Zulässigkeit vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Ich befriste weiter, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG ist eindeutig. Entgegenstehendes hat der BGH auch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen. Er hat ledigl. die Rnf.Kl. auf Grund vergleichbarer Lage für anwendbar erklärt.

    Ein entscheidener Punkt noch, so wie ich es verstehe. Die Umschreibung kommt nur! nach endgültiger Einstellung in Betracht. Also bei zwischenzeitl. Einstellung, weil der KV /KM mal zahlt, gibts keine Klausel.
    " Da somit nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert werde, mache das Land nicht einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Verfahrensstandschaft, sondern einen eigenen Anspruch geltend.
    Ob dieser Auffassung zu folgen oder - mit dem Beschwerdegericht - von einem Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich befriste weiter, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG ist eindeutig. Entgegenstehendes hat der BGH auch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen.


    Sofern er es offen gelassen hat , sind natürlich sämtliche Scheunentore in jeder Richtung als offen zu betrachten.
    Von da her ist alles möglich .

  • Ja, hat er ausdrücklich in Rn. 15. Daher richte ich mich weiterhin nach dem Gesetzeswortlaut.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir müssen ja mal gar nicht so tun, als ob bedingte und befristete Titulierung zwei verschiedene Paar Schuhe sind, die nichts miteinander zu tun haben. Warum tituliert man denn befristet: Weil man eben von einer Bedingung ausgeht, dass die Forderung nur für den Fall der eigenen Leistung besteht - und ab dem 73. Monat bzw. nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann die Bedingung gar nicht mehr erfüllt werden, jedenfalls nach der heutigen Gesetzeslage; man befristet also, weil die Bedingung nicht mehr erfüllt werden kann. Auf der anderen Seite kann man sich eine Befristung ja völlig sparen, wenn man die Bedingung in den Beschluss aufnimmt, denn mit dieser Bedingung ist ja bereits gesichert, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr besteht.
    Mit der Bedingung wiederum wäre man auf einer sicheren Seite, weil die derzeitig geltenden Fristen von 72 Monaten bzw. 12 Jahren ja durchaus im Verlaufe der Zeit mal verändert werden könnten, die Bedingung wird hingegen immer Bestand haben. Ich habe zwar auch immer mit Frist (und ohne Bedingung) festgesetzt, aber nur aus dem Grunde, dass das bereits so im Antrag stand und man ja nicht mehr als beantragt festzusetzen hat. Ich habe bislang zudem die Festsetzung unter einer Bedingung in vergleichbaren Fällen auch noch in keinem richterlichen Beschluss hier gesehen, das hätte dann ja in der Tat zur Folge, dass der Rechtspfleger die Rechtsnachfolgeklausel erteilen müsste jeweils für Zeiträume nach Vorlage der entsprechenden Nachweise, soweit man jedenfalls von einer aufschiebenden Bedingung ausgeht. Bliebe dann noch die auflösende Bedingung, dass also der Anspruch mit Einstellung der Zahlungen endet - dies würde dem Schuldner die Möglichkeit eines Vollstreckungsgegenantrages eröffnen, wenn trotz Einstellung der Zahlungen weiter vollstreckt wird. Aber dem Schuldner bleibt es ohnehin immer unbenommen, eine Unterhaltstitulierung abändern zu lassen, wenn nach materiellem Recht ein Unterhaltsanspruch geschmälert oder weggefallen ist. Es macht doch insoweit kaum einen Unterschied, ob ein Unterhaltsanspruch weggefallen ist, weil keine UVG-Leistungen mehr erfolgen oder weil der Unterhaltsschuldner infolge eigenen Einkommens sich nunmehr selbst unterhalten kann. Und wenn er im Recht ist, braucht er auch keine Kosten zu befürchten, die trägt dann ja die gegnerische Partei.

    Nach alledem tendiere ich bei Anträgen, die nicht von vornherein mit einer Befristung gestellt wurden, weder zu einer Befristung noch einer bedingten Festsetzung.

  • Häng mich hier mal ran.

    Habe jetzt das Problem mit zwei Vollstreckungstiteln.
    Jugendamt hat einen Titel, der seit 12.01.2016 rechtskräftig ist (Bei Antragstellung wurde erklärt, dass kein anderer Titel existiert).
    AG kommt heute und legt Unterhaltsurkunde des JA vom 25.04.2013 vor.

    Gibt es denn eine Möglichkeit, den zweiten (falschen) Titel wieder aus der Welt zu schaffen?

    Gruß Migo

  • Der § 240 FamFG bewirkt aber nicht das, was ich eigentlich will, nämlich den (eigentlich falschen) zweiten Titel aus der Welt zu schaffen. Natürlich könnte man mit § 240 eine Abänderung auf mtl. 0 € beantragen(?). Dann wären aber noch immer Rückstände von 1.629,00 € doppelt tituliert.

    Hat jemand ne Idee :confused:

  • Erst mal eher eine Frage als eine Idee: Warum hat er das nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bemerkt?
    Letztlich bleibt ihm ja aber immer noch das Mittel des Vollstreckungsgegenantrages nach § 767 ZPO, wenn wegen Unterhalts vollstreckt wird, den er bereits geleistet hat.

  • Erst mal eher eine Frage als eine Idee: Warum hat er das nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bemerkt?

    Ja das habe ich mich, und auch ihn gefragt. Die Antwort blieb er mir schuldig.

    An § 767 habe ich auch schon gedacht - aber ich wollte ja den zweiten Titel lieber direkt "einkassieren".

    Hilft es vielleicht weiter, dass die vollstreckbare Ausfertigung noch nicht erteilt ist?

  • Der § 240 FamFG bewirkt aber nicht das, was ich eigentlich will, nämlich den (eigentlich falschen) zweiten Titel aus der Welt zu schaffen. Natürlich könnte man mit § 240 eine Abänderung auf mtl. 0 € beantragen(?). Dann wären aber noch immer Rückstände von 1.629,00 € doppelt tituliert.

    Hat jemand ne Idee :confused:

    Was interess. dich das eigentlich? Die Rückstände können genauso abgeändert werden, wahrscheinlich sogar die älter als ein Jahr sind. Aber es gibt noch ein paar andere Probs.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • An § 767 habe ich auch schon gedacht - aber ich wollte ja den zweiten Titel lieber direkt "einkassieren".

    Klingt nach "von amts wegen" einkassieren ?
    Was hat Dich das zu interessieren wie auch mein Vorredner schreibt ?
    Ein Interesse an dem Fall könnte allenfalls die Rechtsantragstelle haben; fällt dies in Deine Zuständigkeit ?


  • Was hat Dich das zu interessieren wie auch mein Vorredner schreibt ?
    Ein Interesse an dem Fall könnte allenfalls die Rechtsantragstelle haben; fällt dies in Deine Zuständigkeit ?

    Ich bin zwar in Person hier beides (Familiengericht und RAST), aber selbst in der RAST habe ich mir abgewöhnt, für jemanden Rechtsberatung zu vollziehen, dabei Bücher in Gegenwart des Erschienenen zu wälzen, in die angesichts der Problematik selbst ein Richter erst mal schauen müsste ---- für solche Fälle gibt es Anwälte. Man macht halt im Laufe der Jahre so seine Erfahrungen, und ich habe selbst mal erlebt, dass sich eine Frau mal beschwert hat, weil ich ihr zu wenig zugehört hätte, stattdessen in Büchern geblättert hätte .... Daraus zieht man dann seine Schlüsse.
    Egal in welcher Sache, Gewaltschutz oder Vollstreckung: Wenn die Leute nicht richtig darlegen können, was sie konkret wollen, bastle ich ihnen aus dem Nichts nicht einen Antrag, der dann noch möglichst gute Erfolgsaussichten haben soll - dann sollen sie gefälligst zum Anwalt gehen, der ihnen erst einmal nach einer Beratung einen Vorschlag macht, was man tun könnte. Das alles ist nicht Aufgabe einer RAST.

  • Ich stimme den Vorschreibern zu. Es ist nicht Aufgabe des Rpfl., einen zu Unrecht ergangenen Titel von Amts wegen aus dem Verkehr zu ziehen.

    Da hab ich mich vielleicht falsch ausgedrückt. Ich wollte nicht von Amts wegen den Titel aus dem Verkehr ziehen.
    Ich wollte lediglich wissen, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, diesen Titel - nach Antrag - aufzuheben.
    So was wie "Wiedereinsetzung" - was auch immer.

    p.s. Ich mache natürlich auch die Rechtsantragstelle (und Beratungshilfe, VSMob, ab und zu auch Grundbuch und Nachlaß- wir sind halt ein sehr kleines AG)

    Einmal editiert, zuletzt von Migo (26. Januar 2016 um 12:02) aus folgendem Grund: Schreibfehlerteufel

  • Problem könnte sein, dass für die Aufhebung des Titels möglicherweise Anwaltszwang herrscht, da wohl auch Unterhaltssache.
    Genauer habe ich das aber nicht geprüft.
    Die Rechtsantragstelle müsste das schon .;)

  • Ich hänge mich mal hier dran...

    Folgender Sachverhalt: Ich habe einen Titel für die UVG-Kasse geschaffen. Laufender Unterhalt und festgesetzte Rückstände 8/15 bis 2/16. Jetzt hat das Kind aber nicht nur UVG sondern auch Sozialleistungen bekommen und jetzt will das Jobcenter für 10/15 bis 6/16 die Beträge festgesetzt haben, die nach § 33 SGB II übergegangen sind. Nun existiert ja bereits ein Titel und ich habe denen mitgeteilt, dass nach § 250 I Nr. 13 FamFG der Antrag unzulässig ist. Nun deren Antwort:

    Die sagen, der Antrag wäre unzulässig, wenn über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden worden wäre. Da der Anspruch aber nach § 7 UVG auf die UVG-Kasse übergegangen ist, wurde ja über deren Anspruch entschieden und das Kind war da ja nicht mehr Rechtsinhaber, so dass nicht über Ansprüche "des Kindes" entschieden wurde.

    Argumentativ nicht ganz unstimmig, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das vom Gesetzgeber so gewollt war. Hat irgendwer eine Entscheidung, ob das zulässig ist oder muss ich das jetzt in die 2. Instanz prügeln?

    Danke für eure Hilfe! :D LG Lexy

  • Ich hänge mich hier mal dran, auch wenn es nicht um UVG geht sondern Leistungen vom Jobcenter, die nach § 33 II SGB II übergegangen sind.

    Folgendes Problem: Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch von 355 € und der Vater zahlte Null. Das Jobcenter hat an das Kind selbst 152,48 € gezahlt. Zzgl. Kindergeldverschiebung von 190 € könnten die m.E. insgesamt 342,48 € für diesen Monat als übergegangene Unterhaltsleistung sich festsetzen lassen. Die wollen allerdings die vollen 355 € haben.

    Jetzt bin ich in einem Zwiespalt. Der Kommentar (ich habe hier Keidel, 19. Auflage, § 249 Rdnr. 10) verweist auf § 33 Abs. 1 SGB II. Dieser sagt: "Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über."
    Der sagt also, wenn Unterhalt gezahlt worden wäre in voller Höhe, wäre der Teil, der nach Deckung des Bedarfs des Kindes übrig geblieben wäre, an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (bei mir: der Mutter) verrechnet worden. Was vorliegend auch erfolgt ist. Daher verlangt das Jobcenter die vollen 355 €. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren sollen allerdings nur Unterhaltsleistungen für das Kind festgesetzt werden. Da dürfte mich die Anrechnung auf den Bedarf der Mutter doch nicht interessieren.

    Wie macht ihr das? Ich muss dazu sagen, dass wir hier im Jahr über 400 Anträge haben und davon 75% vom Jobcenter. Das ist also eine ziemlich zentrale Frage für uns.

    Danke für eure Hilfe! Lexy

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