Buchgrundschuld Briefausschluss

  • Ich häng hier mal einen ähnlich gelagerten Fall an:Es wird eine Grundschuld bestellt, ausdrücklich zinslos und ohne Unterwerfung.Zur Frage Brief- oder Buchgrundschuld gibt die Urkunde nix her. Daraufhin hat meine Grundbuchführerin im Notariat angerufen und nachgefragt, was sie denn vorbereiten solle (ohne dass ich die Akte vorher gesehen hätte!). Sie hat - nach ihrem Bekunden - die Antwort erhalten, es sei doch selbstverständlich eine Buchgrundschuld, Eigentümer und Gläubiger seien doch verwandt! :confused:Nun wusste die Grundbuchführerin nicht mehr so recht weiter und legt mir die Akte vor. Ich musste ja nun davon ausgehen, dass eine Buchgrundschuld gewollt war und habe erneut im Notariat angerufen. Ja, wurde mir bedeutet, es läge schon was auf dem Schreibtisch des Notars, das müsse nur noch unterschrieben werden.Heute kommt das angekündigte "Schreibwerk": der Notar stellt klar, dass eine brieflose Grundschuld eingetragen werden solle - mit Unterschrift und Siegel.Leider enthält die Urkunde keinerlei Vollmacht für den Notar, Bewilligungen zu ergänzen oder zu berichtigen.Ich seh das doch richtig, dass der Eigentümer höchstselbst den Briefausschluss bewilligen muss.Was mich stutzig macht, ist die Tatsache, dass das Notariat ansonsten immer sehr gut weiß, was zu tun ist..... :gruebel:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Das siehst Du grundsätzlich schon richtig. Man könnte aber dennoch überlegen, ob vorliegend eine Berichtigung der Urkunde nach § 44a BeurkG möglich wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das siehst Du grundsätzlich schon richtig. Man könnte aber dennoch überlegen, ob vorliegend eine Berichtigung der Urkunde nach § 44a BeurkG möglich wäre.

    M. E. nein, weil kein offensichtliches Schreibversehen vorliegt (genauer: Es ist weder offensichtlich noch ein Schreibversehen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich kann mich jetzt also zwischen sehr großzügig und "normal" pingelig entscheiden! :D
    Die Möglichkeit des § 44a BeurkG ist ja verlockend, aber eigentlich seh ich es doch eher wie Andreas. Ich geh noch ein bisschen in mich....
    Danke jedenfalls für eure Antworten!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Wenn die Urkunde zum Briefausschluss schweigt, ist nach dem gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnis die Bestellung eines Briefrechts beurkundet. Mangels Vollmacht des Notars hilft daher nur eine Änderungsurkunde.


    Ich schließe mich dieser Meinung an, befürchte aber, das im Beschwerdeverfahren wie üblich die "Schreibfehlerberichtigung" anerkannt werden wird. Ich frage in diesen Fällen nicht nach, sondern erteile einen Brief. Hier gibt es aber auch zum Glück keine Grundbuchführer.

  • Als die Landgerichte noch Beschwerdegerichte waren, gab es den Spruch, dass Grundbuchsachen in der Regel nur beim Grundbuchamt und beim Oberlandesgericht vernünftig und gründlich geprüft würden.

    Wie könnte dieser Spruch angesichts Deiner Befürchtung heute lauten?

  • Wenn die Urkunde zum Briefausschluss schweigt, ist nach dem gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnis die Bestellung eines Briefrechts beurkundet. Mangels Vollmacht des Notars hilft daher nur eine Änderungsurkunde.


    Ich schließe mich dieser Meinung an, befürchte aber, das im Beschwerdeverfahren wie üblich die "Schreibfehlerberichtigung" anerkannt werden wird. Ich frage in diesen Fällen nicht nach, sondern erteile einen Brief. Hier gibt es aber auch zum Glück keine Grundbuchführer.


    Das ist nicht gesagt. Einige Oberlandesgerichte sind da nicht so großzügig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Als die Landgerichte noch Beschwerdegerichte waren, gab es den Spruch, dass Grundbuchsachen in der Regel nur beim Grundbuchamt und beim Oberlandesgericht vernünftig und gründlich geprüft würden.

    Was natürlich schon damals eine Frechheit war. Soll jetzt der BGH an die Stelle der Oberlandesgerichte getreten sein?

  • Der besagte -durchaus ironisch gemeinte- Spruch stammt nicht von mir, sondern von jemandem, der dem Grundbuchrecht durchaus nahe steht. Aber jede Ironie hat auch ein Körnchen Wahrheit in sich und ich müsste lügen, würde ich behaupten, dass ich mich weiland über manche von wenig Sachkenntnis getrübte Entscheidungen des Landgerichts nicht maßlos geärgert hätte.

    Ich dachte übrigens eher, dass der BGH an die Stelle der Landgerichte getreten sei.

  • muss mich mal hier ran hängen:
    bankübliches Grundschuldformular. Überschrift ist nur Grundschuld. n einer Fußnote steht "sowie Raum für Ausschluss der Brieferteilung. Es ist auf kein Ausschluss erklärt. Die Floskeln Briefgrundschuld: Gl und E vereinbaren die Aushändigung des Briefes und Erklärung für Mahnung und Kündigung und die Erklärung § 1160 BGB in dem weiteren Text sind durchgestrichen.

    Ist dadurch ein BuchGS bestellt?

    Notar hat nur Vollmacht Anträge abzuändern und zu ergänzen. Reicht es dann im klarstellenden Antrag aus, dass es eine BuchGS sei soll?

  • Der Briefausschluss muss ausdrücklich erfolgen, da das Briefrecht von der Systematik des Gesetzes die Regel ist (vgl. § 1116 BGB Abs. 1)
    und das brieflose Recht die Ausnahme.

    Im vorliegenden Fall würde ich aber aber auf einen Schreibfehler tippen
    und eine aufklärende Zwischenverfügung rausschicken (Brief wirklich gewollt?).
    Da Antrag und Bewilligung übereinstimmen müssen,
    reicht eine bloße Änderung des Antrags nicht aus.
    Die Bewilligung müsste auch geändert werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Bewilligung wird nicht geändert. Notar ist der Ansicht, dass seine Erklärung aufgrund der Vollmacht ausreicht und durch die Klarstellung und die Streichung nebst dann Auslegung die Sache eindeutig ist. Stöber 2093 ? Antrag ausreichend?

  • Allein aus der Streichung hinsichtlich der "Floskeln" lässt sich kein Briefausschluss herleiten. Es ist zwar abwegig, dass ein Kreditinstitut damit einverstanden ist, dass der Brief zunächst dem Eigentümer übersandt werden soll, aber möglich ist es.

    Und das klar ist, was gewollt und was bestellt ist, so sehe ich das nicht. Aus der vorgelegten Urkunde ergibt sich kein irgendwie gearteter Anklang eines Briefausschlusses, also ist eine Briefgrundschuld in der Urkunde bewilligt und beantragt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!