§727 ZPO titelübertragende Klausel ja oder nein?

  • Hallo Zusammen!

    Ich habe folgende drei Fragen:

    1)
    Der Kläger hat gegen den Beklagten ein wirksamen Vergleich, in dem der Beklagte zu 1) sich unter Ziffer 1 verpflichtet 25.000€ bis zum x.x.2009 zu zahlen.
    Unter Ziffer 2) verpflichtet sich der ältere Bruder des Bekl. zu 1), dass aus Gefälligkeit zur Sicherheit die Mithaftung, Schuldbeitritt, der Forderung unter Zif. 1) erklärt.

    nunbeantragt der Kläger eine vollstr. Ausfertigung gegen den Bekl. zu 1) und dessen Bruder!
    Der Bruder meldet sich, nach Aufforderung der Stellungnahme, dass er bereits gezahlt hat und dies weißt er auch in einer öffentlich begl. Quittung nach.

    Eine Rechtsnachfolge hat auf Schuldnerseite ja nicht stattfgefunden, aber geht der Anspruch ggf. auf den Bruder über? Und ist eine vollstreckbare Ausfertigung ggn. den Beklagten zu 1) zu erteilen?

    2)
    wieder einen Antrag auf Klauselerteilung gegen einen Erben.
    Nach Mgl.-keit der Stellungnahme schreibt der Erbe, dass er erst mit dem Schreiben erfahren habe, dass er Erbe geworden ist und er wohl eher Miterbe ist und vll wegen der Schulden ausschlagen möchte.

    Ist die Klausel gegen den Erben des Schuldners zu erteilen?

    3)
    erneut ein Antrag auf Klauselerteilung.
    Der Beklagte zu 3) wurde auf Duldung der ZV verurteilt.
    Jedoch ist der Bekl. zu 3) nie Eigentümer geworden. Dies wurde auch im rechtskräftigen Urteil festgestellt, da die Auflasung von Anfang an unwirksam war und wurde dort zu Grundbuchberichtigung veruteilt.
    Die Klauselerteilung richtet sich gegen den wahren Eigentümer, welcher allerdings wegen der unwirksamen Auflassung nicht mehr im Grundbuch steht.

    Ist die Klausel gegen den wahren Eigentümer als Rechtsnachfolger zu erteilen?

    Hoffe ihr habt Rat für mich und vielen Dank schonmal im voraus und ich hoffe ihr habt ein wenig Nachsicht mit mir ;)

    Lieben Gruß

  • Zitat

    Eine Rechtsnachfolge hat auf Schuldnerseite ja nicht stattfgefunden, aber geht der Anspruch ggf. auf den Bruder über? Und ist eine vollstreckbare Ausfertigung ggn. den Beklagten zu 1) zu erteilen?


    Die Frage lautet nicht, hat eine Rechtsnachfolge statt gefunden, sondern: ist eine möglicherweise erfolgte Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO nachweisbar. Antwort: NEIN

    Zitat

    Ist die Klausel gegen den Erben des Schuldners zu erteilen?

    Nur wenn der Eintritt der Rechtsnachfolge mittels Erbscheinsausfertigung oder ... nachgewiesen ist.

    zu 3:
    Hier steht Bekl. 3 im Grundbuch und wurde zur Duldung der ZV verurteilt. Als sog. "Bucheigentümer" würde ich ggf. eine RNF-Klausel gegen den tatsächlichen Eigentümer erteilen, wollte dafür aber noch einen etwas vollständigeren Sachverhalt wissen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo!

    Was müsstest du denn bzgl. Nr. 3) noch wissen?

    Noch hinzuzufügen zu 1)
    angenommen der Bruder hat zb. eine beglaubigte Quittung über die Zahlung und legt diese nach Aufforderung der Stellungnahme vor, so wäre doch die Klausel gegen den Bruder zugunsten des Klägers nicht zu erteilen, wegen der Quittung, Nachweis i.S.d. §727
    Aber in diesem Fall, würde die Forderung ja auf den Bruder übergehen, sodass der Bruder eine Klausel gegen den Bekl. zu 1) (in unserem Fall seinen Bruder) erwirken könnte?

    zu Frage 2)
    Da ich ja einen Erbschein (Ausfertigung) benötige, mach ich einfach ne Zw.vfg.?! und sag Nachweis nicht erbracht...


    Danke Tommy!

    Grüße

  • zu 1:

    Eine RNF-Klausel wird hier nicht möglich sein. Zwar kann der Übergang an sich wie beschrieben nachgewiesen werden, nicht aber der tatsächliche Anteil im Innenverhältnis. Die gesetzliche Vermutung, dass es im Zweifel nach Kopfteilen geht (§ 426 BGB) ist zu unbestimmt.

    Kuckst du auch hier und hier.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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