Einwilligungsvorbehalt und Banken

  • Hallo zusammen,

    das Banken so ihre Probleme mit der Umsetzung eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge haben, dürfte nicht nur bei den hiesigen Banken der Fall sein. Jetzt hat eine Bank folgendes "Problem" aufgeworfen: Der (Berufs-)Betreuer richtet ein sog. Taschengeldkonto für den Betreuten auf Guthabenbasis ein (die Zulässigkeit wurde schon an anderer Stelle im Forum diskutiert) und teilt der Bank mit, dass der Betroffene generell über dieses Konto verfügen darf. So weit so schön. Jetzt kommt es zu einem Betreuerwechsel und die Bank ist nun der Meinung, dass der Betroffene vor einer Zustimmung durch den neuen Betreuer nicht mehr über das Konto verfügen darf. Im Kollegenkreis wurde das kontrovers diskutiert, das Gesetz gibt nichts dazu her, ob solche eine allgemeine Zustimmung zur Verfügung betreuergebunden ist und damit mit seiner Entlassung erlischt oder Fortbestand hat bis der neue Betreuer diese Regelung ggf. widerruft oder bestätigt.
    Ich denke, dass es eher ein theoretisches Problem der Bank ist, da eigentlich kein Schaden entstehen kann, das Konto läuft ja nur auf Guthabenbasis. Dennoch würden mich eure Meinungen dazu interessieren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter eine wirksame Erklärung abgibt, dann bleibt sie auch wirksam, wenn die Vertretung endet. Also bindet die vom bisherigen Betreuer erteilte Zustimmung auch den neuen Betreuer, es sei denn, er widerruft sie.

    Wäre es anders, müssten auch alle vom bisherigen Betreuer erteilten Daueraufträge zu Lasten des Kontos des Betroffenen im Falle eines Betreuerwechsels unwirksam werden. Das wird zu Recht nirgends vertreten.

  • Ein anderes Ergebnis als das von juris gezeigte wäre totaler Blödsinn. Oder sollten alle von Eltern für das Kind abgeschlossene Verträge unwirksam sein, nur weil mittlerweile ein Vormund bestellt worden ist?

  • Sagt das mal einer den Banken :(
    Ich denke, die haben vielleicht konstruiert, dass der Betreuer mit seiner allgemeinen Zustimmung quasi jede Abhebung des Betreuten (im voraus)genehmigt. Ist der Betreuer entlassen, kann er das natürlich nicht mehr, sondern nur der neue Betreuer. Keine Ahnung, was sich die Banken dabei denken. Die kriegen es ja auch nicht auf die Reihe Überweisungen eines Betreuten zu unterbinden, bei dem ein Einwilligungsvorbehalt besteht :mad:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 BGB ist das nun mal so. Ich würde den Banken dieses unter die Nase halten, und die Bitte äußern, dass sich die Damen und Herren mal an die hauseigene Rechtsabteilung wenden sollen.

  • § 130 Abs.2 BGB (analog) braucht man hier gar nicht zu bemühen, weil dort lediglich geregelt ist, was zu gelten hat, wenn der Erklärende zwischen Abgabe und Zugang der Erklärung geschäftsunfähig wird oder verstirbt (bzw. analog: die Vertretungsbefugnis verliert).

    In unserem Fall ist die Erklärung des Altbetreuers dem damaligen Geschäftsgegner zugegangen, als der Altbetreuer noch im Amt war. Damit ist die Sache nach § 164 Abs.1 S.1 BGB klar.

  • Damit wäre ich vorsichtig.

    Am Ende kommt die Bank noch auf den Trichter, dass § 130 Abs.2 BGB (analog) nicht einschlägig ist und hält daraufhin "erst recht" an ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung fest.

  • Ich würde den Banken dieses unter die Nase halten, und die Bitte äußern, dass sich die Damen und Herren mal an die hauseigene Rechtsabteilung wenden sollen.



    Die sind ja meist das Problem. Die "internen" Anweisungen der Banken werden in letzter Zeit immer wilder.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich habe einer Bank in Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Filiale einmal bei ähnlicher Gelegenheit hinausgeschrieben, dass das Gericht bisher davon ausging, dass den Rechtsabteilungen der Banken die profanen gesetzlichen Grundsätze des Vertretungsrechts geläufig und dass fehlende Rechtskenntnisse durch Studium des Gesetzes und nicht durch überflüssige Rückfragen beim Gericht zu beschaffen seien.

    Den betreffenden Brief hat die Sachbearbeiterin der Bank dann genüsslich an ihre Rechtsabteilung weitergeleitet, weil sie von deren blödsinnigen "Weisungen" schon lange den Kragen voll hatte.

    Aber trösten wir uns. Banken und öffentlicher Dienst haben im Grundsatz zumindest eines gemeinsam: Die größten Flaschen werden am besten bezahlt.

  • Ich habe einer Bank in Absprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Filiale einmal bei ähnlicher Gelegenheit hinausgeschrieben, dass das Gericht bisher davon ausging, dass den Rechtsabteilungen der Banken die profanen gesetzlichen Grundsätze des Vertretungsrechts geläufig und dass fehlende Rechtskenntnisse durch Studium des Gesetzes und nicht durch überflüssige Rückfragen beim Gericht zu beschaffen seien.

    Den betreffenden Brief hat die Sachbearbeiterin der Bank dann genüsslich an ihre Rechtsabteilung weitergeleitet, weil sie von deren blödsinnigen "Weisungen" schon lange den Kragen voll hatte.

    Aber trösten wir uns. Banken und öffentlicher Dienst haben im Grundsatz zumindest eines gemeinsam: Die größten Flaschen werden am besten bezahlt.


    Deshalb bekomme ich so wenig ...

  • Und wenn jemand unserer formidablen User "viel bekommt", dann ziehe ich mich einfach darauf zurück, dass meine Aussage ja nur "im Grundsatz" gilt.

  • Jetzt wird´s ja erst richtig lustig. Die Bank verlangt jetzt vom Betreuer, dass dieser eine Haftungsübernahmeerklärung für eventuelle Schäden bzgl. des Kontos unterschreibt :eek: Solchen Blödsinn hab ich ja noch nie gehört. Der Betreuer hat beschlossen mal an den Vorstand zu schreiben. Der Sachbearbeiter der Bank meint nämlich sich nicht bei der Rechtsabteilung informieren zu müssen. So viel also zu diesem Thema!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Solchen Blödsinn hab ich ja noch nie gehört.



    Doch, immer in Zusammenhang mit Banken, die sich mit den Vorschriften zur rechtlichen Betreuung nicht auskennen (wollen) und auch nicht bereit sind dies zu ändern.


    Der Betreuer hat beschlossen mal an den Vorstand zu schreiben. Der Sachbearbeiter der Bank meint nämlich sich nicht bei der Rechtsabteilung informieren zu müssen.



    Auf die Reaktion des Vorstandes bin ich gespannt. Bitte hier einstellen falls was bekannt wird!

    Villeicht fällt sie ja wie folgt aus: "Das konnte unser Schalterbeamter doch gar nicht wissen. Es liegt eine interne Anweisung vor, dass der Schalterbeamte entweder auf bockig zu schalten und/oder sich an das Gericht/den Betreuer zu wenden hat, um dort unnötige Arbeit zu verursachen. Unsere Bank verfügt zwar über eine Rechtsabteilung. Aber wo kämen wir hin, wenn die dort gut bezahlten Volljuristen die wir nur für unser Gewissen einstellen auch für ihr Geld was leisten müssten? Da ist es für uns wesentlich einfacher interne Dienstanweisung an alle Geschäftsstellen unserer Bank zu verschicken, die den dortigen Mitarbeiten und allen Dritten/Kunden die mit uns zu tun haben das Leben schwer machen"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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