Durch das "Gesetz zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA-Errichtungsgesetz, nicht druckbar) vom 09.12.2004 ist die BImA zum 01.01.2005 Rechtsnachfolgerin der bisherigen Bundesvermögensämter, die im Wesentllichen bei Eintragungen wie "Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)" zuständig waren, geworden.
Kernaufgabe der neuen Bundesanstalt ist die Beschaffung, Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften unter kaufmännischen Regeln.
Wir sind uns jetzt nicht sicher, ob die Änderung von Amts wegen, wenn man das Grundbuch eh auf dem Tisch hat oder nur auf Antrag vorzunehmen hat.
In § 2 II des Gesetzes heisst es: Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1.1.2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, übertragen. Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. (...)
Absatz 3 regelt dann, dass schrittweise ab dem Jahr 2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes auf die Bundesanstalt übertragen wird. Auch hier ist die Bundesanstalt antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
Weitere GB-relevante Bestimmungen finde ich in dem Gesetz nicht. M.E. ist das keine Rechtsgrundlage für eine Eintragung von Amts wegen.