Zulässigkeit vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Verstehe ich jetzt etwas falsch: Pfänden jetzt Kindesmutter und Freistaat auch wegen des laufenden Unterhalts? Das kann ja kaum der Fall sein, schließlich kann der FS ja nur dann wegen laufendem Unterhalt pfänden, wenn er Unterhaltsvorschuss an die Kindesmutter zahlt. Insoweit wäre dann ja der Unterhaltsanspruch erfüllt (und auf den Freistaat übergegangen), sodass der Schuldner sich der Vollstreckungsgegenklage bedienen könnte, wenn diesbezüglich von der Kindesmutter weiter vollstreckt wird.
    Pfänden beide nebeneinander und bei einem geht es nur um Rückstände, so kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO entsprechende Anordnungen treffen, dass erst der laufende Unterhaltsanspruch vom Drittschuldner zu bedienen ist und sodann erst die Rückstände zu tilgen sind. Selbst wenn der FS an 1. Rangstelle nur wegen Rückständen pfändet, könnte dann der pfandfreie Betrag so festlegt werden, dass zunächst der laufende Unterhalt sicherzustellen ist, wobei dieser auf Grund der zweiten Pfändung dann nicht an den Schuldner, sondern unmittelbar an das Kind zu Händen der Kindesmutter auszukehren wäre.
    Im Übrigen wäre es hier ratsam, dass Kindesmutter und JA endlich mal miteinander kommunizieren, denn das JA hat nicht vorrangig an seine eigenen Ansprüche zu denken, sondern auch die Kindesinteressen auf laufenden Unterhalt zu berücksichtigen. Sowas könnte man mit etwas Vernunft ganz ohne Gericht klären.

  • Also gepfändet hat bisher nur der Freistaat für Unterhaltsrückstände vom 09.07.2011 bis 30.06.2014. Das JA hat noch nichts beantragt.

    Es ging ja auch hauptsächlich erstmal darum, dass zwei eigentlich fast gleichlautende vereinf. Unterhaltsz. beschlossen wurden.


  • Kann das JA jetzt dagegen vorgehen ? Oder bleibt alles so wie es ist und die haben eben Pech gehabt ?

    Wie - und mit welchem Rechtsinstrument - soll das denn gehen ?
    Ich weiß es nicht.

    Vielleicht können sich JA und Freistaat auch außergerichtlich einigen ?

  • Jetzt mal vöölig an den Haaren herbeigezogen:

    Das Kind wurde ja zum Antrag des FS nicht gehört. Wäre doch als Unterhaltsberechtigter beteiligt und somit beschwert.

    Könnte das JA als Vertreter des Kindes jetzt nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dann RM einlegen ?

    Oder sind die Haare grad verdammt lang ??? :eek:

  • Jetzt mal vöölig an den Haaren herbeigezogen:

    Das Kind wurde ja zum Antrag des FS nicht gehört. Wäre doch als Unterhaltsberechtigter beteiligt und somit beschwert.

    Könnte das JA als Vertreter des Kindes jetzt nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dann RM einlegen ?

    Oder sind die Haare grad verdammt lang ??? :eek:

    Ja; ich schick Dich besser gleich wieder zum Friseur:)

    Wer im freistaatlichen Verfahren anzuhören war, ergibt sich aus § 251 FamFG.
    Und da steht nirgends nichts von dem Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezahlt wird.

    Erschwerend für Dich könnte ich allerdings noch fragen:
    Warum hat denn im zweiten Verfahren die Vorstücksuche in forumSTAR versagt ?
    Stammen die Beschlüsse von zwei versch. Gerichten ?

  • An diesem Beispiel wird wieder einmal deutlich, wieso der Freistaat eine so hohe Heranziehungsquote beim UVG hat: Knapp Leistungsfähige Elternteile kommen nicht dazu, den lfd. Unterhalt selber zu zahlen, weil für Rückstände gepfändet wird. Als Beistand habe ich schon Akten übernommen, in denen faktisch nur der Rückstand bis zur Feststellung der Vaterschaft rückständig war, das Kind aber über die Maximalzeit UVG erhielt.
    Bei den Vollstreckern wirst Du zu diesem Thema fündig.

  • Das ließe sich in Sachsen sicherlich einfacher klären, da hier in diesen Forderungsangelegenheiten der Freistaat (auch) vom Jugendamt vertreten wird, mag es auch eine andere Person sein gegenüber der, die das Kind vertritt - aber immerhin haben beide einen gemeinsamen Chef.
    Ich halte es für ganz schlimm, wenn das nicht über das Jugendamt (außergerichtlich) insgesamt geklärt werden könnte!

  • Ich habe jetzt auch einen Fall auf dem Tisch, bei dem das Jugendamt als Beistand für das Kind einen Unterhaltstitel im vereinfachten Verfahren erhalten möchte, obwohl bereits ein Beschluss für den Landkreis nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt ergangen ist und sich die festzusetzenden Zeiträume überschneiden.

    Das Jugendamt bezieht sich auch auf die Entscheidung des OLG Stuttgart, die mir so gar nicht gefällt. Ich konnte bisher leider keine Gegenentscheidung finden. Hat jemand von euch einen solchen Fall bereits in die Beschwerde geben können oder ist jemand eine anderslautende Entscheidung bekannt? Die Kommentierung gibt irgendwie auch nicht soviel her. :(

  • Plausibel erscheint mir nach wie vor das, was in #21 gepostet wurde.
    Solange sich bei den Festsetzungen nichts überschneidet, bis zum 12. Lebensjahr etwa für das Land festgesetzt wurde und für die Zeit danach nun erneut die Festsetzung (jetzt für das Kind) beantragt wird, hätte ich damit kein Problem, wohl aber, wenn es Überschneidungen gibt. Das hat noch nicht mal nur allein etwas mit § 249 FamFG zu tun. Der Schuldner muss ganz einfach vor doppelter Titulierung geschützt werden. Man setzt ja auch diesselben Kosten nicht 2x fest, wenn der Gläubiger seine Forderung abgetreten hat, man schreibt dann eben nur um.

  • Unabhängig von einer Überschneidung ist das vV unzulässig, wenn bereits irgend ein Unterhaltstitel vorhanden ist (Thamer, Rpfl.Stud. 2014, 180, 181-182).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist dann in der Tat nicht recht nachvollziehbar, wenn das Jugendamt durch seine Festsetzung in eigenem Namen dem Kind die weitere Festsetzung im Vereinfachten Unterhaltsverfahren abschneidet. Besser wäre es eben, wenn der Unterhalt von Beginn an nur für das Kind festgesetzt wird mit der Möglichkeit, später teilvollstreckbare Ausfertigungen zugunsten des Landes zu erteilen. Allerdings werden wohl die Jugendämter schon schlechte Erfahrungen gemacht haben mit Elternteilen, die,solange sie UVG erhalten, einfach untätig bleiben und selbst keine Unterhaltsfestsetzung in die Wege leiten. Man könnte ja meinen "dann ist es eben ihr Pech", aber dann wird es halt so sein, dass zunächst über Beratungshilfe und dann über Anwalt/ Verfahrenskostenhilfe der Unterhalt sofort streitig geltend gemacht wird - kostet unter dem Strich den Steuerzahler viel mehr, aber wen juckt es, was in anderen Töpfen ist, wenn man nur in seinen eigenen schaut.

  • Mir ist grade aufgefallen, dass die Festsetzung im Rahmen des UVG in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (2. Altersstufe) erfolgte. Das Kind möchte die Festsetzung von gleichbleibend 79 €. Da ich damit ja noch einen freien Betrag in Höhe von 91 € habe, da die Festsetzung im vereinfachten Verfahren ja bis zu 120 % des Mindestunterhalts zulässig ist, dürfte die Festsetzung kein Problem sein. :gruebel:

  • Mir ist grade aufgefallen, dass die Festsetzung im Rahmen des UVG in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (2. Altersstufe) erfolgte. Das Kind möchte die Festsetzung von gleichbleibend 79 €. Da ich damit ja noch einen freien Betrag in Höhe von 91 € habe, da die Festsetzung im vereinfachten Verfahren ja bis zu 120 % des Mindestunterhalts zulässig ist, dürfte die Festsetzung kein Problem sein. :gruebel:

    Die Kommentierung geht davon aus, dass das vV unzulässig ist, sobald irgend ein Titel vorhanden ist. Auf die Höhe des Titels oder die zeitliche Dauer kommt es dabei nicht an. Nach einigen Ansichten ist das vV sogar unzulässig, wenn zuvor ein Unterhaltsantrag abgewiesen wurde.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hatte heute früh noch eine Entscheidung des Kammergerichts aus 2008 in meinem Ordner gefunden, habe sie dann aber nicht gepostet, weil ich sie in Juris nicht fand: Danach soll, wenn feststeht, dass keine weiteren UVG-Leistungen mehr gezahlt werden, ab diesem Zeitpunkt eine (weitere) Festsetzung zugunsten des Kindes zulässig sein. Dabei handelt es sich aber wohl doch um eine Mindermeinung, wenngleich es so vernünftig wäre.

  • Ist schon manchmal kurios: Habe diesen Thread gerade vorhin gelesen, weil ich so einen Fall/Antrag habe; schlage jetzt die FamRZ auf und stolpere über den BGH-Beschluss vom 23.09.2015, FamRZ 2015, Heft 24, S. 2150:

    Ein vom Land gemäß § 7 IV UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.

    Für das FH-Verfahren stellen sich mir doch 2 Fragen:
    - Für die UVG-Kasse ist nur ein Teilbetrag tituliert, da das volle Kindergeld abgezogen wird. Das ändert sich ja nicht durch eine Titelumschreibung, also Umschreibung nach dem Motto "Besser den Spatz in der Hand... oder übersehe ich da etwas?
    - Der Unterhalt ist unter dem Vorbehalt der Leistung tituliert. Das ist kein Hindernis, oder?

  • Tja; wie konnte Dir diese bahnbrechende Entscheidung hier entgehen:confused::
    Siehe hier ab #37:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044968

    Zu Deinen 2 Fragen lauten die Antworten:
    1.) Ja und
    2.) Ja

    Von diesen bedingten Titeln der UV-Kasse habe ich bereits vorher nichts gehalten und seitdem der BGH die Rolle der UV-Kasse als Prozessstandschafter des Kindes festgeschrieben hat, erst recht nicht. Schließlich wäre ein Titel für das Kind nur bedingungslos errichtet worden.

  • Danke! :oops: Aber das mit der Befristung muss ich noch durchdenken. Bis jetzt sind alle Titel für die UVG-Kasse ja befristet bis Vollendung 12. Lebensjahr (dadurch, dass Unterhalt nur für die 1. und 2. Altersstufe festgesetzt wird). Eine neue Titulierung für das Kind im FH-Verfahren hätte ich daher ab 13. Lebensjahr wohl gemacht (mache FH-Sachen noch nicht so lange, musste ich noch nicht entscheiden).
    Aber sollen neue Titel für die UVG-Kasse jetzt unbefristet erteilt werden? Da sträubt sich erstmal alles in mir. Wie handhabst Du das? Oder sollte das Jugendamt den Antrag nur befristet stellen?


  • Aber sollen neue Titel für die UVG-Kasse jetzt unbefristet erteilt werden?


    Dass wäre die logische Konsequenz aus der BGH-Entscheidung für alle , die bisher befristet haben.
    Ich bin da der falsche Ansprechpartner , da ich wegen der Ausgangsentscheidung meines eigenen OLGs (lange vor BGH ) noch nie befristet habe.
    Esmüssten Dir Unterhaltscracks wie zum Beispiel Ulf oder Andy.K mehr sagen können.
    Mir selbst fehlt das Problembewusstsein hierzu.;)

  • Ich erlasse die Titel für die UVK weiterhin bedingt ("soweit tatsächlich UV-Leistungen erbracht werden") und befristet. Folglich würde eine Umschreibung eines solchen Titels auf das Kind auch ins Leere laufen, weil mit Einstellungen der Leistungen, was Voraussetzung für die Umschreibung ist, die Bedingung nicht mehr eintreten kann.

    Das ist aber nicht mein Problem, denke ich.
    Fakt ist nun mal, dass der Anspruch der UVK nur entsteht, wenn die Bedingung erfüllt ist. Entsprechend kann m.E. die Titulierung auch nur unter dieser Bedingung erfolgen. Gleiches gilt für die Befristung.

    Ich bin daher schon immer der Auffassung gewesen, dass der bessere Weg die Titulierung für das Kind und die später folgende Erteilung weiterer vollstreckbarer Teilausfertigungen für die UVK ist!

    Ulf

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