Die unterhaltsberechtigte ehemalige Ehefrau des ERblassers stellt einen Antrag auf Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung des von der Erbin abgegebenen Inventarverzeichnisses nach der Vorschrift des § 2006 BGB.
Nach III dieser Vorschrift haftet der Erbe im Falle der Verweigerung unbeschränkt.
Wie passt dieser III zur Norm des § 1586 b BGB, wonach der Erbe ohnehin nur mit dem Betrag haftet, der dem Pflichtteil entspricht.
Ich frage also, ist die Norm des § 2006 BGB auf meinen Fall nicht anwendbar?
Ist der Anspruch auf Abgabe der e. V. aus dieser norm nicht gegeben und gibt es evtl eine andere Norm- oder u. U. nur den Klageweg?
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