Zulässigkeit vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • "Erstmalig" findet sich so nicht im Gesetz, man muss den Komm. im Kontext verstehen.

    § 249 ... "nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist."

    Es ist nun eine Frage der Auslegung, wie "über den.." zu verstehen ist, meint es irgendeinen, irgendwann, in irgendeiner Höhe entschiedenen Anspruch oder meint es den, nämlich den konkreten U-anspruch für einen Zeitraum.

    Ich verstehe es so, dass der Gesetzgeber den konkreten Anspruch gemeint hat. Es soll nur verhindert werden, dass mehrfach für denselben Zeitraum doppelt tituliert wird, und es soll nicht mit schwierigen mat. Fragen überfrachtet werden.

    Vgl. auch Keidel, § 249 Rdn. 2: "Das v.V. dient nicht der Abänderung, sondern allein der erstmaligen Festsetzung von Unterhalt."

    Hier wird klar, dass er den "Normalfall", also zeitlich unbeschränkte Festsetzung im Sinn hatte und diese ! soll nicht abgeändert werden können. Soweit für die 3. Alt.stufe aber noch gar kein Titel vorliegt, weil die UVG-Kasse nur bis Ende 2.Alt.st. antragsberechtigt ist, wird nichts abgeändert, sondern insoweit erstmalig festgesetzt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich verstehe Euren Ansatz durchaus, halte ihn aber für falsch. :strecker

    Wie passt zu Eurer Ansicht z.B., dass selbst abgewiesene Unterhaltsanträge das vV unzulässig machen sollen? In dem Fall liegt doch nicht mal ein zeitlich begrenzter Titel vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Evtl. da über den Unterhaltsanspruch des Kindes noch nicht entschieden wurde. Seit der Änderung des UVG hat die UVG-Kasse einen eigenständigen Titulierungsanspruch und handelt daher nicht mehr wie früher in Prozessstandschaft.

    Gleichfalls gibt es einen § 7 Absatz 3 UVG

    (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

    Auch hieraus könnte sich ergeben, dass der Weg des vereinfachten Verfahrens durch den bestehenden (und nicht mehr wirksamen) Titel der UVG-Kasse nicht nach § 249 FamFG ausgeschlossen ist.

    Als Beistand versuchen wir nach Beendigung von UVG-Leistungen natürlich auch auf diesem einfachen Weg zu einem Titel zu kommen.

  • Diese "Spaltung" der Ansprüche lässt sich aber m.E. nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel vereinbaren, dass das vV möglichst einfach zu halten ist und eine Prüfung materiellen Rechts nicht stattzufinden hat.

    Ulf

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  • Na ja, immerhin scheint Dir der ( berechtigte ) Einwand von ernst_g zu denken zu geben.....

    Muss zugeben , dass seine Argumentation mir so noch nicht bewusst war.
    Und das mir, wo ich das vV so liebe.:unschuldi

  • Nein, überzeugt hat mich auch _ernst_g nicht. Ich wollte nur eigentlich nicht weiter drauf eingehen, weil ich dachte, meinen Standpunkt ausreichend deutlich gemacht zu haben.

    Aber nun dennoch kurz zum Posting von _ernst_g:

    Dass die UVK nicht in Prozessstandschaft sondern im eigenen Namen einen Titel erlnagen kann, liegt an der von § 7 UVG angeordneten Rechtsnachfolge. (Aus gleichem Grund können ja auch auf das Kind lautende Titel auf die UVK umgeschrieben werden.)
    Das führt aber nicht wirklich dazu, dass die UVK einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner hätte. Die UVK tritt nur zum Teil an die Stelle des Kindes, weil der Unterhaltsanspruch eben zum Teil übergeht.
    Eine Rechtsnachfolge verändert aber den Charkter eines Anspruchs nicht, so dass auch bei Übergang m.E. noch immer ein Unterhaltsanspruch besteht, dessen Gläubiger nun aber die UVK ist.
    Diese Spaltung bewirkt also, dass nun 2 Gläubiger vorhanden sind, die jeweils unterschiedliche Teile des Anspruchs geltend machen können. Dem Grunde nach handelt es sich aber noch immer nur um "Unterhaltsansprüche des Kindes".

    Liegt also ein Titel für das Kind bereits vor, ist ein weiterer Antrag der UVK im vereinfachten Verfahren meiner Ansicht nach unzulässig - und umgekehrt.

    Die Beteiligten sind deshalb m.E. besser beraten, den Unterhalt insgesamt für das Kind titulieren zu lassen und dann für die UVK wegen übergegangener Ansprüche weitere vollstreckbare Teilausfertigungen erteilen zu lassen.

    Ulf

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  • Sollte auch nur ein Gedankengang darstellen, insbesondere da das mit der Rechtsnachfolge nach herschender Meinung nur in eine Richtung geht. Das berechtigte Kind (so auch wir als Beistand) können Titel der UVG-Kasse nicht auf das Kind als Rechtsnachfolger umschreiben lassen.

  • insbesondere da das mit der Rechtsnachfolge nach herschender Meinung nur in eine Richtung geht. Das berechtigte Kind (so auch wir als Beistand) können Titel der UVG-Kasse nicht auf das Kind als Rechtsnachfolger umschreiben lassen.


    Ja, für einen Übergang von der UVK auf das Kind gibt es schlicht keine Rechtsgrundlage. § 7 UVG funktioniert nur in eine Richtung. Noch ein Grund, warum mir eine Titulierung auf das Kind grundsätzlich sinnvoller erscheint als eine auf die UVK.

    Ulf

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  • Leider muss man aber mit ungünstigen Vorgaben leben und einen Titel für das Kind erwirken.

    Da ja Einigkeit dahingehend besteht, dass keine Rechtsgrundlage für eine Rechtsnachfolge besteht, könnte man dies so auslegen, das es sich bei dem Titel nicht um einen Unterhaltsanspruch des Kindes handelt. Ein vereinfachtes Verfahren wäre demnach durch o.g. Vorschrift nicht ausgeschlossen, da über den Unterhaltsanspruch des Kindes weder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.

    Vielleicht gibts ja mal irgendwann eine OLG-Entscheidung zur Statthaftigkeit des vV bei Vorliegen eines nicht mehr wirksamen "UVG-Beschlusses".

  • Na ja, es ist aber ja so, dass die UVK überhaupt nur den Titel erlangen kann, weil der Anspruch des Kindes nach § 7 UVG auf sie übergegangen ist. Von daher ist es also schon - wie oben gesagt - ein Unterhaltsanspruch des Kindes.
    Eine Titelumschreibung rückwärts ist jedoch nicht ohne Abtretung möglich, da der einmal übergegangene Anspruch nicht kraft Gesetzes wieder zurück fallen kann.

    Es wäre aber in der Tat zu begrüßen, wenn es dazu mal die eine oder andere OLG-Entscheidung gäbe.

    Ulf

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  • Hallo Leute...mir hat mein Landratsamt gerade die Entscheidung OLG Stuttgart Senat für Familiensachen vom 14.9.2012, 11 WF 205/12 vorgelegt.

    Ich habe die Konstellation...Beschluss liegt vor im vereinfachten Verfahren für das Landesamt für Finanzen...und nun beantragt das Jugendamt nochmal. Ich wollte nun eigentlich zurückweisen, bin mir aber wegen der mir vorgelegten Entscheidung nicht mehr sicher. :gruebel:

    Was meint ihr?

  • Wie bzw. über was lautet denn der vorhandene Titel und was ist nun beantragt?

    Ulf

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  • Der vorhandene Titel ist gemäß 7 UVG beschränkt bis zur Vollendung der 2. AS.
    Der neu beantragte Titel überschneidet sich aber mit dem bereits bestehenden, denn beantragt sin 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen AS abzüglich hälftiges Kindergeld

  • Wenn jetzt nur Festsetzung ab dem 12. LJ (3. Stufe) beantragt ist, kann man sich wohl streiten (s.o.). Wenn sich aber die Zeiträume wirklich überschneiden bleibt m.E. nur die Zurückweisung als unzulässig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ach ja:
    Die Entscheidung des OLG Stuttgart halte ich für völlig am Gesetz vorbei ergangen. So nach dem Motto: "Ist doch praktischer, im vV erneut titulieren lassen zu können als andere Alternativen durchziehen zu müssen. Daher muss es auch gehen." :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • da bin ich ganz deiner Meinung! ich dachte auch, ich lese nicht richtig! ...das ist völlig am Gesetz vorbei entschieden...okay, dann weise ich jetzt zurück und warte mal ab, was da kommt - vielen Dank und ein schönes Wochenende!! :D

  • Dann häng ich mich hier mal an.

    Hab hier einen Beschluss vom 21.05.12:

    Der vom AG an den ASt (Kind) ab 01.05.12 mon. jew. im Voraus ... wird auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige KiGe für ein 2. Kind, derzeit mon. 92,00 € Der zu zahlende Unterhalt beträgt 225,00 €

    Rückstand vom 09.07.2011 bis 30.04.2012 922,30 €

    Und der nächste Beschluss vom 12.09.12:

    Der vom AG an den ASt (Freistaat) für das Kind ab 01.08.12 mon. jew. im Voraus ... wird auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das volle KiGe für ein 1. Kind, derzeit mon. 184,00 € Der zu zahlende Unterhalt beträgt 133,00 €

    Rückstand vom 09.07.2011 bis 31.07.2012 1.694,68 €

    Also es handelt sich jeweils um das selbe Kind.

    Jetzt hat der Freistaat bereits einen Pfüb erlassen und das Jugendamt als Beistand für das Kind kuckt vorerst in die Röhre.

    Die Frage jedoch ist, können diese 2 Beschlüsse wirklich parallel nebeneinander laufen ?

    Oder ist da eventuell der spätere gar nicht zulässig ?

    Normalerweise stellt der Freistaat jedes halbe jahr einen Antrag auf Titelumschreibung gem. UVG wenn der Vereinfachte Unterhalt bereits festgesetzt wurde. Aber hier ist das etwas anders gelaufen und ich hör mir jetzt das Jammern des JA an.

    Was tun sprach Zeus ?

  • In welchem Zusammenhang bist du jetzt mit dem Problem befasst ?

    Der zweite Beschluss dürfte wegen § 249 II FamFG nicht zulässig gewesen sein.
    Gleichwohl steht dem dessen formelle Rechtskraft nicht entgegen.

    Es ist m.E. Sache des Schuldners sich wegen der Gefahr einer ( noch gar nicht vorhandenen ) Doppelvollstreckung zu wehren.
    Im übrigen dürfte das Kind sowieso nur Gläubiger i.H. des hälftigen Kindergeldes sein , sofern sich die Unterhaltszeiträume beider Beschlüsse überschneiden.

  • Da JA hat mich angerufen und gemeint, dass der 2. Beschluss ja nicht hätte erlassen werden dürfen und deswegen auch der PfÜb falsch wäre. Würde Sie jetzt pfänden stünde sie ja hinten an und müsste lange warten bis der Rückstand auch beglichen ist, da der Freistaat bereits gepfändet hat.

    Sie will eigentlich, dass der Titel und somit die Pfändung für unwirksam erklärt werden.

    Hätt Sie gerne an die Zwangsvollstreckung weitergeleitet. Hilft aber nix. Bin ich ja auch selber :wechlach:

    Aber zurück zum Thema.

    Ich versteh das jetzt richtig, dass der zweite Titel nicht erlassen hätte werden dürfen. Da es ihn aber gibt, bleibt er bestehen.

    Und das JA kann jetzt quasi nen PfÜb beantragen für das hälftige Kindergeld ab 09.07.2011, da sich die Zeiträume mit Rückständen usw. ja komplett decken ?

  • Deinen letzten Satz unterschreibe ich erst mal bzgl. des PfüB.

    Wenn der Freistaat im zweiten Verfahren bei Antragstellung gem. § 252 I Nr. 1 FamFG erklärt hat , dass die Voraussetzungen des § 249 FamFG vorlagen, sehe ich im Augenblick auch keine Anhaltspunkte für irgendwelche Haftungsgefahren seitens der Justiz.

    V.a.w. gibts jedenfalls nichts für unwirksam zu erklären.

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