Hallo,
die Unterhaltsvorschusskasse hat bereits im vereinfachten Verfahren Unterhaltstitel bzgl. der nach § 7 UVG Ansprüche (auch für die Zukunft) erwirkt.
Es sind 100% abzüglich Kindergeld für ein erstes Kind mit dem Zusatz:
"Die Festsetzung gilt nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und insgesamt nicht mehr als 72 Monate" tituliert.
Jetzt beantragt das Kind über den Beistand die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren.
Ich denke der Antrag des Kindes ist nach § 249 FAmFG nicht mehr zulässig.
Hilft evtl. ein Rückübertragungsvertrag weiter, auch wenn für die Unterhaltsvorschusskasse bereits tituliert ist?
Vielen Dank.
PS:
Habe die entsprechenden Stellen darauf hingewiesen,
sich evtl. abzusprechen und wenn Unterhaltsvorschuss beantragt wird, entsprechend darauf hinzuwirken, dass für das Kind ein "voller" Titel" erwirkt wird und dann eine RNF-Klausel ereilt wird. Interessiert aber wohl nicht.