Hallo Zusammen!
Ich habe folgende drei Fragen:
1)
Der Kläger hat gegen den Beklagten ein wirksamen Vergleich, in dem der Beklagte zu 1) sich unter Ziffer 1 verpflichtet 25.000€ bis zum x.x.2009 zu zahlen.
Unter Ziffer 2) verpflichtet sich der ältere Bruder des Bekl. zu 1), dass aus Gefälligkeit zur Sicherheit die Mithaftung, Schuldbeitritt, der Forderung unter Zif. 1) erklärt.
nunbeantragt der Kläger eine vollstr. Ausfertigung gegen den Bekl. zu 1) und dessen Bruder!
Der Bruder meldet sich, nach Aufforderung der Stellungnahme, dass er bereits gezahlt hat und dies weißt er auch in einer öffentlich begl. Quittung nach.
Eine Rechtsnachfolge hat auf Schuldnerseite ja nicht stattfgefunden, aber geht der Anspruch ggf. auf den Bruder über? Und ist eine vollstreckbare Ausfertigung ggn. den Beklagten zu 1) zu erteilen?
2)
wieder einen Antrag auf Klauselerteilung gegen einen Erben.
Nach Mgl.-keit der Stellungnahme schreibt der Erbe, dass er erst mit dem Schreiben erfahren habe, dass er Erbe geworden ist und er wohl eher Miterbe ist und vll wegen der Schulden ausschlagen möchte.
Ist die Klausel gegen den Erben des Schuldners zu erteilen?
3)
erneut ein Antrag auf Klauselerteilung.
Der Beklagte zu 3) wurde auf Duldung der ZV verurteilt.
Jedoch ist der Bekl. zu 3) nie Eigentümer geworden. Dies wurde auch im rechtskräftigen Urteil festgestellt, da die Auflasung von Anfang an unwirksam war und wurde dort zu Grundbuchberichtigung veruteilt.
Die Klauselerteilung richtet sich gegen den wahren Eigentümer, welcher allerdings wegen der unwirksamen Auflassung nicht mehr im Grundbuch steht.
Ist die Klausel gegen den wahren Eigentümer als Rechtsnachfolger zu erteilen?
Hoffe ihr habt Rat für mich und vielen Dank schonmal im voraus und ich hoffe ihr habt ein wenig Nachsicht mit mir
Lieben Gruß