb bleibt dem Nachlassverwalter nur die Klage nach § 785, 784 ZPO

    Er bittet jetzt um Überweisung des eingezahlten Kostenvorschusses auf ein eingerichtetes Sonderkonto, damit er inzwischen angefallene Auslagen (Wechsel der Schlüsselanlage, Abschluss Brandversicherung) begleichen kann und auch den zu erwartenden Gerichtskostenvorschuss für die Klageerhebung zahlen kann (ca. 1600 EUR).

    Den Vorschuss werd ich ihm wohl überweisen müssen, damit er auch wirklich tätig werden kann??? Ansonsten verhindere ich ja das ganze weitere Verfahren... denn Barmittel ist überhaupt nix da...

    Einen Betrag für die geschätzten Gerichtskosten würde ich auf jeden Fall einbehalten. Soll ich auch einen Betrag für die Vergütung des Verwalters einbehalten? Da müsst ich mir dann von ihm bestätigen lassen, was bisher angefallen ist... (ich hab natürlich keine Ahnung, wie lang das Verfahren letztlich dauert und wieviel an Vergütung noch dazukommt...)

    Was mach ich, wenn ich merke, dass der Vorschuss nicht ausreicht... merk ich das überhaupt? Muss mich der Nachlassverwalter darauf hinweisen?
    Muss ich dann das Verfahren aufheben, § 1988 II BGB? ...kann ich in einem solchen Fall einen weiteren Vorschuss verlangen, damit dass Verfahren nicht aufgehoben wird? Ob der Grundbesitz verwertbar ist und was er bringt, ist auch noch ungewiss.

    Ihr seht schon, die Fragezeichen häufen sich nur so...

    :confused:

    Für eure Hilfe vielen Dank!

  • ich würde mit dem Verwalter sprechen, ob er nicht Verfahrenskostenhilfe beim Prozessgericht beantragen kann (vergl. Jochum/ Pohl, 3. Aufl., Rd, 1103).

    Gegen eine Nacherhebung des GK Vorschuss zu späterer Zeit hätte ich keine Bedenken (§ 1988 Abs. 2 BGB).


    bin mir hier nicht sicher, müsste erst nachlesen:
    Hinsichtlich der Verwendung des GK Vorschuss ?? Puh. Der Vorschuss ist ja eigentlich nur für GK und Vergütung gedacht.
    Würde vielleicht den Antragsteller fragen, ob er einverstanden ist, dass der Vorschuss zunächst für andere Auslagen genommen wird, halte das eigentlich nicht für zulässig. Der Vorschuss wird aber nicht zwingend für Vergütung benötigt wenn der Verwalter einverstanden ist, erst mal auf eigenes Risiko zu arbeiten.

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (8. November 2010 um 14:34)

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