Zulässigkeit vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Hallo,
    die Unterhaltsvorschusskasse hat bereits im vereinfachten Verfahren Unterhaltstitel bzgl. der nach § 7 UVG Ansprüche (auch für die Zukunft) erwirkt.
    Es sind 100% abzüglich Kindergeld für ein erstes Kind mit dem Zusatz:
    "Die Festsetzung gilt nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
    erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und insgesamt nicht mehr als 72 Monate" tituliert.

    Jetzt beantragt das Kind über den Beistand die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren.

    Ich denke der Antrag des Kindes ist nach § 249 FAmFG nicht mehr zulässig.

    Hilft evtl. ein Rückübertragungsvertrag weiter, auch wenn für die Unterhaltsvorschusskasse bereits tituliert ist?

    Vielen Dank. :)

    PS:
    Habe die entsprechenden Stellen darauf hingewiesen,

    sich evtl. abzusprechen und wenn Unterhaltsvorschuss beantragt wird, entsprechend darauf hinzuwirken, dass für das Kind ein "voller" Titel" erwirkt wird und dann eine RNF-Klausel ereilt wird. Interessiert aber wohl nicht.

  • Wie alt ist das Kind jetzt bzw. für welchen Zeitraum soll jetzt die Festsetzung erfolgen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich finde das übersteigt dann schon wieder den Sinn eines vV. Hier soll es einfach und unkompliziert die Möglichkeit geben einen Titel zu erlangen. Soll die Parteien sich im stretigen Verfahren einigen - ggf. mit Rückübertragungsvertrag.

  • Hallo Ulf,

    Deiner Meinung nach auch unzulässig, wenn ein Rückübertragungsvertrag geschlossen wird?


    Ja. Es ist m.E. unzulässig, weil bereits ein Titel existiert. Daran ändert auch eine Rückübertragung nichts. Mit einer solchen könnte man allenfalls eine RNF-Klausel für das Kind erteilen.

    Ulf

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  • Möglicherweise endete der UVG-Bezug durch Eheschließung der KM oder durch Zahlung des KV in Höhe der UVG-Leistungen oder Verlust der AUfenthaltserlaubnis...

    In dem Fall müsste die UVK eine Erklärung abgeben, wonach sie aus dem bestehenden Titel für die Zeit ab... keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat. Dann ist vV zulässig.


  • In dem Fall müsste die UVK eine Erklärung abgeben, wonach sie aus dem bestehenden Titel für die Zeit ab... keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat. Dann ist vV zulässig.


    Sehe ich nicht so. In so einem Fall wäre m.E. die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel auf das Kind der richtige Weg.

    Ulf

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  • Vielleicht noch zur Ergänzung:

    Man kann wegen der Einschränkung im Titel ("Die Festsetzung gilt nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und insgesamt nicht mehr als 72 Monate") evtl. schon darauf kommen zu sagen, es läge dann kein Titel vor, wenn keine Leistungen erbracht werden.
    Das ist aber in meinen Augen nur die halbe Wahrheit. Sicherlich ist denkbar, dass im Moment der Antragstellung die Voraussetzungen des Titels nicht mehr gegeben sind. Man weiß aber ja nicht, wie das 2 Monate später aussieht. Daher ist der Titel meiner Meinung nach in jedem Fall zu beachten und führt zur Unzulässigkeit eines neuen vV.

    Letztlich wieder ein Problem, dass es nicht gibt, wenn sogleich ein Titel für das Kind geschaffen worden wäre.

    Ulf

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  • Hallo Ulf,

    Deiner Meinung nach auch unzulässig, wenn ein Rückübertragungsvertrag geschlossen wird?


    Ja. Es ist m.E. unzulässig, weil bereits ein Titel existiert. Daran ändert auch eine Rückübertragung nichts. Mit einer solchen könnte man allenfalls eine RNF-Klausel für das Kind erteilen.



    Da ein zur Vollstreckung geeigneter Unterhaltstitel vohanden ist, kann m.E. nur durch Abänderungsantrag ein neuer Titel geschaffen werden.

    Eine RNF-Klausel ist im geschilderten Fall nicht möglich, da der Titel ja nur so lange Gültigkeit hat, wie tatsächlich UV-Leistungen erbracht werden.

  • Wir einigen uns, jeder wie er will ;)

    Der für die UVG-Kasse ergangene Titel kann nach nach Einstellung der Leistungen auf das Kind umgeschrieben werden, vgl. OLG Koblenz, 29.05.2006, 11 WF 510/06, a.A. OLG Schleswig, 24.01.2008, 13 WF 202/07 (wobei mir Schleswig überzeugender erscheint).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • zu #11

    Genau das ist ja auch das Problem, es ist eben nicht sicher, ob der Titel
    künftig doch wieder "auflebt".

    Werde wg. Unzulässigkeit ablehnen.
    Mal schauen, was dann so passiert...

    Schönes Wochendene

  • Man findet dazu nach wie vor wenig. Aber vielleicht helfen folgende Fundstellen:

    Zitat von Bumiller/Harders


    Es muss sich um die erstmalige Festsetzung des Unterhaltsanspruchs handeln (OLG Naumburg, FamRZ 02, 1045). Das Verfahren ist nicht statthaft, wenn für den Unterhaltsanspruch bereits gerichtlich entschieden ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Das Verfahren ist auch dann nicht statthaft, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag in dem vereinfachten Verfahren dem Antragsgegner zugestellt wird, bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist; dieses ist vorrangig (Abs 2). Dies gilt auch dann, wenn der anderweitige Titel nur eine Teilentscheidung ist (OLG München, FamRZ 99, 450). Entgegen steht nur eine positive Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Eine vorangegangene Zurückweisung eines Antrags nach § 249 II steht nicht entgegen, auch nicht die Abweisung einer Auskunftsklage nach § 1605 BGB. Abs 2 stellt auf einen bei Antragstellung bereits vorliegenden Titel ab; daher steht eine nach Antragstellung errichtete Jugendamtsurkunde dem vereinfachten Verfahren nicht entgegen (OLG München, FamRZ 01, 1076).


    (aus Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, Rn. 8 zu § 249 FamFG);

    Zitat von Musielak/Borth


    Hieraus folgt, dass das vereinfachte Verfahren nur für die erstmalige Festsetzung des Mindestunterhalts in Frage kommt. (...) Das stark schematisierte und auf schnellen Abschluss gerichtete Verfahren ist für eine Prüfung, ob eine Änderung der Grundlagen der vorangehenden Unterhaltsfestsetzung eingetreten ist, nicht geeignet. (...) Das gilt auch, wenn zuvor ein Unterhaltsantrag abgewiesen wurde, weil insoweit ebenfalls eine Entscheidung zum Unterhalt vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass mit dem vereinfachten Verfahren, das nur einen begrenzten Prüfungsumfang zulässt, nicht eine im Erkenntnisverfahren getroffene Feststellung abgeändert werden kann; es ist deshalb unerheblich, dass in diesem Fall der Unterhalt mit dem Leistungsantrag (wieder) geltend gemacht werden kann.

    Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Unterhaltsantrag des minderjährigen Kindes aus formalen Gründen durch eine rein verfahrensbezogene Entscheidung (im Sinne eines Prozessurteils) abgewiesen wurde. Ebenso kann der Antrag wiederholt werden, wenn ein Antrag nach § 249 Abs. 1 aus Zulässigkeitsgründen abgewiesen wurde. Ferner steht dem Antrag nach § 249 Abs. 1 nicht ein anhängiges oder bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zum Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB entgegen.


    (aus Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage 2012, Rn. 5 u. 6 zu § 249 FamFG).

    Ich sehe damit die von mir schon lange vertretene "strenge Linie", nach welcher z.B. auch ein Titel über nur bestimmte Teile des Unterhalts (etwa bei Übergängen nach § 7 UVG) eine (weitere) Festsetzung im vereinfachten Verfahren hindert, bestätigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte noch OLG München, 17.05.2010, 4 WF 416/10, welches die Zulässigkeit bei Teiltitulierung offen lässt.

    Ich sehe nach wie vor kein Prob., wenn für die UVG-Kasse bis 12. LJ im v.V. entschieden wurde und dann das Kind, für die Zeit danach den Antrag stellt.

    Für diesen Zeitraum liegt weder ein Titel, noch überhaupt eine (Sach-)Entscheidung vor, was unproblematisch feststellbar ist, sodass insoweit eine Erstfestsetzung erfolgt. Eine Gefahr der Doppeltitulierung besteht nicht.

    @ Ulf, mal eine praktische Frage. Was machst du, wenn für das 11-jährige Kind die UVG-Kasse für die 2.Alt.stufe, und das Kind selbst ab 3.Ast. mit gleicher Post vereinf. Fest. beantragen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ Ulf, mal eine praktische Frage. Was machst du, wenn für das 11-jährige Kind die UVG-Kasse für die 2.Alt.stufe, und das Kind selbst ab 3.Ast. mit gleicher Post vereinf. Fest. beantragen?


    Vielleicht beide auffordern, sich zu einigen, dass ein Antrag zurückgenommen wird, da andernfalls beide als unzulässig abzuweisen wären.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wobei die Kommentierung oben schon eher gegen Euch spricht, da in Euren Fällen keine erstmalige Festsetzung vorliegt.

    Und nach der Ansicht von Musielak/Borth soll ja selbst ein abgelehnter Antrag das vV unzulässig machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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