BImA statt BRD: Automatische Eintragung ?

  • Durch das "Gesetz zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA-Errichtungsgesetz, nicht druckbar) vom 09.12.2004 ist die BImA zum 01.01.2005 Rechtsnachfolgerin der bisherigen Bundesvermögensämter, die im Wesentllichen bei Eintragungen wie "Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)" zuständig waren, geworden.

    Kernaufgabe der neuen Bundesanstalt ist die Beschaffung, Verwaltung und Verwertung von Bundesliegenschaften unter kaufmännischen Regeln.

    Wir sind uns jetzt nicht sicher, ob die Änderung von Amts wegen, wenn man das Grundbuch eh auf dem Tisch hat oder nur auf Antrag vorzunehmen hat.

    In § 2 II des Gesetzes heisst es: Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1.1.2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, übertragen. Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. (...)

    Absatz 3 regelt dann, dass schrittweise ab dem Jahr 2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes auf die Bundesanstalt übertragen wird. Auch hier ist die Bundesanstalt antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.

    Weitere GB-relevante Bestimmungen finde ich in dem Gesetz nicht. M.E. ist das keine Rechtsgrundlage für eine Eintragung von Amts wegen.

  • Ich hätte hierzu mal ne Frage:

    Wenn nun von der BImA ein Grundstück an die Bundesrepublik Deutschland (Autobahndirektion) "veräußert" werden soll, braucht man dazu eine Auflassung oder genügt da ein Eigentumsübergang ähnlich wie beim Bundesfernstraßengesetz?

    Ich tendiere zu § 6 FstrG.

  • Ist da nicht lt. BIMA-Gesetz eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den BRD-Teilen abzuschließen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Stimmt auch wieder.

    Aber es bleibt doch dabei, daß der Eigentümer die BRD bleibt. Da müßte die Verwaltungsvereinbarung für den Nachweis des Übergangs innerhalb der Teilvermögen doch reichen. Oder gibt es da aus dem Fernstraßengesetz (kriege ich jetzt nicht) die Möglichkeit für ein Ersuchen?

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  • Stimmt auch wieder.

    Aber es bleibt doch dabei, daß der Eigentümer die BRD bleibt. Da müßte die Verwaltungsvereinbarung für den Nachweis des Übergangs innerhalb der Teilvermögen doch reichen. Oder gibt es da aus dem Fernstraßengesetz (kriege ich jetzt nicht) die Möglichkeit für ein Ersuchen?



    http://bundesrecht.juris.de/fstrg/BJNR009030953.html guggst du hier!

    Da die BImA als Eigentümer und Rechtsträger eingetragen ist habe ich da schon so meine Bedenken mit der Aussage dass Eigentümer die Bundesrepublik ist.

  • Also...

    wenn die BImA eine rechtsfähige Anstalt wird (§ 1 I) und ihr das Eigentum an allen Grundstücken und Rechten der BRD übertragen ist (§ 2 I) bzw. wird (s. u.), dann ist ein Unterschied festzustellen, ob die BRD oder die BImA Eigentümer ist.

    Das ergibt sich auch aus § 2 II, wonach das Eigentum erst noch übertragen wird*. Infolge der ausführlichen weiteren Anweisungen, insbesondere, dass die Grundstücke noch zu bezeichnen sind, die auf die BImA übergehen sollen, ist m. E. klar, dass der Eigentumsübergang zunächst einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 III bedarf.

    Daraus ergibt sich klar, dass von Amts wegen gar nichts geht.

    Da diese Möglichkeit nur in eine Richtung eröffnet ist, bedeutet das, dass für einen Eigentumsübergang von der BImA auf die BRD eine Auflassung erforderlich ist.

    Das FStrG würde ich nicht als Rechtsgrundlage hernehmen, nicht einmal analog. Die BImA erwirbt das Eigentum mit der in § 2 III erwähnten schriftlichen Vereinbarung; das Eigentum geht mit Abschluss derselben über (§ 2 III 3). Es handelt sich damit anschließend nur noch um Grundbuchberichtigung; Rechtsgrundlage des Eigentumserwerb ist die "Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 BImAG"; genauso würde ich es auch eintragen.

    Interessant (und misslungen) finde ich § 2 III 4. Aber dessen Rechtsfolgen können wir dann ab Dezember 2011 diskutieren.

    * Den Widerspruch zu Abs. 1 möchte ich jetzt nicht kommentieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Ausführungen zur BIMA klingen überzeugend.

    Da die BIMA dann auch nicht Straßenbaulastträger ist, ist § 6 FernStrG auch nicht anwendbar. Da bleibt wirklich nur die Auflassung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • [...]Wir sind uns jetzt nicht sicher, ob die Änderung von Amts wegen, wenn man das Grundbuch eh auf dem Tisch hat oder nur auf Antrag vorzunehmen hat. [...] M.E. ist das keine Rechtsgrundlage für eine Eintragung von Amts wegen.


    [...]Daraus ergibt sich klar, dass von Amts wegen gar nichts geht.[...]



    Sieht das OLG Scheswig scheinbar auch so (2 W 5/06, Rpfleger 2006, 464). Als ergangsähnlicher Vorgang sei danach die Voreintragung der Bundesanstalt nicht erforderlich. Müßte man von Amts wegen berichtigen, hätte sich die Frage nach der Voreintragung erst gar nicht gestellt.

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